
Lohnabzüge / AHV-Renten 2026
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Eine vereinfachte Betrachtung von finanzbuchhalterischen Abschreibungen (unter Ausklammerung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der Betriebsbuchhaltung).
Abschreibungen stellen die buchhalterische Berücksichtigung der Wertverminderung von Anlagegegenständen dar und sorgen so für eine korrektere bilanzielle Abbildung der Wirklichkeit.
Der hauptsächliche Grund für Abschreibungen liegt im Wertverlust des Anlagevermögens durch deren zeitlich bedingten Abbau und Verschleiss aufgrund von Gebrauch und Nutzung. So wird beispielsweise ein Fahrzeug oder eine Maschine über die Einsatzdauer immer mehr «abgenutzt» und verliert dadurch an Wert. In diesem Fall spricht man von planmässiger Wertverminderung, da sie vorhersehbar ist und ohnehin eintritt.
Ursachen ausserplanmässiger Wertverminderung sind beispielsweise Naturkatastrophen, Beschädigung, Zerstörung, versteckte Mängel, technischer Fortschritt oder Veränderungen in der Nachfrage.
In der Praxis kommen im Wesentlichen die Methoden «linear» und «degressiv» zur Anwendung.
Bezüglich der Höhe der Abschreibungssätze pro Anlagekategorie können die branchenspezifischen Merkblätter der ESTV konsultiert werden. Die dort gelisteten Prozentsätze beziehen sich auf die degressive Methode. Für ein lineares Abschreiben sind diese zu halbieren.
Bei dieser Methode wird das Anlagegut – wie es der Name vermuten lässt – jedes Jahr gleichmässig abgeschrieben. Ein Objekt, das für CHF 10’000 eingekauft worden ist und eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 5 Jahren hat, wird also jährlich um CHF 2’000 abgeschrieben bis es nach 5 Jahren den Restwert 0 aufweist.
Diese dem Vorsichtsprinzip entsprechende Variante zieht als Berechnungsbasis der jährlichen Abschreibung anstelle des Anschaffungswerts den Buch- bzw. Restwert heran. Das bedeutet, dass die Abschreibungen im Gegensatz zur linearen Methode nicht gleichbleibend hoch sind, sondern stetig abnehmen. Im letzten Jahr kann der Restwert komplett abgeschrieben werden.
Es stehen zwei Möglichkeiten für die Verbuchung von Abschreibungen zur Verfügung: direkt und indirekt.
Hier wird die Abschreibung direkt dem entsprechenden Anlagekonto belastet, das somit stets den aktuellen Restwert wiedergibt. Der Buchungssatz lautet «Abschreibungen an Aktivkonto».
Beim indirekten Verfahren wird ein separates Wertberichtigungskonto als Minusaktivkonto geführt, welches die bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallenen (sprich kumulierten) Abschreibungen ausweist. Im Gegensatz zur direkten Verbuchung zeigt das Anlagekonto also nicht den aktuellen Buchwert, sondern immer den Anschaffungswert. Der Buchungssatz lautet «Abschreibungen an Wertberichtigungskonto».
Der Gesetzgeber schreibt weder Abschreibungs- noch Verbuchungsverfahren vor. Es ist jedem Unternehmen selbst überlassen, die für die jeweilige Anlagekategorie sinnvollen Methoden auszuwählen. Im Grundsatz eignet sich die lineare Abschreibung vor allem für Aktiven mit konstanter Entwertung, wie beispielsweise Büromobiliar. Demgegenüber bietet es sich besonders für Aktiven mit anfangs grosser Entwertung an, wie beispielsweise Fahrzeugen, degressiv abzuschreiben.
Eine durchdachte Wahl ist auch aus Steueroptimierungssicht ratsam. So ist die degressive Methode dann zu empfehlen, wenn bereits in den ersten Jahren mit grossen Gewinnen zu rechnen ist. Ein hoher Abschreibungsaufwand hat einen kleineren steuerbaren Gewinn zur Folge. Auch in den kommenden Jahren kann der steuerbare Gewinn trotz sinkendem Abschreibungsaufwand tiefer gehalten werden, da oftmals mehr Kosten für Unterhalt und Reparaturen anfallen.
Ob direkt oder indirekt verbucht werden soll, ist im Wesentlichen eine Darstellungsfrage und kann von Firma zu Firma unterschiedlich beantwortet werden. Inhaltlich führen beide Varianten zum selben Ergebnis. Für die direkte Verbuchung spricht möglicherweise ein schlankerer Kontenplan oder die Möglichkeit, den aktuellen Wert des Gegenstands direkt vom entsprechenden Anlagekonto ablesen zu können. Die indirekte Verbuchung hingegen bietet den Vorteil, die Anschaffungskosten sowie den gesamten Abschreibungsaufwand des Objekts auf einen Blick zu sehen.
In Zusammenhang mit der Methodenwahl sei auch der Grundsatz der Stetigkeit erwähnt, einer der sieben Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung gemäss Art. 958c OR, wonach über mehrere Geschäftsjahre jeweils gleiche Darstellungen, Methoden und Massstäbe verwendet werden sollen. Das heisst also, dass das einmal gewählte Abschreibungsverfahren einer Anlagekategorie (linear vs. degressiv) nicht einfach im nächsten Jahr wieder geändert werden kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer Offenlegung im Anhang zur Jahresrechnung. Anders sieht es bei einem Wechsel zwischen direkter und indirekter Verbuchungsmethode aus. Ein solcher ist grundsätzlich immer möglich, ändert sich dadurch doch weder Bilanzwert noch Abschreibungsbetrag in der Erfolgsrechnung.
Da prinzipiell keine handelsrechtlichen Vorgaben existieren, sollte sich jedes Unternehmen ausreichend Gedanken machen, welche Abschreibungs- und Verbuchungsmethoden unter Berücksichtigung von steuerlichen Vorgaben am meisten Sinn machen. Es stellen sich dabei Fragen der Steueroptimierung, Stetigkeit, Darstellung und Bilanzleserlichkeit. Es empfiehlt sich, die schliesslich getroffenen Entscheidungen im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.

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Mattig

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