
Lohnabzüge / AHV-Renten 2026
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Bei inhabergeführten Unternehmen kommt es vergleichsweise oft vor, dass das Unternehmen (AG oder GmbH) dem Aktionär und seinen nahestehenden Personen ein Darlehen gewährt. Die Kreditgewährung bzw. der Liquiditätsbezug erfolgt in der Praxis «unkompliziert», kann aber rechtliche und steuerrechtliche Fallstricke mit sich bringen.
Frage:
Antwort:
Der Aktionär darf das Aktienkapital weder direkt noch indirekt von der Gesellschaft zurückfordern (Art. 680 Abs. 2 OR), da das Aktienkapital das Haftungssubstrat für die Gläubiger der Gesellschaft darstellt. Ausschüttungen sind soweit möglich, wie die Gesellschaft über frei verfügbare Reserven verfügt. Aus handelsrechtlicher Sicht muss bei einer Darlehensgewährung bzw. bei Dividendenausschüttungen daher stets beachtet werden, dass das Aktienkapital, dass heisst die «eiserne Reserve», nicht angetastet wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht nur eine Dividende, sondern auch Darlehen und Kontokorrente zu einer de facto-Rückzahlung führen können. In einem Entscheid von Mitte Oktober 2014 verschärfte das Bundesgericht (BGE 4A138/2014) die Praxis insoweit, dass Forderungen zwischen Aktionär und Gesellschaft nur zu marktgerechten Konditionen gewährt werden dürfen.
| Total Eigenkapital ausgewiesen | ||
| Abzüglich Nennkapital (Aktienkapital, PS-Kapital) | ||
| = Freies Eigenkapital im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR | ||
| Abzüglich | für eine Ausschüttung gesperrte gesetzliche Kapitalreserven und gesetzliche Gewinnreserven (vgl. Art. 671 ff. OR): Gesetzliche Reserven sind grundsätzlich gesperrt, soweit sie 50% (Holdinggesellschaft 20%) des Aktien- und PS-Kapitals nicht übersteigen. Darüber hinaus zu berücksichtigen sind generell für eine Ausschüttung nicht verfügbare Reserven (Aufwertungsreserve, ggf. statutarische Reserven) | |
| Abzüglich | notwendige Zuweisungen zu gesetzlichen Reserven | |
| Abzüglich | Aktionärs- bzw. Konzernforderungen, die einem Drittvergleich nicht standhalten | |
| = Ausschüttbares Eigenkapital | ||
Welcher Betrag steht den Aktionären zur Ausschüttung zur Verfügung?
| Auszug aus der Bilanz der Muster AG per 31.12.2018 | ||
| Aktienkapital | CHF 300’000 | |
| Gesetzliche Kapitalreserve | CHF 210’000 | |
| Gesetzliche Gewinnreserve | CHF 110’000 | |
| Freiwillige Gewinnreserve | CHF 1'200’000 | |
| Bilanzgewinn/-verlust | CHF 520’000 | |
| Eigene Aktien | CHF 0 | |
| Eigenkapital | CHF 2'340’000 | |
Folgende Mittel stehen bei der Muster AG per 31.12.2018 für eine Ausschüttung zur Verfügung:
| Gesetzliche Kapitalreserve | CHF 170’000 | ||
| Gesetzliche Gewinnreserve | – 50% des Aktienkapitals (CHF 150’000) sind gesperrt, d.h. die gesetzliche Gewinnreserve und CHF 60’000 der gesetzlichen Kapitalreserve | ||
| Freiwillige Gewinnreserve | CHF 1'200’000 | ||
| Bilanzgewinn/-verlust | CHF 520’000 | ||
| Eigene Aktien | CHF 0 | ||
| Eigenkapital | CHF 1'890’000 | ||
| Der Betrag von CHF 1'890'000 stellt das ungebundene Kapital dar, welches grundsätzlich ausgeschüttet werden kann. Die Gesellschaft muss diesen Liquiditätsabfluss jedoch auch verkraften können. | |||
Im Folgenden sind mögliche Kriterien aufgeführt (nicht abschliessend), die für die «Marktkonformität» beachtet werden müssen:
Ein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR führt zur Nichtigkeit eines Darlehensvertrages und zu einem Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft. Ferner muss die Revisionsstelle im Revisionsbericht auf einen Verstoss gegen Art. 680 OR hinweisen.
Steuerrechtlich können Aktionärsdarlehen und Aktionärskontokorrente (bzw. entsprechende Positionen an Nahestehende von Aktionären) als unechte oder fiktive Darlehen, sogenannte «simulierte Darlehen», qualifiziert werden. Diese Beurteilung kommt einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich. Ein Aktionärsdarlehen kann als «simuliert» qualifiziert werden, wenn insbesondere folgende Merkmale vorliegen:
Wird ein Aktionärsdarlehen tatsächlich als simuliertes Darlehen beurteilt, sind die Steuerfolgen für die Gesellschaft und den Aktionär beträchtlich.
Auf Stufe der Gesellschaft ist das Darlehen als fiktives Aktivum zu betrachten, dem durch Bildung einer Minusreserve (= Korrektur zur Handelsbilanz) Rechnung getragen werden muss. Schreibt die Gesellschaft das Darlehen später ab, muss die Abschreibung steuerlich aufgerechnet und die Minusreserve aufgelöst werden. Sollte der Aktionär das simulierte und nicht abgeschriebene Darlehen später wider Erwarten zurückzahlen, liegt eine Kapitaleinlage vor.
Zudem unterliegt die geldwerte Leistung analog einer Dividendenausschüttung der Verrechnungssteuer. In der Regel kann hierbei das Meldeverfahren angewendet werden, wenn
Beim Aktionär fällt privat die Einkommenssteuer für die Aufrechnung des Geldzuflusses (geldwerte Leistung = Beteiligungsertrag) an. Der massgebende Zeitpunkt für die Besteuerung beim Empfänger ist
Bereits bei der Belastung von Zahlungen auf dem Aktionärskonto oder bei der Gewährung von Darlehen an den Aktionär muss festgehalten werden, wie diese Schuld zurückgeführt werden kann. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines marktkonformen Darlehens oder via Verrechnung mit der ordentlichen Dividende erfolgen.

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