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Home Blog Steuerberatung MWST im Grenzbereich von Bildung und Sport
© iStock.com/Wavebreakmedia
2. Dezember 2020 | Steuerberatung

MWST im Grenzbereich von Bildung und Sport

Die begleitete Ausübung von Sportaktivitäten ist MWST-pflichtig, Bildungsleistungen sind von der MWST ausgenommen. Die Abgrenzung gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig.

Begleitete Ausübung von Sportaktivitäten

Anlässe zur Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsamen Ausübung einer Tätigkeit, sportlichen Betätigung usw. können auch bildende Elemente beinhalten. Diese gelten aber nicht als Bildungsleistungen im Sinne der Mehrwertsteuergesetzgebung, weil das Erlebnis und nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Instruktionen, die nur zur korrekten Ausübung einer Freizeitaktivität oder zur Verhinderung von Gefahren einer solchen dienen, gelten nicht als Bildungsleistung und sind zum Normalsatz steuerbar. Als steuerbare Begleitung gilt, wenn

  • sich die Teilnehmenden hauptsächlich physisch betätigen wollen oder das Erlebnis im Vordergrund steht.
  • die Einnahmen aus Sportkursen resultieren, die in erster Linie der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchtigung / Sportanimation oder der Gesundheit dienen. Als Beispiele nennt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in ihren Publikationen „MWST-Branchen-Infos 20 – Bildung“ und „MSWT-Branchen-Infos“: Riverrafting, Canyoning, Aktivferien (Malferien, Reitferien, Wanderwochen, Tenniswoche in Davos usw.), geführte Berg-, Ski- oder Biketouren, Aktivitäten zur Förderung des Teamgeistes, einzelner Fallschirmsprung oder Tauchgang, Gymnastik, Aerobic, Pump, Spinning, Yoga, Bodybuilding, Krafttraining, AllezHop-Programme und Bewegungskurse (z.B. Walking oder Wassergymnastik).

Bildungsleistung

Steht das Erlernen einer sportlichen Disziplin oder eine Leiterausbildung im Vordergrund, liegt eine Bildungsleistung vor. Als Ausbildungs- oder Unterrichtsleistung gilt eine Tätigkeit, die jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte fördert. Als Beispiele nennt die ESTV: Tenniskurse, Karatekurse, Reitkurse, Tauchkurse, Ausbildungskurse Jugend- und Sportleiter, Verbandsausbildungskurse (z.B. Leiterkurs Swiss-Ski, Trainerkurs oder Kurs für leitende Sportfunktionäre), Judokurse, Kurse für Rettungsschwimmer, Kletterkurse, Skikurse und Segelkurse.

Abgrenzung

Worin sich ein steuerbarer Yogakurs von einem der MWST ausgenommenen Judo- oder Karatekurs konkret unterscheidet, ist unklar. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden mit dieser kniffligen Abgrenzungsfrage auseinandergesetzt. Während sie einen Pole-Dance-Kurs als von der MWST ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert hat (Urteil 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019), wurde ein Kickbox-Kurs höchstrichterlich als steuerbare Dienstleistung beurteilt (Urteil 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausserdem bestätigt, dass Yogakurse von der ESTV grundsätzlich korrekterweise als steuerbare Dienstleistung behandelt werden. Für die Steuerausnahme im Pole-Dance-Entscheid war für das Bundesgericht ausschlaggebend, dass detaillierte Lektionenpläne für die verschiedenen Niveaus vorlagen, in denen beschrieben wurde, wann welche Fähigkeiten erlernt werden sollen. Die Pläne enthielten ausserdem Kontrollen, ob die Lernziele erreicht wurden. Im Gegensatz dazu waren bei den Yoga-Workshops praktisch keine Kursziele definiert und beim Kickbox-Kurs war es den Teilnehmenden überlassen, wie oft sie ins Training kamen. Dies war für die Steuerbarkeit der Kurse ausschlaggebend. 

Fazit

Anbieter von Sport- und Freizeitkursen sollten ihre Kurse so aufbauen und dokumentieren, dass die Steuerausnahme tatsächlich greifen kann. 


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