Was Zuzüger wissen, beachten und planen sollten
Was Zuzüger wissen, beachten und planen sollten
Wer als ausländischer Staatsangehöriger bzw. Nichtschweizer vom Ausland in die Schweiz zieht und hier Wohnsitz nehmen will, begibt sich in ein Land mit eigener Geschichte, Tradition, Kultur sowie Gesellschafts- und Rechtsordnung. Wohl fühlen kann sich hier nur, wer sich mit den Eigenheiten und Grundwerten der Schweiz anfreunden und identifizieren kann. Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich der schweizerischen Rechtsordnung mit ihren Eigenheiten zu unterstellen.
Ein Zuzug in die Schweiz muss wohl überlegt sein, sorgfältig vorbereitet, geplant, organisiert und umgesetzt werden. Jeder Zuzüger sollte sich frühzeitig vor, sowie während und nach dem Umzug in die Schweiz u.a. mit den für ihn wichtigen Erfordernissen und Vorschriften des schweizerischen Rechts befassen.
Wer in der Schweiz Wohnsitz nehmen will, benötigt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Der Erhalt einer solchen Bewilligung hängt u.a. von den folgenden Faktoren ab:
– Staatsangehörigkeit der Person, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen möchte. Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) und mit der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association EFTA) internationale Abkommen betreffend die Personenfreizügigkeit abgeschlossen. Diese erleichtern Staatsangehörigen aus EU-und EFTA-Staaten den Zuzug in die Schweiz. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten, also von anderen Ländern als EU- und EFTA-Staaten, gelten die sehr viel strengeren Vorschriften des schweizerischen Rechts. Neu einreisende UK-Staatsangehörige gelten seit dem 1. Januar 2021 als Drittstaatsangehörig.
– Alter des Zuzügers. Ab einem gewissen Lebensalter (in der Regel ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) bestehen Erleichterungen bei der Bewilligung des Zuzugs.
– Erwerbssituation des Zuzügers. Wer längerfristig (mehr als 3 Monate) in der Schweiz arbeiten will, benötigt dafür eine Aufenthaltsbewilligung. Diese dient zugleich als Arbeitsbewilligung. EU- und EFTA-Bürger müssen sich innert 14 Tagen nach der Einreise und noch vor dem Stellenantritt bei ihrer künftigen Wohngemeinde melden. Dazu müssen sie einen gültigen Reisepass, einen gültigen Arbeitsvertrag und in der Regel auch einen gültigen Mietvertrag vorlegen.
– Vermögenssituation des Zuzügers. Wer seinen Lebensunterhalt problemlos selber zu bestreiten vermag und über ein gewisses Vermögen verfügt, kann ein Gesuch für einen erwerbslosen Aufenthalt stellen.
– Bisherige Beziehungen zur Schweiz. In gewissen Fällen werden z.B. frühere Aufenthalte in der Schweiz und die Existenz von Verwandten in der Schweiz berücksichtigt.
Die Zoll- und Mehrwertsteuerfreiheit gilt grundsätzlich auch für Fahrzeuge des persönlichen Gebrauchs, sofern das eingeführte Fahrzeug älter als 6 Monate ist. Andernfalls ist das Fahrzeug zu verzollen, und es fällt die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) an.
Eingeführte Fahrzeuge müssen innerhalb eines Jahrs nach Wohnsitznahme beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons zur Zulassung vorgeführt werden.
Der ausländische Führerschein ist während der ersten 12 Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz gültig und muss dann gegen den Schweizer Führerschein eingetauscht werden. Der Inhaber eines gültigen Führerscheins muss in der Schweiz keine Fahrprüfung mehr ablegen, aber im Rahmen einer Kontrollfahrt die Fahrfähigkeit und die Kenntnis der Verkehrsregeln nachweisen.
Die Schweiz erhebt von allen ihren Einwohnern auf drei Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) Einkommens- und Vermögenssteuern.
Bezüglich ihrer steuerlichen Situation haben Zuzüger grossen Planungs- und Handlungsbedarf sowohl vor als auch nach ihrem Wohnsitzwechsel:
– Vermögende Zuzüger, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, sollten sich die Frage stellen, ob sie eine privilegierte Pauschalbesteuerung beantragen wollen.
– Angehörige eines ausländischen Staats, der seine Bürger nach dem Nationalitätsprinzip (also unabhängig vom Wohnsitz) besteuert, müssen sich auch nach dem Zuzug in die Schweiz um die Steuern ihres Heimatstaats kümmern. Das gilt z.B. für US-Bürger. Dabei geht es auch darum, die Doppelbesteuerung durch den Heimat- und den neuen Wohnsitzstaat zu vermeiden.
– Einige Länder (z.B. Deutschland) unterstellen die wegziehende Personen bei und nach einem Wegzug einer speziellen Besteuerung. Auch hier müssen die Steuerangelegenheiten sowohl im Wegzugsland als auch in der Schweiz als Zuzugsland sorgfältig erledigt und geplant werden, um Probleme mit Steuerbehörden und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
– Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz Vermögen (z.B. in Form von Grundbesitz, Finanz- und Geschäftsvermögen) im Ausland behalten, müssen die Steuerangelegenheiten sowohl im Ausland bzw. Wegzugsland als auch im Zuzugsland Schweiz sorgfältig erledigen und planen, um unliebsame Steuerkonflikte und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Die Schweiz kennt ein staatliches Sozialversicherungssystem, das auch für Zuzüger gilt. Grundsätzlich sind sowohl erwerbstätige als auch nicht erwerbstätige Personen verpflichtet, Beiträge an die staatliche, obligatorische Sozialversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV) zu leisten. Für Erwerbstätige besteht die Beitragspflicht während der ganzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Nichterwerbstätige sind auf der Basis ihres Vermögens bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter (bei Männern und Frauen 65. Geburtstag) AHV-beitragspflichtig. Für Nichterwerbstätige mit grossem Vermögen beträgt der Maximalbeitrag CHF 25 700 pro Jahr (abhängig von der Vermögenshöhe, Stand 2023). Bei verheirateten Personen sind beide Ehegatten AHV-beitragspflichtig, so dass die Beitragsbelastung für Verheiratete ohne Erwerbstätigkeit erheblich ausfallen kann.
Ähnlich wie bei den Steuern kann es auch bei der Sozialversicherung zu Problemen und Konflikten kommen zwischen dem Sozialversicherungssystem der Schweiz und demjenigen des Wegzugslands oder des ausländischen Staats, in dem der neue Einwohner der Schweiz weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Deshalb besteht für Zuzüger auch bezüglich Sozialversicherung Planungs- und Handlungsbedarf.
Die Versicherungssituation sollte angesichts der neuen Lebenssituation vollumfänglich überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst werden.
Bei den Versicherungen können zwei Hauptgruppen unterschieden werden:
a. obligatorisch, d.h. gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen
b. fakultative, d.h. freiwillige Versicherungen
Versicherungen, die obligatorisch bzw. gesetzlich vorgeschrieben sind:
Krankenversicherung
Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) muss sich jede Person, die in der Schweiz wohnt, im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang gegen Krankheit versichern. Die Grundversicherung deckt die Gesundheitskosten, die durch Arztbesuch und Spitalaufenthalt anfallen inkl. die Kosten für Medikamente, Laboruntersuchungen usw. Zuzüger müssen der Wohnsitzgemeinde innert 3 Monaten nach Zuzug einen Versicherungsnachweis erbringen. Die Versicherung kann bei einem zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung bewilligten Versicherer (Krankenkasse) abgeschlossen werden. Der Versicherungsnachweis kann auch durch einen im Vergleich zum KVG-System «gleichwertigen Versicherungsschutz» erbracht werden, wobei die Hürden für diesen Nachweis hoch sind.
Unfallversicherung
Alle Personen, die in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftgt werden, müssen vom Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfall versichert werden, und zwar gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Nichtbetriebsunfälle. Für alle übrigen Personen (Selbstständige und Nichterwerbstätige) ist die Unfallversicherung freiwillig.
Motorfahrzeugversicherung
Jedes in der Schweiz zugelassene und verkehrende Fahrzeug muss obligatorisch gegen Haftpflicht versichert sein, was von den Strassenverkehrsämtern überwacht wird.
Gebäudeversicherung
Jedes Gebäude muss in der Schweiz gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.
Folgende Versicherungen sind freiwillig, sollten aber je nach Lebenssituation und Schutzbedürfnissen überprüft werden:
Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht, Werkeigentümer- bzw. Gebäudehaftpflicht usw.
Hausrat und Wertsachenversicherung
Erwerbsausfallversicherung
Krankenzusatzversicherung
weil die obligatorische Krankenversicherung als Grundversicherung nur einen minimalen Schutz gewährt
Freiwillige Alters- und Selbstvorsorge
Lebensversicherung, Säule 3a usw.
Allfällig weitere freiwillige Versicherungen
Das gesetzlich geregelte Vermögensrecht für Verheiratete heisst in der Schweiz eheliches Güterrecht. Es regelt die Eigentumsverhältnisse während der Ehe und wie die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Auflösung der Ehe, sei dies durch Tod oder Scheidung vorzunehmen ist.
Die einzelnen Länder kennen je nach Rechtssystem und Kulturkreis ganz unterschiedliche staatliche Regelungen. Deshalb sollten sich verheiratete Zuzüger dafür interessieren, welches eheliche Güterrecht nach dem Wohnsitzwechsel für sie gilt oder für sie gelten soll: jenes ihres Heimatstaats, (weiterhin) jenes des früheren Wohnsitzlands oder (neu) dasjenige der Schweiz als neuem Wohnsitzstaat. Grundsätzlich gilt für Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, das schweizerische eheliche Güterrecht, dies rückwirkend auf den Eheschluss. Nach Regeln des Internationalen Privatrechts können ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz eine Rechtswahl bezüglich des Güterrechts treffen, dem sie sich unterstellen wollen, also sich z.B. ausländischem Heimatrecht unterstellen.
Verheiratete Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, können ihre güterrechtlichen Verhältnisse im Rahmen eines Ehevertrags nach ihren Bedürfnissen relativ frei gestalten.
Wie beim ehelichen Güterrecht gilt auch beim Erbrecht, dass die Länder dieser Welt ganz unterschiedliche gesetzliche Regelungen kennen.
In die Nachfolge- und Erbrechtsplanung einzubeziehen sind:
a. das Erbrecht des Wegzugsstaats
b. das Erbrecht der Schweiz als dem neuen Wohnsitzstaat
c. das Erbrecht von Drittstaaten, in dem der Zuzüger Immobilien besitzt, weil die Rechtsordnung dieses Drittstaats im Erbfall ebenfalls tangiert und involviert ist
d. das Erbrecht von Drittstaaten, in dem der Zuzüger bewegliches Vermögen, geschäftliche Beteiligungen usw. besitzt, weil die Rechtsordnung des Drittstaats im Erbfall ebenfalls tangiert und involviert ist.
Grundsätzlich gilt für Personen, die in der Schweiz wohnen, das schweizerische gesetzliche Erbrecht. Nach Regeln des Internationalen Privatrechts können ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz eine Rechtswahl bezüglich des Erbrechts treffen, dem sie sich unterstellen wollen, also sich z.B. ausländischem Heimatrecht unterstellen.
Für Zuzüger, deren Grundbesitz und bewegliches Vermögen sich im Ausland, also im Wegzugs- oder einem Drittstaat befindet, ist das Erbrecht desjenigen Staats zu berücksichtigen, in dem der Grundbesitz oder das bewegliche Vermögen (z.B. geschäftliche Beteiligung) liegt bzw. investiert ist. Es sind also unter Umständen mehrere (Erb-)Rechtsordnungen in die Überlegungen der Nachfolge- und Erbrechtsplanung einzubeziehen.
Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz dem schweizerischen gesetzlichen Erbrecht unterliegen, können (und sollten darum auch!) ihre erbrechtlichen Verhältnisse testamentarisch oder erbvertraglich nach ihren Bedürfnissen neu ordnen. Dabei sollten sie die Handlungsmöglichkeiten und den grossen Gestaltungsfreiraum ausschöpfen. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Erbrechtsrevision hat diesen Gestaltungsfreiraum noch vergrössert.
Die geltende EU-Erbschaftsverordnung regelt die grenzüberschreitende Nachlassplanung und vereinheitlicht im EU-Raum die Vorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von ausländischen öffentlichen Urkunden und Entscheiden in Erbsachen. Jeder EU-Mitgliedstaat regelt weiterhin selber die materiellen Fragen «seines» Erbrechts (wie bspw. Erb- und Pflichtteile). Auch wenn ein Zuzüger sein Erbrecht weitestmöglich dem Schweizer Recht unterstellt, kann für ihn die EU-Erbschaftsverordnung weiterhin relevant bleiben, bspw. wenn er sich weiterhin regelmässig im Heimatland aufhält und/oder er dort Vermögenswerte (Immobilien, Bankkonten, etc.) hält.
Eng verknüpft mit dem Erbrecht sind die Erbschaftssteuern: Viele Staaten erheben im Erbfall zum Teil hohe Erbschaftssteuern, je nach Land bis zu 40–50% oder noch höher. In der Schweiz gibt es auf Bundesebene (derzeit) keine Erbschaftssteuer. Die 26 Schweizer Kantone erheben nach je eigenen Vorschriften in sehr unterschiedlichem Umfang Erbschaftssteuern. In den meisten Kantonen sind Vererbungen an Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer jedoch befreit oder stark entlastet. Der Kanton Schwyz kennt überhaupt keine Erbschaftssteuer.
Durch den Zuzug in die Schweiz ändert sich die erbschafts steuerliche Situation grundlegend. Der Wegzug aus einem Land mit (hoher) Erbschaftssteuer bedeutet aber nicht, dass nur noch eine allfällige in der Schweiz anfallende Erbschaftssteuer zum Zug kommt. Einige Länder wie z.B. die USA knüpfen die Erbschaftssteuer nicht an den Wohnsitz des Erblassers (= Wohnsitzprinzip), sondern an die Nationalität des Erblassers (= Nationalitätsprinzip). Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz können im Erbfall auch Erbschaftssteuern in Drittländern fällig werden, in denen der Erblasser Grundbesitz, bewegliches Vermögen (insbesondere Geschäftsvermögen bzw. geschäftliche Beteiligungen) besessen und hinterlassen hat. Häufig eng verknüpft mit der Erbschaftssteuer sind in vielen Ländern auch die Schenkungssteuern: zahlreiche Staaten besteuern nicht nur Erbgänge (also Vermögensübergang infolge Todesfall), sondern auch Schenkungen, die jemand zu seiner Lebzeit tätigt.
Diverse Staaten koppeln die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung nicht (nur) an den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers, sondern (auch) an die Staatsangehörigkeit und/oder den Wohnsitz der Erben bzw. Beschenkten. Man spricht in diesem Zusammenhang von Erbanfall- und Schenkungsanfallsteuern.
Es kann also in einem Erbfall mit Auslandsbezug zu Steuerkonfliken und Doppelbesteuerungen kommen. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat die Schweiz mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuern (oft inkl. Schenkungssteuern) abgeschlossen.
Um den Erben «böse Überraschungen» zu ersparen, sollten Zuzüger nicht nur im Bereich der direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Steuerplanung betreiben, sondern auch die folgenden Punkte in die Planung miteinbeziehen:
a. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht des Wegzugsstaats
b. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht der Schweiz bzw. des Kantons, in dem der Zuzüger Wohnsitz nimmt
c. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht des Heimatstaats von Zuzügern, bei denen der Heimatstaat Erbgänge und Schenkungen in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers besteuert (Nationalitätsprinzip)
d. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht von Drittstaaten, in denen der Zuzüger Grundbesitz oder bewegliches Vermögen, insbesondere geschäftliche Beteiligungen, besitzt
e. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht von Drittstaaten, in denen spätere Erben oder Beschenkte des Zuzügers ihren Wohnsitz haben.
Der Abschluss eines Mietvertrags für Wohn- oder Geschäftsräume in der Schweiz ist für einen Zuzüger rechtlich nicht eingeschränkt, d.h. es bedarf hierzu keiner behördlichen Bewilligung. Bei Wohnräumen wird der Vermieter aber in aller Regel einen gültigen Aufenthaltstitel des Mieters verlangen. Für den Mietvertrag gelten die Bestimmungen des schweizerischen Mietrechts.
Wer beim Zuzug in die Schweiz Grundeigentum erwerben will, muss das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundbesitz von Personen im Ausland» (so genannte «Lex Koller» oder auch «Lex Friedrich») beachten. Danach wird von Amtes wegen geprüft, ob ein solcher Erwerb bewilligungspflichtig ist. Bewilligungspflichtig sind grundsätzlich alle Arten des Erwerbs von Grundeigentum, bei denen der Zuzüger als Erwerbspartei noch keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Ein solcher Erwerb wird nur in wenigen Ausnahmen bewilligt. Ebenfalls bewilligungspflichtig ist in der Regel der Erwerb von Grundeigentum von durch Personen, deren Heimatstaat kein EU-Mitglied ist.
Damit ein EU-Staatsangehöriger in der Schweiz bewilligungsfrei Grundeigentum erwerben kann, muss er vorher seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Wenn der Zuzug in die Schweiz und der Erwerb von Grundeigentum gleichzeitig erfolgen sollen, gilt es, mit der zuständigen kantonalen Behörde in Kontakt zu treten, damit im Kaufzeitpunkt die für einen solchen Erwerb notwendigen Verfügungen vorliegen.