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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Abschaffung der Emissionsabgabe
© iStock.com/SeventyFour
13. Oktober 2021 | Steuerberatung

Abschaffung der Emissionsabgabe

Das Parlament hat die Abschaffung der Emissionsabgabe beschlossen. Selbst bei einer Verzögerung durch das Referendum könnte die Abschaffung am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital

Der Bund erhebt auf der Begründung und Erhöhung von Eigenkapital schweizerischer Gesellschaften eine Emissionsabgabe in der Höhe von 1%. Dieser Abgabe unterliegen die Ausgabe und Erhöhung des Nennwerts von Aktien, Stammeinlagen, Genossenschaftsanteilen, Genussscheinen und Partizipationsscheinen. So genannte Zuschüsse (Leistungen der Gesellschafter/-innen ohne Gegenleistung) sind der Ausgabe und Erhöhung von Beteiligungsrechten gleichgestellt.

Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen gilt eine Freigrenze von CHF 1 Mio. pro Gesellschaft. Erfolgt der Zuschuss aber ohne Kapitalerhöhung, gilt diese Freigrenze nicht.

Bei Umstrukturierungen und Sanierungen gibt es Ausnahmen. Bei Sanierungen gilt die Ausnahme jedoch nur dann, wenn die Verlustvorträge buchhalterisch beseitigt werden. Sanierungseinlagen in die Kapitaleinlagereserven sind daher nicht steuerneutral möglich.

Ein mögliches Beispiel für einen Zuschuss ist ein à-fonds-perdu-Beitrag des Aktionärs, der nicht auf eine Sanierung zurückgeführt werden kann. Wenn die Aktiengesellschaft, ausgestaltet mit einem Minimalkapital von CHF 100’000, dabei nicht gleichzeitig das Aktien- oder Stammkapital erhöht, kommt die Freigrenze nicht zum Tragen. Bei einem à-fonds-perdu-Beitrag von CHF 500‘000 zu Gunsten der Gesellschaft beträgt die Emissionsabgabe CHF 5‘000. Zur Vermeidung dieser Abgabe müsste die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführen, die aber mit erheblichen administrativen Kosten verbunden ist. Einlagen in die Kapitaleinlagereserven (z.B. Umwandlung von Darlehen in Kapitaleinlagereserven) stellen ebenfalls steuerpflichtige Vorgänge dar. Dasselbe gilt für das Einbringen von Sachwerten unter dem Verkehrswert.

Soll eine Gesellschaft mit einem Aktien- oder Stammkapital (oder mit Kapitaleinlagereserven) von mehr als CHF 1 Mio. ausgestattet werden, so muss die Emissionsabgabe auf dem übersteigenden Teil entrichtet werden. Für ein mittelgrosses Unternehmen mit einem Eigenkapital von beispielsweise CHF 5 Mio. beträgt die Steuer CHF 40‘000.

Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital ist in den meisten europäischen Staaten seit langer Zeit verschwunden. Es ist in der heutigen Zeit, in der ein starkes Eigenkapital empfohlen und gefordert wird, nur schwer zu verstehen, dass gerade Vorgänge, die das Eigenkapital von Gesellschaften stärken, mit einer Steuer bestraft werden. Im internationalen Steuerwettbewerb gilt die Emissionsabgabe auf Eigenkapital als gewichtiger Nachteil. Gerade Start-ups finanzieren sich über Jahre hinweg primär über Eigenkapital. 

Aufgrund dieser Überlegungen ist nun – nach jahrelanger Diskussion – der (provisorische) Entscheid über die Abschaffung der Emissionsabgabe gefallen. Da das Referendum bereits angekündigt ist, wird sich die mögliche Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022 wohl verschieben. Falls die Abstimmung im Sinne einer Abschaffung positiv ausfällt, steht einem Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 jedoch nichts mehr im Weg.

Fazit

Der längst überfällige Entscheid des Parlaments ist begrüssenswert. Wenn Gesellschaften mittelfristig Kapitalerhöhungen oder sonstige Zuschüsse und Einlagen planen, können sie mit einer Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 der Emissionsabgabe aus dem Weg gehen.


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