
EU entschärft Berichtspflichten massiv. Wie reagiert die Schweiz?
Weniger Pflicht, weniger Aufwand: Die EU entschärft ihre Nachhaltigkeitsrichtlinien. Die Schweiz zwischen Konzernverantwortungsinitiative und ...

Der Bundesrat hat am 16. April 2020 im Rahmen diverser notrechtlicher Entscheidungen auch eine Notverordnung im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Massnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Das Ziel der Verordnung bestand darin, Unternehmen, welche kurzfristig in liquiditäts- und kapitalmässige Bedrängnis aufgrund der Corona-Krise geraten waren oder aber im Verlauf des Jahres 2020 noch geraten sollten, von ihren insolvenzrechtlichen Pflichten zur Deponierung ihrer Bilanz – vorübergehend – zu befreien. Der Bundesrat hat nun dieses vorübergehende Regime per 14. Oktober 2020 nicht mehr verlängert und es damit per 20. Oktober 2020 ausser Kraft gesetzt.
Gemäss geltendem schweizerischen Obligationenrecht hat ein Verwaltungsrat (bei anderen Gesellschaftsformen das entsprechende oberste Leitungsorgan) im Falle einer Überschuldung, das heisst bei komplettem Verlust des Eigenkapitals des Unternehmens durch aufgelaufene Verluste, eine Reihe von unabdingbaren Pflichten. Zu diesen – durchaus unangenehmen – Pflichten gehören:
Interessant ist, dass im geltenden Aktienrecht die Überschuldung einzig an der Kapitalausstattung festgemacht wird. In der Praxis geht ein schlechter Geschäftsgang immer auch mit Liquiditätsproblemen einher. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und greift mit dem neuen Aktienrecht in Zukunft in diesem Bereich korrektiv ein.
Verwaltungsräte von Firmen, welche im Jahr 2020 (aufgrund der Corona-Pandemie) kurzfristig in eine Überschuldungssituation geraten sind, konnten ihre oben beschriebenen Pflichten teilweise aussetzen. Voraussetzung war das Vorliegen folgender Tatbestände:
Falls eine Unternehmung diese Vorgaben (nachweislich) erfüllt hat, konnte die Gesellschaft somit bisher das OR 725-Moratorium in Anspruch nehmen.
Wie anfangs dargelegt, hat der Bundesrat das Moratorium (sehr kurzfristig) aufgehoben. Dies bedeutet, dass ab sofort wiederum das beschriebene, «reguläre» Pflichtenheft für einen Verwaltungsrat einer Gesellschaft mit Überschuldung gilt. Konkret muss also ab sofort bereits bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung wieder umgehend gehandelt werden.
Ganz vom Tisch sind die Regelungen im Zusammenhang mit der bundesrätlichen Notverordnung aber doch noch nicht. Die Expertenverbände sind sich einig, dass die Verordnung noch bis Ende Jahr «nachwirkt» unter der Bedingung, dass der jeweilige Verwaltungsrat seine Entscheidungen (siehe Element der Notverordnung oben) vor dem 20. Oktober 2020 begründet und dokumentiert hat. Ansonsten kann eine Geltendmachung des OR 725-Moratoriums nicht beansprucht werden.
Grundsätzlich tut ein Verwaltungsrat gut daran, nicht zuletzt auch wegen haftungsrechtlicher Aspekte im Zusammenhang mit Art. 754 OR, sich in unruhigen Zeiten mit dem finanziellen Zustand seiner Firma sehr intensiv zu beschäftigen. Folgende Grundsätze können dabei hilfreich sein:

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Urs
Krienbühl

Die Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner verfügt seit 2008 über ein eigenes excel-basiertes Tool zur Dokumentation des ...

Lucia
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Seit der Einführung des neuen Aktienrechts 2023, sind ausschliesslich börsenkotierte Unternehmen zu einer jährlichen Berichtserstattung über nicht finanzielle ...

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