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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Verzicht auf Rentner-Freibetrag bei der AHV
© iStock.com/Jonas Glaubitz
10. Januar 2024 | Steuerberatung

Verzicht auf Rentner-Freibetrag bei der AHV ab 1.1.2024 möglich

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter kann neu auf den AHV-Freibetrag verzichtet werden. Mit dem Verzicht können Beitragslücken geschlossen und generell die AHV-Renten bis zur maximalen Rente verbessert werden.

Hintergrund

Am 25.9.2022 wurde die Reform AHV 21 von der Bevölkerung angenommen und trat am 1.1.2024 in Kraft.

Die Reform zielt generell darauf ab, die finanzielle Stabilität der AHV und das Rentenniveau in den kommenden Jahren zu gewährleisten. Zu den Massnahmen gehören die Vereinheitlichung des Rentenalters für Frauen und Männer auf 65 Jahre, die Flexibilisierung des Altersrücktritts und eine geringfügige Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Für Personen, die über das Rentenalter hinaus arbeiten, besteht zudem neu die Möglichkeit zu wählen, ob die AHV-Beiträge auf dem gesamten Einkommen geleistet oder weiterhin der Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr geltend gemacht werden soll. Die nach dem Rentenalter geleisteten AHV-Beiträge werden neu bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Erklärung des Freibetrags

Erwerbstätige, die nach Erreichen des Rentenalters weiterhin arbeiten, haben einen Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800 pro Jahr, auf den sie keine AHV-Beiträge entrichten müssen. Nur der Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Beitragspflicht. Falls jemand für mehrere Arbeitgeber arbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Auswirkungen des Verzichts auf die Freigrenze

Ein Verzicht auf die Freigrenze ermöglicht es, Beitrags- und Versicherungslücken für Erwerbseinkommen nach Erreichen des Rentenalters zu schliessen. Zudem kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch diese Beiträge verbessert werden, was zu einer Erhöhung der Rente führt.

Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, können eine einmalige Neuberechnung der Rente beantragen. Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters werden dabei berücksichtigt.

Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Vorgehensweise

Arbeitnehmende müssen ihren Verzicht spätestens bei der Auszahlung des ersten Gehalts nach Erreichen des Rentenalters ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die getroffene Entscheidung bezüglich des Beitragsabzugs wird automatisch auch in den folgenden Beitragsjahren angewendet, es sei denn, es wird bei der Auszahlung des ersten Gehalts im nächsten Jahr eine andere Entscheidung mitgeteilt.

Selbstständige, die auf den Freibetrag verzichten möchten, müssen dies bis zum 31.12. des laufenden Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitteilen. Diese Entscheidung gilt ebenfalls automatisch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres wird der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Freibetrag angewendet werden soll.

Fazit

AHV-Beiträge nach Erreichen des Rentenalters sind neu leistungswirksam und nicht mehr ausschliesslich Solidaritätsbeiträge.

Personen, die die maximale AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenalters nicht erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, können durch den Verzicht auf den Freibetrag ihre AHV-Altersrente erhöhen und mögliche Beitragslücken minimieren.


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