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Home Geschützt: Blog Rechtsberatung Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device
Die geschäftliche Nutzung privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende, auch bekannt als Bring Your Own Device (BYOD), gewinnt im modernen Arbeitsumfeld zunehmend an Bedeutung und bringt neue arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, eigentumsrechtliche und strafrechtliche Herausforderungen mit sich. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zentralsten rechtlichen Aspekte von BYOD nach Schweizer Recht.
© iStock.com/nd3000
10. Juni 2026 | Rechtsberatung
Florian FarnerMandatsleiter,
Rechtsanwalt,
Urkundsperson

Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device – Was ist nach Schweizer Recht zu berücksichtigen?

Die geschäftliche Nutzung privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende, auch bekannt als Bring Your Own Device (BYOD), gewinnt im modernen Arbeitsumfeld zunehmend an Bedeutung und bringt neue arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, eigentumsrechtliche und strafrechtliche Herausforderungen mit sich. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zentralsten rechtlichen Aspekte von BYOD nach Schweizer Recht.

1. Definition

Als BYOD bzw. als Bring Your Own Device bezeichnet man den Trend, wonach vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte digitale Endgeräte (Smartphones, Tablets, Computer, Lap­tops usw.) bei der Arbeitsverrichtung zunehmend durch ent­sprechende private Geräte der Arbeitnehmenden ersetzt wer­den. Mit anderen Worten geht es um die geschäftliche und berufliche Einsetzung digitaler privater Endgeräte bei der Verrichtung der Arbeit für den Arbeitgeber [1.].

2. Wann wird die BYOD-Praxis angewendet?

2.1 Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu ver­pflichtet, den Arbeitnehmenden die für die Arbeitsverrich­tung notwendigen Geräte und Materialien zur Verfügung zu stellen (Art. 327 Abs. 1 OR). Hierzu zählen insb. auch die zur Arbeitsverrichtung notwendigen digitalen Endge­räte wie Computer, Smartphones, Tablets und dergleichen. Der Arbeitgeber darf von den Arbeitnehmenden also dem Grundsatze nach nicht verlangen, ihre im Privateigentum stehenden Endgeräte für die Verrichtung ihrer Arbeit zu benutzen [2.].

2.2 Ausnahme: vereinbarte oder gelebte Nutzung privater Geräte

Vom vorerwähnten Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, sofern der Arbeitgeber mit den Arbeit nehmenden abweichende Vereinbarungen getroffen hat oder Usanzen den geschäftlichen Gebrauch privater digita­ler Endgeräte rechtfertigen (Art. 327 Abs. 1 OR). Während ab­weichende Vereinbarungen ausdrücklich im Arbeitsvertrag selbst oder in entsprechenden Arbeitsreglementen verbind­lich festzulegen sind, finden Usanzen auch ohne ausdrück­liche Regelung Anwendung, sofern sie von den Parteien still­schweigend anerkannt und regelmässig befolgt werden. Ob Usanzen im vorerwähnten Sinne den geschäftlichen Einsatz privater digitaler Endgeräte rechtfertigen oder nicht, ist für jeden betreffenden Arbeitssektor und für jeden Arbeitgeber im Einzelfall zu ermitteln.

Bei den nachfolgenden Usanzen dürfte nach der hier vertretenen Auffassung der Einsatz di­gitaler privater Endgeräte ohne Weiteres gerechtfertigt sein:

  • geschäftliche Nutzung des privaten Smartphones von Ar­beitnehmenden mit Kaderfunktion für das Schreiben von E-Mails und Telefonate;
  • geschäftliche Nutzung des privaten Laptops bei der gele­gentlichen Verrichtung von Heimarbeit (Ausnahme: Heim­arbeitsvertrag);
  • Nutzung und Installation von spezifischen für die Arbeits­verrichtung notwendigen Applikationen (Apps) auf dem pri­vaten Smartphone;
  • Nutzung des privaten Smartphones für den Zugriff auf ar­beitsbezogene Systeme und Applikationen (sog. Zwei- Faktor­Authentifizierung).

2.3 Kein Anspruch auf BYOD durch Arbeitnehmende

Ohne abweichende Vereinbarungen oder mangels Üblichkeit haben Arbeitnehmende sodann auch keinerlei Ansprüche auf Verwendung privater digitaler Endgeräte im geschäft­lichen Bereich [3.].

3. Missbräuchliche Kündigung bei BYOD-Verweigerung

Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmende vor missbräuchlichen Kündigungen (Art. 336 Abs. 1 OR). Eine Kündigung, welche der Arbeitgeber infolge Nichtbereitstellung eigener privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende aus­spricht, verstösst nach der hier vertretenen Auffassung unter Vorbehalt expliziter abweichender Abreden oder gefestigter Usanzen gegen den Grundsatz der Missbräuchlichkeit [4.]. Da Usanzen im vorerwähnten Sinne nicht vermutet werden, ist der Arbeitgeber im Zweifelsfall dazu angehalten, eine ent­sprechende Vereinbarung explizit vertraglich festzuhalten. Erfolgt die Kündigung missbräuchlich, können Arbeitneh­mende entsprechende Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber gelten machen (Art. 336a OR).

4. Weisungsrecht des Arbeitgebers bei vereinbartem BYOD

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende dazu angehal­ten, die vom Arbeitgeber erteilten Weisungen zu befolgen (Art. 321d OR). Sofern der Einsatz privater digitaler Endge­räte im entsprechenden Arbeitssektor üblich ist oder aus­drücklich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber hinsicht­lich der Art und Weise der Verwendung der Geräte auch ar­beitsbezogene Weisungen erteilen. Eine Befolgungspflicht seitens der Arbeitnehmenden besteht jedoch nur im Rahmen von Treu und Glauben. Namentlich sind Arbeitnehmende bspw. nicht dazu verpflichtet, Weisungen zu befolgen, die die Persönlichkeitsrechte (insb. die Privatsphäre) der Arbeitnehmenden kompromittieren würden (Art. 328 OR).

5. Arbeitszeitrechtliche Implikationen bei BYOD

Wird BYOD angewendet, sind die Bestimmungen des Ar­beitsgesetzes einzuhalten (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsge­setz, ArG; SR 822.11]). Die täglichen Arbeitszeiten, Ruhe­zeiten (insb. das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit) und Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten. Da bei BYOD eine zunehmende Verflechtung der Arbeitszeit mit der Freizeit erfolgt (ständige Erreichbarkeit bzw. allways online), stel­len sich auch zunehmend arbeitsrechtlich relevante Fragen. Klassisches Anwendungsbeispiel ist das Lesen und Beant­worten von E-Mails auf dem Device (bspw. Smartphone). Sol­che Tätigkeiten sind der Arbeitszeit zuzurechnen und müs­sen in der Folge die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Verstösse gegen das Arbeitsgesetz durch den Arbeitgeber können von den Arbeitnehmenden zur Anzeige gebracht und bestraft werden (Art. 61 Abs. 1 ArG).

6. Eigentumsschutz der Arbeitnehmenden am privaten Gerät

Das Eigentumsrecht am Device gewährt der Eigentümerin oder dem Eigentümer das volle und uneingeschränkte Herr­schaftsrecht an der Sache (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Arbeitneh­mende dürfen in den Schranken der Rechtsordnung deshalb grundsätzlich frei und nach Belieben über das Device verfü­gen. Sie dürfen es somit jederzeit verkaufen, vermieten, ver­pfänden oder sogar zerstören. In begründeten Ausnahmefäl­len kann das Eigentumsrecht der Arbeitnehmenden jedoch eingeschränkt werden. Die freie Verfügungsbefugnis wird durch die Sorgfalts- und Treuepflicht der Arbeitnehmen­den gegenüber dem Arbeitgeber punktuell eingeschränkt (Art. 321a OR). So sind Arbeitnehmende beim Verkauf des Ge­räts bspw. dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um unberechtigte Zugriffe durch Drittpersonen zu verhindern und den Arbeitgeber vor möglichen schädi­genden Einwirkungen zu schützen.

7. Abwehrrechte gegen arbeitgeberische Eingriffe in das Gerät

Die Eigentümerin oder der Eigentümer darf jeden unge­rechtfertigten Eingriff auf seinem Device gegenüber allen, d.h. auch gegenüber dem Arbeitgeber, abwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Denkbar wären vorliegend etwa Fallkonstella­tionen, in welchen der Arbeitgeber das Device der Arbeitneh­menden investigieren bzw. durchsuchen oder das Device in Beschlag bzw. wegnehmen wollen. Solche arbeitgeberische Eigentumseingriffe ohne die explizite Einwilligung der Ar­beitnehmenden lassen sich nur ausnahmsweise durch sach­liche Gründe oder überwiegende Interessen des Arbeitge­bers rechtfertigen. Arbeitgeberische Investigationen oder Beschlagnahmungen, welche diesen Anforderungen nicht genügen, erfüllen möglicherweise den Tatbestand der Sach­entziehung (Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), was Arbeitnehmende entsprechend zur Anzeige bringen könnten.

8. Datenschutzrechtliche Anforderungen bei BYOD

Personendaten (namentlich alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen) dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden (Art. 6 Bundes­gesetz über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1]). Als Datenbearbeitung ist jeder Umgang mit Per­sonendaten zu verstehen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insb. das Beschaffen, Speichern, Auf­bewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivie­ren, Löschen oder Vernichten von Daten. Die Datenverarbei­tung durch den Arbeitgeber darf die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden nicht verletzen. Wenn möglich ist vor-gängig die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Ohne eine ausdrückliche Einwilligung muss der Arbeitgeber die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes Interesse recht­fertigen können (Art. 31 DSG) [5.].

9. Kostenersatzpflichten des Arbeitgebers bei Nutzung privater Geräte

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstan­denen Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Ar­beitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Auf­wendungen (Art. 327a Abs. 1 OR). Die Kosten für geschäft­lich notwendige Telefonate und Datennutzung (namentlich Internet- und Mobilfunkkosten) sind den Arbeitnehmen­den zwingend zu ersetzen. Gleiches gilt für die Kosten not­wendiger Softwarelizenzen oder Apps. Zudem muss sich der Arbeitgeber auch an den Anschaffungs- und Amortisations­kosten beteiligen [6.].

10. Haftpflichtrechtliche Fragen

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) notwendige Massnahmen zum Schutz bei An­wendung der BYOD-Praxis treffen. Zu denken ist einerseits an abschliessbare Vorrichtungen zum Schutz vor physischen Eingriffen wie Diebstahl etc. und andererseits an technische Vorkehrungen zum Schutz vor digitalen unberechtigten Zu- und Eingriffen (bspw. Hacking). Wird das Gerät während oder aufgrund geschäftlicher Verwendung beschädigt oder zerstört, kann der Arbeitgeber grundsätzlich haftpflicht­rechtlich ins Recht genommen werden [7.].

Auch Arbeitnehmende können für Schäden, die dem Ar­beitgeber durch die BYOD-Praxis absichtlich oder fahrlässig zugefügt werden, ersatzpflichtig werden (Art. 321e OR). Zu denken ist bspw. an Schadsoftware, welche über das BYOD in das Netzwerk des Arbeitgebers gelangt, wodurch dem Ar­beitgeber in finanzieller Hinsicht ein Schaden resultiert [8.].

Fazit

Die Nutzung privater digitaler Endgeräte im Arbeitsverhält­nis bzw. die BYOD-Praxis ist mit vielfältigen rechtlichen Im­plikationen verbunden. Grundsätzlich besteht keine Ver­pflichtung der Arbeitnehmenden, ihre privaten Geräte ge­schäftlich zu nutzen, ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf. Eine BYOD-Praxis ist nur bei ausdrücklicher Verein­barung oder aufgrund klarer betrieblicher Usanzen zuläs­sig. Die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben – insb. zur Arbeitszeit – sowie des Datenschutzes muss auch bei Anwen­dung von BYOD jederzeit gewährleistet sein. Das Eigentum der Arbeitnehmenden am Gerät bleibt gewahrt; unzulässige Eingriffe durch den Arbeitgeber können jedoch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig trifft den Arbeitgeber eine Pflicht zur Kostenübernahme für durch die berufliche Nutzung entstehende Aufwendungen. Eine klare, vertraglich geregelte BYOD-Policy ist daher aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und haftungsrechtlicher Sicht unerlässlich.

Fussnoten

  1. Vgl. Birkenhäuser N., Hadorn M., BYOD – Bring Your Own Device, Private Smart­phones im geschäftlichen Arbeitsumfeld, in: Schwei­zerische Juristen-Zeitung, SJZ, 109/2013, S. 201.
  2. Vgl. Wildhaber I., Häsenberger S., Bring Your own De­vice (BYOD), in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, ARV, 2016, S. 154 ff.
  3. Vgl. Grieger F., Bring your own device («BYOD») und Compliance, in: Schulthess Juristische Medien AG (Hrsg.), Zürich, 2023, Recht relevant für Compliance Officers, RR-COMP 2/2023, S. 12.
  4. Vgl. Grieger F., a. a. O.
  5. Vgl. Reutter M., Klaus S., Rechtliche Stol­persteine bei «BYOD», in: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, digma, 2012, S. 163 ff.
  6. Vgl. Wildhaber I., Häsenberger S., Bring Your own Device (BYOD), in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, ARV, 2016, S. 155.
  7. Wildhaber I., Häsenberger S., Bring Your own Device (BYOD), in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, ARV, 2016, S. 158 m. w. H.
  8. Wildhaber I., Häsenberger S., Bring Your own Device (BYOD), in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, ARV, 2016, S. 159 m. w. H.

Text erschienen im EXPERT Focus 3-2026


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