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Home Geschützt: Blog Finanz- und Rechnungswesen Lohnabzüge / AHV-Renten 2026
© iStock.com/deekaren
7. Januar 2026 | Finanz- und Rechnungswesen
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Lohnabzüge / AHV-Renten 2026

Die AHV/IV-Renten bleiben für das Jahr 2026 unverändert. Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO betragen CHF 530 pro Jahr, der Beitrag für die freiwillige AHV/IV CHF 1’010. Im Dezember 2026 wird erstmals die 13. AHV-Rente ausbezahlt. 

Einen Überblick über die im Jahr 2026 gültigen Lohnabzüge und AHV-Renten liefert die folgende Aufstellung:

AHV/IV/EO/ALV20252026
AHV/IV/EO10.60%10.60%
ALV bis CHF 148‘2002.2%2.2%
Total12.80%12.80%
Arbeitnehmerbeiträge6.4%6.4%
Höchstgrenze ALV und UVG20252026
pro MonatCHF 12'350CHF 12'350
pro JahrCHF 148'200CHF 148'200
Beitragsfreier Lohn für 65-jährige20252026
pro MonatCHF 1'400CHF 1'400
pro JahrCHF 16'800CHF 16'800
Beitragsfreies Einkommen (AHV/IV/EO)20252026
Geringfügiger Lohn pro Arbeitgeber pro Jahr*CHF 2'500CHF 2'500
BVG-Obligatorium20252026
Maximal massgebender JahreslohnCHF 90'720CHF 90'720
KoordinationsabzugCHF 26'460CHF 26'460
Max. koordinierter BVG-LohnCHF 64'260CHF 64'260
Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ab JahreslohnCHF 22'680CHF 22'680
Min. koordinierter BVG-LohnCHF 3'780CHF 3'780
Maximaler Steuerabzug für Säule 3a**20252026
Abzug in Ergänzung zur 2. SäuleCHF 7'258CHF 7'258
Selbständigerwerbende ohne 2. Säule bzw. max. 20% des ErwerbseinkommensCHF 36'288CHF 36'288
AHV-Renten20252026
Minimale einfache AHV-RenteCHF 1'260CHF 1'260
Maximale einfache AHV-RenteCHF 2'520CHF 2'520
Min. Gesamttotal von 2 gesplitteten EhegattenrentenCHF 1'890CHF 1'890
Max. Gesamttotal von 2 gesplitteten EhegattenrentenCHF 3'780CHF 3'780
AHV-Renten inkl. 13. AHV-Rente, ab Jahr 2026
Jährliche MindestrenteCHF 16'380
Jährliche MaximalrenteCHF 32'760
Jährliche Maximalrente für EhepaareCHF 49'140

* Hausdienstarbeitende sowie neu auch Tätigkeiten in den Bereichen Design, Museen, Medien und Chöre sind ab dem ersten verdienten Franken beitragspflichtig. ** Bei Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus kann der Bezug der Altersleistung der Säule 3a um maximal 5 Jahre hinausgeschoben und es können während maximal 5 Jahren Beiträge bezahlt werden. Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen.


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