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Home Blog Steuerberatung Auf dem Weg zur Individualbesteuerung: Instrumentarium
© iStock.com/monkeybusinessimages
15. Juli 2026 | Steuerberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Auf dem Weg zur Individualbesteuerung: Instrumentarium

Wenn denn einmal die Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen eingeführt sein wird (spätestens ab 1. Januar 2032), haben Ehegatten je eine Steuererklärung nach Massgabe ihrer zivilrechtlichen Verhältnisse abzugeben und werden getrennt besteuert.

Ausgangslage

Die Einkommenssteuern verlaufen querbeet in den Kantonen und vor allem im Bund (sehr) progressiv. Die Vermögenssteuern sind entweder linear (Kantone SZ, SG, TG, LU) oder ebenfalls progressiv (Kantone ZH, AG, GR, BE, SO).

Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Ehegatten und Nachkommen meistens völlig steuerbefreit (Kantone SZ, ZH, SG, AG, GR, TG, LU, BE, SO). Vermögensübergänge von Nachkommen auf die Eltern werden jedoch oftmals besteuert (Kantone ZH, SG, AG, GR, TG, LU, BE).

Wie kann eine gewünschte Einkommens- und Vermögensverteilung zu Lebzeiten oder im Todesfall erreicht werden

Dabei sind weitere künftige Vermögensübergänge so weit als möglich zu berücksichtigen.

  1. Durch lebzeitige zivilrechtliche Gestaltung, z.B. mittels Schenkung, entweder von Hand zu Hand (bewegliche Gegenstände) oder schriftlich durch Zession (Forderungen). Bei Grundstücken ist ein Schenkungsvertrag mit öffentlicher Beurkundung erforderlich. Evtl. fallen dabei Handänderungssteuern, sicherlich aber Gebühren an. Sollten bei Grundstücken Hypotheken übernommen werden, so wird das Rechtsgeschäft im Umfang der übernommenen Hypothek zu einem mindestens teilweise entgeltlichen (evtl. Grundstückgewinnsteuer). Für den Fall einer späteren Ehescheidung kann ein Ehevertrag (mit öffentlicher Beurkundung) abgeschlossen werden.
    Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit kann der Vorbehalt einer Nutzniessung sein, wenn man sich wirtschaftlich den Nutzen eines Vermögensgegenstandes vorbehalten will. Einkommens- und Vermögenssteuerpflichtig bleibt dann der Nutzniesser.
    Bei Familiengesellschaften ist zu überlegen, ob einer tatsächlich mitarbeitenden Ehefrau ein Lohn bezahlt werden soll.
  2. Durch Verfügungen von Todes wegen wie eigenhändiges Testament oder öffentlich beurkundetes Testament oder Erbvertrag, allenfalls mit Vor- und Nacherbschaft (weil für die Zwecke der Erbschaftssteuer das Verhältnis des Nacherben zum Erben und nicht zum Vorerben zählt).
  3. Durch Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses binnen drei Monaten mit einer schriftlichen Erklärung an die hierfür zuständige Behörde. Die Ausschlagung gilt dabei nicht als Zuwendung, wohl aber die vom Gesetz oder der letztwilligen Verfügung abweichenden Zuteilung im Rahmen einer Erbteilung (sog. Querschenkung).
  4. Durch schriftliche Erklärung gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung betr. Verwendung des Vorsorgekapitals im Todesfall.

Bei allen Vorgehensweisen ist ein Satz aus den mittelalterlichen Gesta romanorum bedenkenswert: «Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.» «Was immer Du tust, handle mit Bedacht, und bedenke das Ende». Im Zuge der (abgelehnten) Erbschaftssteuerinitiative 2011 haben manche Steuerpflichtige Vermögensübertragungen in die Wege geleitet, deren heutige Korrektur Kopfzerbrechen bereitet und Steuerfolgen auslöst.


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