Was Zuzüger wissen, beachten und planen sollten
Was Zuzüger wissen, beachten und planen sollten
Wer als ausländischer Staatsangehöriger bzw. Nichtschweizer vom Ausland in die Schweiz zieht und hier Wohnsitz nehmen will, begibt sich in ein Land mit eigener Geschichte, Tradition, Kultur sowie Gesellschafts- und Rechtsordnung. Wohlfühlen kann sich hier nur, wer sich mit den Eigenheiten und Grundwerten dieses im Herzen Westeuropas gelegenen Kleinstaates anfreunden und identifizieren kann und will. Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich der schweizerischen Rechtsordnung mit ihren Eigenheiten zu unterstellen. Ein Zuzug in die Schweiz muss wohl überlegt sein, sorgfältig vorbereitet, geplant, organisiert und abgewickelt werden. Sonst drohen unliebsame Überraschungen, Enttäuschungen und Probleme, insbesondere auch Konflikte mit schweizerischen Gesetzen. Jeder Zuzüger sollte sich frühzeitig vor, sowie während und nach dem Umzug in die Schweiz u.a. mit den für ihn wichtigen Erfordernissen und Vorschriften des schweizerischen Rechts befassen.
Wer in der Schweiz Wohnsitz nehmen will, braucht als Grundvoraussetzung eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der zuständigen staatlichen Bewilligungsbehörde. Die Vorschriften sind sehr umfangreich und komplex. Der Erhalt einer Bewilligung hängt u.a. von Faktoren ab wie:
– Staatsangehörigkeit der Person, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen möchte. Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) und mit der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association EFTA) internationale Abkommen betreffend die Personenfreizügigkeit abgeschlossen. Diese erleichtern Staatsangehörigen aus EU- und EFTA-Staaten den Zuzug in die Schweiz. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten, also von anderen Ländern als EU- und EFTA-Staaten, gelten die sehr strengen Vorschriften des schweizerischen Rechts.
– Alter des Zuzügers. Ab einem gewissen Lebensalter (in der Regel ab dem vollendeten 55. Lebensjahr) bestehen Erleichterungen bei der Bewilligung des Zuzugs.
– Erwerbstätigkeit des Zuzügers im Ausland und / oder in der Schweiz nach Zuzug in die Schweiz. Für Rentner und Zuzugswillige, die entweder überhaupt keine oder in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, gibt es Erleichterungen bei der Bewilligung des Zuzugs.
– Vermögenssituation des Zuzügers. In gewissen Fällen hängt die Erteilung von der Vermögenssituation des Gesuchstellers ab, insbesondere von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt problemlos selber zu bestreiten.
– Bisherige Beziehungen zur Schweiz. In gewissen Fällen werden z.B. frühere Aufenthalte in der Schweiz und die Existenz von Verwandten in der Schweiz berücksichtigt.
Wer zum Zweck der Wohnsitznahme in die Schweiz zieht, kann gebrauchtes und dem Eigenbedarf dienendes Übersiedelungsgut (Wohnungseinrichtung, persönliche Sachen usw.) zoll- und mehrwertsteuerfrei in die Schweiz einführen. Dafür sind jedoch Zollformalitäten zu erledigen.
Die Zoll- und Mehrwertsteuerfreiheit gilt grundsätzlich auch für Fahrzeuge des persönlichen Gebrauchs, sofern das eingeführte Fahrzeug älter als 6 Monate ist. Andernfalls ist das Fahrzeug zu verzollen, und es fällt die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) von 8% an.
Eingeführte Fahrzeuge müssen innerhalb eines Jahres nach Wohnsitznahme beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons zur Zulassung vorgeführt werden.
Der ausländische Führerschein ist während der ersten 12 Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz gültig und muss dann gegen den Schweizer Führerschein eingetauscht werden. Der Inhaber eines gültigen Führerscheins muss in der Schweiz keine Fahrprüfung mehr ablegen, aber im Rahmen einer Kontrollfahrt die Fahrfähigkeit und die Kenntnis der Verkehrsregeln nachweisen.
Die Schweiz erhebt von allen ihren Einwohnern auf drei Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) Einkommens- und Vermögenssteuern.
Bezüglich ihrer steuerlichen Situation haben Zuzüger grossen Planungs- und Handlungsbedarf sowohl vor als auch nach ihrem Wohnsitzwechsel:
– Vermögende Zuzüger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, sollten sich die Frage stellen, ob sie eine privilegierte Pauschalbesteuerung beantragen wollen.
– Angehörige eines ausländischen Staats, der seine Bürger nach dem Nationalitätsprinzip (also unabhängig vom Wohnsitz) besteuert, müssen sich auch nach dem Zuzug in die Schweiz um die Steuern ihres Heimatstaats kümmern. Das gilt z.B. für US-Bürger. Dabei geht es auch darum, die Doppelbesteuerung durch den Heimat- und den neuen Wohnsitzstaat zu vermeiden.
– Es gibt Länder (z.B. Deutschland), die wegziehende Personen bei und nach einem Wegzug einer speziellen Besteuerung unterstellen. Auch hier müssen die Steuerangelegenheiten sowohl im Wegzugsland als auch in der Schweiz als Zuzugsland sorgfältig erledigt und geplant werden, um Probleme mit Steuerbehörden und die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
– Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz Vermögen (z.B. in Form von Grundbesitz, Finanz- und Geschäftsvermögen) im Ausland behalten, müssen die Steuerangelegenheiten sowohl im Ausland bzw. Wegzugsland als auch im Zuzugsland Schweiz sorgfältig erledigen und planen, um unliebsame Steuerkonflikte und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Die Schweiz kennt ein staatliches Sozialversicherungssystem, das auch für Zuzüger gilt.
Grundsätzlich sind sowohl erwerbstätige als auch nicht erwerbstätige Personen verpflichtet, Beiträge an die staatliche, obligatorische Sozialversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV) zu leisten.
Für Nichterwerbstätige mit grossem Vermögen beträgt der Maximalbeitrag CHF 23 750 pro Jahr.
Bei verheirateten Personen sind beide Ehegatten AHV-beitragspflichtig, so dass die Beitragsbelastung für Verheiratete ohne Erwerbstätigkeit massiv ausfallen kann.
Ähnlich wie bei den Steuern kann es auch bei der Sozialversicherung zu Problemen und Konflikten kommen zwischen dem Sozialversicherungssystem der Schweiz und demjenigen des Wegzugslands oder des ausländischen Staats, in dem der neue Einwohner der Schweiz weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Deshalb besteht für Zuzüger auch bezüglich Sozialversicherung dringender Planungs- und Handlungsbedarf.
Die Versicherungssituation sollte angesichts der neuen Lebenssituation vollumfänglich überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst werden.
Versicherungen, die obligatorisch bzw. gesetzlich vorgeschrieben sind:
1. Krankenversicherung
Jede Person, die in der Schweiz wohnt, muss sich im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang gegen Krankheit versichern. Die Grundversicherung deckt die Gesundheitskosten, die durch Arztbesuch und Spitalaufenthalt anfallen inkl. die Kosten für Medikamente, Laboruntersuchungen usw. Zuzüger müssen der Wohnsitzgemeinde innert 3 Monaten nach Zuzug einen Versicherungsnachweis erbringen. Die Versicherung kann bei einer Schweizer Krankenkasse oder einem anerkannten internationalen Versicherer erfolgen. Die Versicherungspflicht kann unter Umständen auch mittels Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung durch einen ausländischen Versicherer im Heimat- oder Herkunftsland des Zuzügers erfüllt werden.
2. Unfallversicherung
Alle Personen, die in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen vom Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfall versichert werden, und zwar gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Nichtbetriebsunfälle. Für alle übrigen Personen (Selbstständige und Nichterwerbstätige) ist die Unfallversicherung freiwillig.
3. Motorfahrzeugversicherung
Jedes in der Schweiz zugelassene und verkehrende Fahrzeug muss obligatorisch gegen Haftpflicht versichert sein, was von den Strassenverkehrsämtern überwacht wird.
4. Gebäudeversicherung
Jedes Gebäude muss in der Schweiz gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.
Folgende Versicherungen sind freiwillig, sollten aber je nach Lebenssituation und Schutzbedürfnissen überprüft werden:
1. Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht, Werkeigentümer- bzw. Gebäudehaftpflicht usw.)
2. Hausrat- und Wertsachenversicherung
3. Erwerbsausfallversicherung
4. Krankenzusatzversicherung (weil die obligatorische Krankversicherung als Grundversicherung nur einen minimalen Schutz gewährt)
5. freiwillige Alters- bzw. Selbstvorsorge (Lebensversicherung, Säule 3a usw.)
6. allfällige weitere freiwillige Versicherungen
Verheiratete Personen unterstehen in den meisten Ländern einem gesetzlich geregelten Vermögensrecht für Verheiratete, das in der Schweiz eheliches Güterrecht heisst. Dieses regelt, welchem Ehegatten was gehört und wie die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt, wenn die Ehe durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung aufgelöst wird.
Die einzelnen Länder kennen je nach Rechtssystem und Kulturkreis ganz unterschiedliche staatliche Regelungen. Deshalb sollten sich verheiratete Zuzüger dafür interessieren, welches eheliche Güterrecht nach dem Wohnsitzwechsel für sie gilt oder für sie gelten soll: jenes ihres Heimatstaats, (weiterhin) jenes des früheren Wohnsitzlands oder (neu) dasjenige der Schweiz als neuem Wohnsitzstaat. Grundsätzlich gilt für Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, das schweizerische eheliche Güterrecht. Nach Regeln des Internationalen Privatrechts können ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz eine Rechtswahl bezüglich des Güterrechts treffen, dem sie sich unterstellen wollen, also sich z.B. ausländischem Heimatrecht unterstellen. Verheiratete Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, können ihre güterrechtlichen Verhältnisse im Rahmen eines Ehevertrags nach ihren Bedürfnissen relativ frei gestalten.
Welches Erbrecht gilt nach dem Zuzug in die Schweiz? Wer soll den Zuzüger bei dessen Ableben in welchem Umfang beerben? Wie möchte der Zuzüger sein Erbrecht geregelt haben? Gilt trotz Wohnsitzwechsel in die Schweiz weiterhin das gesetzliche Erbrecht des ausländischen Wegzugs- oder Heimatstaats oder gilt dasjenige der Schweiz als dem neuen Wohnsitzstaat des Zuzügers? Wie vererbt sich im Erbfall das Vermögen im Ausland? Soll das Erbrecht des Heimatstaats gelten oder passt dem Zuzüger das schweizerische Erbrecht?
Wie beim ehelichen Güterrecht sei auch beim Erbrecht daran erinnert, dass alle Länder der Welt ganz unterschiedliche gesetzliche Regelungen kennen. In die Nachfolge- und Erbrechtsplanung einzubeziehen sind:
a. das Erbrecht des Wegzugsstaats
b. das Erbrecht der Schweiz als dem neuen Wohnsitzstaat
c. das Erbrecht von Drittstaaten, in dem der Zuzüger Immobilien besitzt, weil die Rechtsordnung des Drittstaats im Erbfall ebenfalls tangiert und involviert ist
d. das Erbrecht von Drittstaaten, in dem der Zuzüger bewegliches Vermögen, geschäftliche Beteiligungen usw. besitzt, weil die Rechtsordnung des Drittstaats im Erbfall ebenfalls tangiert und involviert ist.
Grundsätzlich gilt für Personen, die in der Schweiz wohnen, das schweizerische gesetzliche Erbrecht. Nach Regeln des Internationalen Privatrechts können ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz eine Rechtswahl bezüglich des Erbrechts treffen, dem sie sich unterstellen wollen, also sich z.B. ausländischem Heimatrecht unterstellen.
Für Zuzüger, deren Grundbesitz und bewegliches Vermögen sich im Ausland, also im Wegzugs- oder einem Drittstaat befindet, ist das Erbrecht desjenigen Staats zu berücksichtigen, in dem der Grundbesitz oder das bewegliche Vermögen (z.B. geschäftliche Beteiligung) liegt bzw. investiert ist. Es sind also unter Umständen mehrere (Erb-) Rechtsordnungen in die Überlegungen der Nachfolge- und Erbrechtsplanung einzubeziehen.
Personen, die nach ihrem Zuzug in die Schweiz dem schweizerischen gesetzlichen Erbrecht unterliegen, können (und sollten darum auch!) ihre erbrechtlichen Verhältnisse testamentarisch oder erbvertraglich nach ihren Bedürfnissen neu ordnen. Dabei sollten sie die Handlungsmöglichkeiten und den grossen Gestaltungsfreiraum ausschöpfen.
Eng verknüpft mit dem Erbrecht (vgl. «Erbrecht») sind die Erbschaftssteuern: Viele Staaten erheben im Erbfall zum Teil hohe Erbschaftssteuern. Das Problem nimmt derzeit an Brisanz zu, weil wegen der internationalen Schuldenkrise viele Staaten neue Einnahmequellen erschliessen. Erbschaftssteuern können eine Erbschaft je nach Land zu 40 – 50% oder sogar noch höher belasten! In der Schweiz gibt es auf Bundesebene (derzeit) keine Erbschaftssteuer. Die 26 Schweizer Kantone erheben nach je eigenen Vorschriften in sehr unterschiedlichem Umfang Erbschaftssteuern. In den meisten Kantonen sind Vererbungen an Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer jedoch befreit oder stark entlastet. Der Kanton Schwyz kennt überhaupt keine Erbschaftssteuer.
Durch den Zuzug in die Schweiz ändert sich die erbschaftssteuerliche Situation grundlegend. Trotz des Wegzugs aus einem Land mit (hoher) Erbschaftssteuer löst sich das Problem im Wegzugsland nicht etwa automatisch in Luft auf. Es gibt Länder, welche die Erbschaftssteuer nicht an den Wohnsitz des Erblassers (= Wohnsitzprinzip) anbinden, sondern an die Nationalität des Erblassers (=Nationalitätsprinzip). Dies gilt z.B. für die USA.
Derzeit sind auch in anderen Ländern (z.B. Frankreich) Bestrebungen im Gang, die Erbschaftssteuer an die Nationalität des Erblassers zu knüpfen, um auch in solchen Erbfällen an Steuersubstrat heranzukommen, in denen ein Staatsangehöriger sein Heimatland verlassen und ausserhalb seines Heimatstaats wohnhaft gewesen und verstorben ist. Deutschland kennt ein spezielles Erbschaftssteuerregime für deutsche Staatsangehörige, die ihr Heimatland verlassen aber noch nicht lange genug im Ausland gewohnt haben. Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz können im Erbfall auch Erbschaftssteuern in Drittländern fällig werden, in denen der Erblasser Grundbesitz, bewegliches Vermögen (insbesondere Geschäftsvermögen bzw. geschäftliche Beteiligungen) besessen und hinterlassen hat. Eng verbunden mit der Erbschaftssteuer sind in vielen Ländern auch die Schenkungssteuern: zahlreiche Staaten besteuern nicht nur Erbgänge (also Vermögensübergang infolge Todesfall), sondern auch Schenkungen, die jemand zu seiner Lebzeit tätigt.
Diverse Staaten koppeln die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung nicht (nur) an den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers, sondern (auch) an die Staatsangehörigkeit und / oder den Wohnsitz der Erben bzw. Beschenkten. Man spricht in diesem Zusammenhang von Erbanfall- und Schenkungsanfallsteuern.
Es kann also in einem Erbfall in zahlreichen Ländern zu schwerwiegenden Erbschaftssteuerproblemen (im schlimmsten Fall zu Steuerkonflikten und Doppelbesteuerungen) kommen. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat die Schweiz mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuern (oft inkl. Schenkungssteuern) abgeschlossen.
Um den Erben «böse Überraschungen» zu ersparen, sollten Zuzüger nicht nur im Bereich der direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Steuerplanung betreiben, sondern auch im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern. In die Steuerplanung einzubeziehen sind:
a. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht des Wegzugsstaats
b. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht der Schweiz bzw. des Kantons, in dem der Zuzüger Wohnsitz nimmt
c. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht des Heimatstaats von Zuzügern, bei denen der Heimatstaat Erbgänge und Schenkungen in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers besteuert (Nationalitätsprinzip)
d. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht von Drittstaaten, in denen der Zuzüger Grundbesitz oder bewegliches Vermögen, insbesondere geschäftliche Beteiligungen, besitzt
e. das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht von Drittstaaten, in denen spätere Erben oder Beschenkte des Zuzügers ihren Wohnsitz haben
Das Mieten von Wohneigentum in der Schweiz durch Zuzüger ist rechtlich nicht eingeschränkt, d.h. bedarf keiner staatlichen oder amtlichen Bewilligung. Zivilrechtlich, d.h. für den Mietvertragsabschluss, gilt das schweizerische Mietrecht. Der Kauf von Grundeigentum in der Schweiz durch Zuzüger, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, ist je nach Staatsangehörigkeit des Zuzügers uneingeschränkt oder eingeschränkt möglich:
– Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten, die Wohnsitz in der Schweiz haben, können wie schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz uneingeschränkt Grundeigentum erwerben.
– Staatsangehörige von anderen als EU- und EFTA-Staaten (Drittstaaten), die aufgrund einer befristeten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnen, können bewilligungsfrei nur eine selbst genutzte Wohnung oder ein selbst genutztes Haus erwerben. Der Erwerb anderen Grundbesitzes ist bewilligungspflichtig nach dem «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundbesitz von Personen im Ausland» (so genannte «Lex Friedrich»).
– Staatsangehörige von anderen als EU- und EFTA-Staaten (Drittstaaten), die aufgrund einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnen, können wie schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz uneingeschränkt Grund eigentum erwerben.