
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Die Behandlung von Sanierungsbeträgen bei der Emissionsabgabe und der Verrechnungssteuer gehört zu den umstrittenen Fragen im Steuerrecht. Ein laufendes Bundesgerichtsverfahren könnte hier Klarheit schaffen.
Frage:
Antwort:
Im Bereich der Unternehmensfinanzierung von KMU gibt es zwei wichtige steuerliche Bestimmungen:
Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, können nach Art. 5 Abs. 1bis des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) verrechnungssteuerfrei zurückbezahlt werden, wenn
Die Rückzahlung solcher Kapitaleinlagereserven ist auch auf Stufe des Beteiligungsinhabers einkommenssteuerfrei.
Kapitaleinlagen von direkten Gesellschafter/-innen in Form von Kapitalerhöhungen, À-fonds-perdu-Beiträgen oder Forderungsverzichten unterliegen im Grundsatz der Emissionsabgabe von 1%.
Kapitaleinlagen von indirekt Beteiligten, beispielsweise der Grossmuttergesellschaft, unterliegen in der Regel nicht der Emissionsabgabe und können auch nicht als Kapitaleinlagereserven gemeldet werden.
Allerdings bestehen zur Emissionsabgabepflicht zwei Ausnahmen:
Nach Art. 6 Abs.1 lit. k des Stempelsteuergesetzes (StG) ist eine offene oder stille Sanierung von der Emissionsabgabe ausgenommen, soweit nach der Praxis der ESTV die nachstehenden Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sind:
Wird der Freibetrag von CHF 10 Mio. überschritten, ist ein Erlass der Emissionsabgabe gemäss Art. 12 StG auf den den Freibetrag übersteigenden Sanierungsleistungen möglich. Für die Gewährung des vollständigen oder teilweisen Erlasses der Emissionsabgabe muss eine offene oder stille Sanierung vorliegen und die Erhebung der Emissionsabgabe für die sanierungsbedürftige Gesellschaft eine offenbare Härte bedeuten. Nach gegenwärtiger Praxis der ESTV sind die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt, wenn
Damit verlangt die ESTV in ihrer Praxis sowohl für den Sanierungsfreibetrag als auch für den Erlass der Emissionsabgabe, dass bestehende offene Reserven einschliesslich Kapitaleinlagereserven und Kapitaleinlagen in Form von Sanierungsbeiträgen mit den Verlusten verrechnet werden. Eine spätere verrechnungs- und einkommenssteuerfreie Rückzahlung solcher Kapitaleinlagen ist nach Auffassung der ESTV nicht mehr möglich. Damit stehen bzw. standen die sanierungsbedürftigen Gesellschaften vor dem Dilemma, ob sie die Verluste unverrechnet stehen lassen und damit die Emissionsabgabe entrichten sollen, um die steuerfrei rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven zu bewahren, oder ob sie Verluste gegen die Kapitaleinlagereserven ausbuchen sollen, um damit den Sanierungsfreibetrag und/oder den Abgabeerlass bei der Emissionsabgabe zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-5073/2020 vom 29. November 2021 der Praxis der ESTV widersprochen, wonach Verluste ausgebucht werden müssen, um in den Genuss einer Abgabeausnahme oder eines Abgabeerlasses bei der Emissionsabgabe zu gelangen. Das bedeutet nun, dass vorhandene Kapitaleinlagereserven oder Kapitaleinlagereserven, die im Rahmen einer Sanierung gebildet werden, nicht durch die Ausbuchung von Verlusten vernichtet werden müssen. In Bezug auf den Abgabeerlass nach Art. 12 StG ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht rechtskräftig geworden. In Bezug auf den Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG hat die ESTV den Fall aber ans Bundesgericht weitergezogen.
Bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids in dieser Sache verbleiben die sanierungsbedürftigen Gesellschaften teilweise im angesprochenen Dilemma. Gesellschaften, die bloss die Voraussetzungen für die Sanierungsfreigrenze nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG erfüllen, nicht aber die strengeren Voraussetzungen für einen Abgabeerlass nach Art. 12 StG, können auf die Ausbuchung der Verluste im Rahmen einer Sanierung verzichten, die Emissionsabgabe nur unter Vorbehalt bezahlen, einen einsprachefähigen Entscheid der ESTV verlangen und das Verfahren sistieren lassen, bis die Frage abschliessend durch das Bundesgericht geklärt ist. Oder sie können die Verluste ausbuchen und müssen mit Rechtssicherheit die Emissionsabgabe nicht entrichten. Dies ist aber nur für Gesellschafter/-innen zu empfehlen, die nicht auf die steuerfrei rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven angewiesen sind.
Gesellschaften, die auch die strengeren Voraussetzungen für einen Abgabeerlass nach Art. 12 StG erfüllen, sollen neu auch für den Teil der Sanierungsleistungen, der innerhalb der Freigrenze von CHF 10 Mio. liegt, ein Abgabeerlassgesuch stellen können (vgl. STEFAN OESTERHELT, FStR 2022, S. 96).

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