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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Steuerliche Behandlung von E-Mobilität
© iStock.com/MikeMareen
22. Oktober 2025 | Steuerberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Steuerliche Behandlung von E-Mobilität

Der Mobilitätssektor ist in der Schweiz für 41% der gesamten CO2-Emissionen verantwortlich und hat somit einen massgeblichen Einfluss auf das Klima. Nachdem anfänglich vor allem Privatpersonen auf die E-Mobilität umgestiegen sind, haben inzwischen auch die Unternehmen die Vorteile erkannt, um die gesteckten Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

Die Schweiz fördert seit einigen Jahren den Umstieg auf E-Mobilität mit steuerlichen Anreizen, finanziellen Förderprogrammen und regulatorischen Erleichterungen. Dabei unterscheiden sich die Regelungen teils stark zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

1. Fahrzeugsteuern

Die motorbezogene Verkehrssteuer (Motorfahrzeugsteuer) wird auf kantonaler Ebene erhoben. In vielen Kantonen geniessen rein elektrisch betriebene Fahrzeuge Steuererleichterungen – etwa durch tiefere Ansätze oder vollständige Steuerbefreiung für die gesamte (GL und SO) oder eine gewisse Zeit. Die Kantone AG, AI, AR, LU, SH, SZ und VS kennen keine Steuerermässigungen oder sind sogar unvorteilhafter für E Autos.

Plug-in-Hybride profitieren in der Regel weniger oder gar nicht, da sie weiterhin über einen Verbrennungsmotor verfügen.

2. Importabgaben

Auf Bundesebene entfällt beim Import von E-Fahrzeugen die Automobilsteuer von 4%. 

3. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) von 8,1% fällt auch auf E-Fahrzeuge an.

4. Anlagevermögen und Abschreibungen

E-Fahrzeuge und Ladeinfrastrukturen werden in der Jahresrechnung meistens als bewegliches Anlagevermögen bilanziert und können linear oder degressiv abgeschrieben werden. Kantone können zusätzlich steuerliche Anreize für Investitionen in E-Mobilität schaffen.

5. Geschäftsfahrzeuge und Privatanteil

Als Geschäftsfahrzeuge gelten Fahrzeuge, welche dem Unternehmen gehören und oft von den Mitarbeitenden auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Wird ein solches Fahrzeug auch für den Arbeitsweg oder für private Zwecke gefahren, unterliegt der geldwerte Vorteil als Lohnbestandteil der Einkommenssteuer und ist im Lohnausweis unter der Ziffer 2.2 zu deklarieren. Die Berechnung kann pauschal oder effektiv erfolgen.

a. Pauschale Abrechnung

Meistens erfolgt die Abrechnung nach der pauschalen Methode, da dies in der Regel attraktiver für den Mitarbeitenden und einfacher für das Unternehmen ist.

Gemäss Art. 5 der Berufskostenverordnung (BKV) kann der Privatanteil mit einer monatlichen Pauschale von 0.9% des Nettoanschaffungswertes (exkl. MWST) berechnet werden und beträgt mindestens CHF 150 pro Monat. Damit sind sowohl die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des Fahrzeugs gedeckt. Der Mitarbeitende muss lediglich Benzinkosten für grössere Privatfahrten wie z.B. Ferien selbst tragen. Mitarbeitende mit wenig Geschäftskilometer und einem langen Arbeitsweg profitieren von der pauschalen Abrechnung.

b. Effektive Abrechnung

Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode werden die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg und weitere private Fahrten mit CHF 0.70 pro gefahrene Kilometer berücksichtigt. Voraussetzung für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten ist ein Bordbuch, welches durch den Mitarbeitenden zu führen ist.

6. Private Ladeinfrastruktur

Die Kosten für Ladeinfrastruktur im Eigenheim (Wallboxen) können in der Steuererklärung unter bestimmten Umständen als werterhaltende Massnahmen oder Energieoptimierungen steuerlich geltend gemacht werden – dies ist jedoch kantonal unterschiedlich geregelt.


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