
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Wenn eine juristische Person ein Darlehen an einen Beteiligten oder eine ihm nahestehende Person gewährt, sind verschiedene steuerliche Punkte zu beachten und umzusetzen.
Geldwerte Leistungen sind Zuwendungen aus einer Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Personen, die ihren Rechtsgrund ausschliesslich im Beteiligungsverhältnis haben. Es handelt sich daher um Leistungen, die in dieser Art und Weise nicht an einen Dritten erbracht würden und damit als geldwerte Leistung gelten. Solche Leistungen ziehen eine Vielzahl von steuerlichen Folgen nach sich:
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden. Darlehen sind deshalb angemessen zu verzinsen. Hierzu veröffentlicht die ESTV jährlich ein Rundschreiben mit «safe haven»-Zinssätzen. Aktionärsdarlehen, die nach dem einschlägigen Kreisschreiben der ESTV als verdecktes Eigenkapital gelten, dürfen aus steuerlicher Sicht nicht verzinst werden.
Je nach Sachlage kann die Steuerverwaltung im Einzelfall ein Darlehen als unecht qualifizieren. Dies kann etwa in folgenden Fällen ein Risiko sein:
Die Folgen einer Umqualifikation durch die Steuerverwaltung sind:

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Claudia
Mattig

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