
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Eine Photovoltaikanlage hat vielfältige steuerliche Konsequenzen.
Wird an einem bestehenden Gebäude eine Photovoltaikanlage installiert, können die Investitionskosten als Energiesparmassnahme beim Einkommen wie Unterhalt in Abzug gebracht werden. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen mindern den Steuerabzug. Reicht das steuerbare Einkommen nicht aus, um in den vollständigen Genuss des Abzugs zu gelangen, kann der überschiessende Teil auf die nächsten zwei Steuerjahre übertragen werden.
Wird eine solche Anlage an einem Neubau installiert, können die Investitionen nicht bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Diese stellen Anlagekosten dar, die erst bei einem allfälligen Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen mindern die Anlagekosten und müssen nicht im Jahr des Erhalts versteuert werden. Nach der Praxis des Kantons Schwyz gelten Investitionen innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes als Anlagekosten. Andere Kantone wie beispielsweise der Kanton Bern sind hier grosszügiger, gelten doch dort Investitionen in Photovoltaikanlagen bloss im Jahr der Bauabnahme als Anlagekosten.
Die gleichen Fragestellungen wie bei der Installation von Photovoltaikanlagen ergeben sich auch bei der Installation von damit zusammenhängenden Batteriespeichern, wobei offenbar nicht alle Kantone auf die gleichen Antworten kommen. So gibt es Kantone, die auch die Installation solcher Batteriespeicher als Energiesparmassnahme zum Abzug zulassen, während andere Kantone einen solchen verweigern. Dabei ist ein Steuerabzug gesetzlich geboten. Dies hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil 3-RV.2019.131 vom 20. Mai 2020 bestätigt.
Nach Praxis vieler kantonaler Steuerverwaltungen ist eine Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude verbunden. Sie wird – als Teil einer Investition in das Grundvermögen – in die Berechnung des Vermögenssteuerwertes der betreffenden Liegenschaft einbezogen. Daher wird sie dort besteuert, wo sich das Grundstück befindet.
Das Urteil hat für die Besteuerung einer Photovoltaikanlage vielfältige Konsequenzen zur Folge:
Im Urteil vom 16. September 2019 (2C_510/2017) hat das Bundesgericht einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um den Bestandteil einer Liegenschaft, sondern um bewegliches Vermögen handelt. Im konkreten Fall hat es sich um eine so genannte Aufdachanlage gehandelt, die auf dem Dach montiert war, ohne dessen Struktur zu verändern.
Der Kanton Schwyz hat sich dem Vernehmen nach dazu entschlossen, bei der bisherigen Praxis, die Photovoltaikanlage bei den Grundstückschätzungen einzubeziehen, zu bleiben. Die korrekte Steuerdeklaration wird – insbesondere bei interkantonalen Fällen – nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil aber nicht einfacher.
In der Regel wird der produzierte Strom teilweise selber verbraucht (Eigenverbrauch). Der verbleibende Stromüberschuss wird ins Netz eingespeist, wofür der Anlageneigentümer eine Einspeisevergütung erhält. Wenn die Photovoltaikanlage weniger Strom produziert als verbraucht wird, muss der Restbedarf aus dem Stromnetz bezogen werden.
Der Eigenverbrauch muss nach der Praxis der Steuerbehörden nicht versteuert werden. Die Einspeisevergütung muss nach der Praxis des Kantons Schwyz vor Abzug des bezogenen Stroms versteuert werden (so genanntes Bruttoprinzip). Die Kosten für den bezogenen Strom stellen demnach Lebenshaltungskosten dar, die steuerlich nicht abgezogen werden können.
Andere Kantone wie beispielsweise der Kanton Luzern wenden das so genannte Nettoprinzip an und besteuern bloss die Nettovergütung des Stromanbieters (Einspeisevergütung abzüglich Strombezug). Es ist gut möglich, dass sich dereinst Gerichte zur korrekten Methode äussern müssen.

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