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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Ausgleich der kalten Progression
© iStock.com/Stadtratte
8. Dezember 2022 | Steuerberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Ausgleich der kalten Progression

Unser Steuersystem hat progressive Steuertarife. Steuerpflichtige tragen auch dann eine steigende Steuerbelastung, wenn ihr Einkommen einzig nominell aufgrund des Teuerungsausgleichs zugenommen hat und ohne dass (inflationsbereinigt) «mehr verdient» wurde. Dieses «Hinaufrutschen» in der Progressionstabelle nennt man kalte Progression.

Unser Steuersystem hat progressive Steuertarife. Steuerpflichtige tragen auch dann eine steigende Steuerbelastung, wenn ihr Einkommen einzig nominell aufgrund des Teuerungsausgleichs zugenommen hat und ohne dass (inflationsbereinigt) «mehr verdient» wurde. Dieses «Hinaufrutschen» in der Progressionstabelle nennt man kalte Progression.

Wenn die Löhne der Inflation angepasst werden, die progressiven Einkommenssteuer-Tarife aber nicht, führt dies i.d.R. zu einer höheren Besteuerung. Der reale Lohn kann trotz einer nominalen inflationsausgleichenden Lohnerhöhung tiefer ausfallen, als vor der Inflation.

Hat eine Person bspw. ein steuerbares Einkommen von CHF 50’000, bezahlt sie darauf als Alleinstehende in der Stadt Zürich (ohne Kirchen-, aber mit Bundessteuer) im 2022 CHF 5’018.60 Steuern. Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10.0372%. Damit verbleiben der Person CHF 44’981.40 oder knapp 90% des steuerbaren Einkommens zur freien Verfügung.

Steigt aufgrund einer Inflation von bspw. 6% auch der nominelle Lohn der Person um 6% (bzw. CHF 3’000), so kostet ein um 6% erhöhtes steuerbares Einkommen von CHF 50’000 auf CHF 53’000 (ceteris paribus) unseren Alleinstehenden in der Stadt Zürich CHF 5’553.40 (Durchschnittssteuersatz von 10.478%).

Die zusätzliche Steuerbelastung von CHF 534.80 resultiert daher, dass der Arbeitgeber eine Inflation von 6% über eine Lohnerhöhung von CHF 3’000 ausgeglichen hat. Davon kassiert der Staat CHF 534.80 und dem Steuerpflichtigen kommen nur CHF 2’465.20 zugute. Diesem verbleiben nominell noch CHF 47’446.60, resp. inflationsbereinigt CHF 44’760.95, also rund CHF 220 weniger als vorher. Die kalte Progression hat hier mit rund CHF 220 zugeschlagen.

Die Steuertarife müssen somit angepasst, «gestreckt» werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD passt bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 die Tarife und Abzüge an. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung eben keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, sofern ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Hier ein Ausschnitt aus dem Rundschreiben der ESTV vom 21.9.2022:

Berufskosten (direkte Bundessteuer)Ab 1.1.2023bisherVeränderung
KinderdrittbetreuungskostenCHF 25’000CHF 10’100n/a*
Fahrtkostenabzug BerufspauschaleCHF 3’200CHF 3’000+ 6.7%
Naturalbezügekeine Anpassung
Tarifstufen Art. 36 DBGAnpassung aller Tarifstufen
FeuerwehrsoldCHF 5’200CHF 5’000+ 4.0%
Versicherungsabzug VerheirateteCHF 3’600 / CHF 5’400CHF 3’500 / CHF 5’250+ 2.9%
Versicherungsabzug AlleinstehendeCHF 1’800 / CHF 2’700CHF 1’700 / CHF 2’550+ 5.9%
Berufskostenunverändert
Mindestbasis Besteuerung nach dem AufwandCHF 421’700CHF 400’000+ 5.4%
Kosten für Aus- und WeiterbildungCHF 12’700CHF 12’000+ 5.8%
ZweiverdienerabzugCHF 13’600 / CHF 8’300CHF 13’400 / CHF 8’100+ 1.5%
VerheiratetenabzugCHF 2’700CHF 2’600+ 3.8%
Kinder-/UnterstützungsabzugCHF 6’600CHF 6’500+ 1.5%
Abzug vom Steuerbetrag pro KindCHF 255CHF 251+ 1.6%
Beiträge an politische ParteienCHF 10’300CHF 10’100+ 2.0%
Gewinne Grossspiele gem. SpielbankengesetzCHF 1’038’000CHF 1’000’000+ 3.8%
Gewinne aus Lotterien zur VerkaufsförderungCHF 1’000CHF 1’000+ 0.0%
Einsatzkosten Geldspiele / Online-GeldspieleCHF 5’200 / CHF 26’000CHF 5’000 / CHF 25’000+ 4.0%
Steuertarif für Ehepaare abCHF 28’800CHF 28’300+ 1.8%
* Anpassung nicht ausschliesslich der kalten Progression geschuldet.

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