
Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device
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Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Reform des Aktienrechts verabschiedet. Die Revision soll frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2021 oder Anfang 2022 in Kraft treten.
Frage:
Antwort:
Der Nennwert einer Aktie gibt deren Anteil am gesamten Aktienkapital wieder. Der Nennwert musste bisher mindestens 0.01 Franken (ein Rappen) betragen. Künftig muss er nur noch höher als null sein. Aktienneustückelungen werden damit vereinfacht.
Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft beträgt weiterhin mindestens 100’000 Franken. Neben der Aktienkapital-Liberierung in Schweizer Franken ist neu auch ein Aktienkapital «in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung» zulässig. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, müssen auch die Buchführung und die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft in derselben Währung erfolgen.
Bei der (beabsichtigten) Sachübernahme übernimmt die Gesellschaft (im Rahmen einer Gründung oder Aktienkapital-Erhöhung) von einem Aktionär oder einer ihr nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt, solche zu übernehmen. Nach geltendem Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme einen qualifizierten Tatbestand dar, d.h. es werden ein Gründungsbericht und ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten verlangt. Zudem muss die Sachübernahme unter Angabe des Gegenstands und der Gegenleistung in den Statuten sowie im Handelsregister eingetragen werden.
Die Revision sieht die ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen der (beabsichtigten) Sachübernahme vor, womit auch die Statuten- und Registerpublizität entfällt.
Die Liberierung darf mit einer Forderung verrechnet werden. Die Forderung, die mit der Liberierungsforderung verrechnet werden soll, muss nicht zwingend durch die Aktiven des Unternehmens gedeckt sein. Entscheidend ist, dass durch die Verrechnung die Verbindlichkeiten der Gesellschaft – trotz der fehlenden Werthaltigkeit – vermindert werden (die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verbessert die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft). Neu unterliegt die Verrechnung nicht nur der Register-, sondern auch der Statutenpublizität.
Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat neu ermächtigen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Die obere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um 50% übersteigen. Die untere Grenze des Kapitalbands darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um 50% unterschreiten.
Die nach geltendem Recht umstrittene Zwischendividende ist neu ausdrücklich zulässig, sofern die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen. Die Generalversammlung kann dann gestützt auf einen geprüften Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn
Die Reform stärkt die Stellung von Aktionären durch die Senkung diverser Schwellenwerte, etwa für die Einberufung der Generalversammlung und die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen. Zudem können Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, neu vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
Die Reform macht die Durchführung der Generalversammlung flexibler und passt sie an neue Kommunikationsmittel an:
Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse neu auch elektronisch auf dem Zirkularweg (via E-Mail) fassen. Auch virtuelle Verwaltungsratssitzungen sind neu zulässig. Über die Verhandlungen und Beschlüsse muss weiterhin ein Protokoll geführt werden, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Die Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder des Verwaltungsrats (sowie Gründer und bei der Gründung mitwirkende Personen) wird von derzeit fünf Jahren auf neu drei Jahre herabgesetzt.
Der Verwaltungsrat hat neu die Pflicht, die Liquidität (Zahlungsfähigkeit) der Gesellschaft zu überwachen.
Bei einem hälftigen Kapitalverlust muss nun nicht mehr zwingend eine Sanierungs-Generalversammlung einberufen werden. Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile und ergreift Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und zur Sanierung der Gesellschaft.
Im Falle der Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters während 90 Tagen nach Vorliegen eines durch die Revisionsstelle geprüften Zwischenabschlusses unterbleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass
Die Gesellschaft erhält dadurch einerseits in begründeten Fällen mehr Zeit für die Sanierung und kann anderseits diese Sanierungsbemühungen ohne die erschwerende Publizität, welche in aller Regel mit der Benachrichtigung des Richters einhergeht, vorantreiben.
Rangrücktritte von Gesellschaftsgläubigern, die bereits nach geltendem Recht den Verwaltungsrat ermächtigen, von einer Benachrichtigung des Richters abzusehen, müssen neu auch die Stundung von Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen.
Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle neu nur noch aus wichtigen Gründen (Unzumutbarkeit der Mandatsfortführung) abberufen. Bisher bedarf die Abberufung der Revisionsstelle durch die Generalversammlung keiner Begründung.
Für börsenkotierte Gesellschaften wird eine Geschlechterquote eingeführt. Jedes Geschlecht muss mit mindestens 30% im Verwaltungsrat und mit mindestens 20% in der Geschäftsleitung vertreten sein. Sofern diese Quoten nicht eingehalten werden, muss der Vergütungsbericht die Gründe dafür nennen und Massnahmen zur Förderung der Geschlechterdiversität aufzeigen («comply or explain»).
Die nach der angenommenen «Abzocker-Initiative» (Minder-Initiative) vom Bundesrat erlassene Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) wird im Wesentlichen mit den bisherigen Regelungen ins Gesetz übernommen.

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