
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Bei einer Unternehmensnachfolge können Steuerfolgen eine böse Überraschung sein. Sie müssen daher von Beginn an in die Planung miteinbezogen werden. Mit einer guten Planung und Strukturierung kann eine Unternehmensnachfolge steuerneutral oder zumindest steueroptimiert abgewickelt werden.
Frage:
Antwort:
In einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft stellen die dem Unternehmen zugehörigen Vermögenswerte Geschäftsvermögen dar. Das im Unternehmen erzielte Einkommen unterliegt – als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – den Einkommenssteuern und Sozialabgaben. Die Vermögenswerte und das Einkommen müssen in der Steuererklärung der natürlichen Person deklariert werden. Auf ihr basiert die Festsetzung der Beiträge an die AHV, IV und EO. Die effektive oder steuersystematische Realisation von stillen Reserven auf Geschäftsvermögen, zum Beispiel durch Verkauf oder Liquidation, führt zu Einkommenssteuern und Sozialabgaben.
Wird ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft liquidiert, werden Liquidationsgewinne gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG unter gewissen Umständen privilegiert besteuert. Erfolgt die Liquidation aufgrund des Versterbens des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, steht dieses Privileg während fünf Jahren nach Ablauf des Todesjahres grundsätzlich auch den überlebenden Ehegatten sowie den anderen Erben und Vermächtnisnehmern zu.
Die steuerliche Privilegierung erfolgt einerseits über eine gesonderte Besteuerung und andererseits über die Berücksichtigung eines effektiven oder fiktiven Vorsorgeeinkaufs: Die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, wenn die Selbständigkeit
definitiv aufgegeben wird.
Im Rahmen dieser getrennten Besteuerung können Einkaufsbeträge in die 2. Säule abgezogen werden. Falls keine Einkäufe getätigt werden, erfolgt eine zweistufige Betrachtung, indem:
Wird der Betrieb durch Erben weitergeführt und übernehmen diese die Einkommenssteuerwerte, kann die Besteuerung der stillen Reserven auf Antrag bis zu deren Realisierung aufgeschoben werden. Dies schont die Liquidität der übernehmenden Erben.
Die Aktien und GmbH-Anteile am Unternehmen stellen beim Inhaber bzw. der Inhaberin im Regelfall Privatvermögen dar und können somit grundsätzlich steuerfrei veräussert werden. Das Grund- oder Stammkapital, die allfällig vorhandenen Kapitaleinlagereserven sowie Darlehen können steuerneutral zurückbezahlt werden. Da Dividenden beim Inhaber steuerbares Einkommen darstellen, empfiehlt sich der Verkauf einzelner Vermögenswerte (Asset-Deal) und eine anschliessende Ausschüttung meist nicht.
Der Verkauf einer Immobiliengesellschaft stellt eine wirtschaftliche Handänderung dar. Daher fallen Grundstückgewinnsteuern und, je nach Kanton, Handänderungssteuern an. Der Kanton Schwyz erhebt keine Handänderungssteuern.
Da beim Verkauf von Geschäftsanteilen (Share-Deal) und dem daraus resultierenden steuerfreien Kapitalgewinn ein gewisses Missbrauchspotenzial besteht, müssen nachfolgende Einschränkungen beachtet werden:
Ist die Finanzierungskraft des Käufers beschränkt und eine Drittfinanzierung – beispielsweise durch Banken – notwendig, wäre es naheliegend, dass der Käufer nach dem Kauf der Gesellschaft nicht betriebsnotwendige Mittel indirekt ausschüttet und damit die externe Finanzierung zurückzahlt. Ein solcher Substanzentzug aus der Zielgesellschaft durch den Käufer kann beim Verkäufer zur Umqualifikation führen: vom steuerfreien privaten Kapitalgewinn zum steuerbaren Vermögensertrag. Ein Substanzentzug kann innert fünf Jahren nach dem Kauf eine indirekte Teilliquidation auslösen. Hingegen liegt kein Substanzentzug vor, wenn der nach dem Verkauf erzielte ordentliche Jahresgewinn ausgeschüttet wird, d.h. wenn der Käufer bereits in den ersten 5 Jahren nach Kauf eine ordentliche Dividende beziehen kann.
Die Umwandlung von steuerbaren Reserven in steuerfrei rückzahlbares Aktienkapital (sogenannte Transponierung) wird steuerlich unterbunden. Bringt der Inhaber seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile in seine juristische Person ein und erhält dafür eine Vergütung, wird der Vergütungsanteil, der den Nennwert und die Kapitaleinlagereserven der Anteilsrechte übersteigt, als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert.
Eine Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in Vermögensertrag oder in Erwerbseinkommen kann in spezifischen Fällen des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels oder bei der Weiterbeschäftigung des Inhabers nach dem Verkauf in Form von
erfolgen.
Wenn sich in einem Unternehmen Liegenschaften befinden, kann bei der Übertragung eine Grundstückgewinnsteuer und in einzelnen Kantonen eine Handänderungssteuer oder weitere Abgaben fällig werden. Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung gelten bei der Grundstückgewinnsteuer als Steueraufschubtatbestände, wobei die Einzelheiten je nach kantonaler Praxis unterschiedlich sind.
Die Kantone erheben unter bestimmten Bedingungen Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz und Obwalden) sowie Schenkungssteuern (Ausnahme: Schwyz, Obwalden und Luzern). Daher muss dieses Thema, je nach Wohnort des Erblassers und Schenkers, ebenfalls berücksichtigt werden.
Erbschaften und Schenkungen an (überlebende) Ehegatten und Nachkommen sind in den meisten Kantonen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Unentgeltliche oder unterpreislich erfolgende Vermögensüberträge an weiter entfernte Verwandte oder an Dritte unterliegen je nach Kanton jedoch unterschiedlichen und teils auch hohen Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Die Ausführungen zeigen, dass verschiedene steuerliche Sachverhalte im Rahmen einer Unternehmensnachfolge rechtzeitig beachtet werden müssen, um die Steuerfolgen zu optimieren.

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