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Home Geschützt: Blog Rechtsberatung Aktienrechtsrevision bei finanziellen Notlagen
© iStock.com/monkeybusinessimages
9. Dezember 2021 | Rechtsberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Auswirkungen der Aktienrechtsrevision auf Gesellschaften in finanziellen Notlagen

Im Jahr 2007 hat der Bundesrat den Entwurf zur Revision des Aktienrechts und des Rechnungslegungsrechts verabschiedet. Voraussichtlich im Jahr 2022 wird das revidierte Recht nun in Kraft gesetzt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit finanziellen Notlagen auf. Für GmbHs sind die Bestimmungen analog anwendbar.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Im revidierten Aktienrecht wird der Verwaltungsrat bei finanziellen Notlagen mehr als bisher in die Pflicht genommen. Er ist neu nun explizit zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss er mit gebotener Eile Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen bzw. bei der Generalversammlung beantragen sowie bei Bedarf weitere Sanierungsmassnahmen treffen. Nötigenfalls muss der Verwaltungsrat ein Nachlassstundungsgesuch einreichen.

Hälftiger Kapitalverlust

Bei Vorliegen eines hälftigen Kapitalverlustes hat der Verwaltungsrat Massnahmen zu dessen Beseitigung zu ergreifen. Eine Sanierungsversammlung muss hingegen nicht mehr zwingend einberufen werden.

Gerät eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle in den hälftigen Kapitalverlust, so hat sie ihre letzte Jahresrechnung vor deren Genehmigung durch die Generalversammlung von einem zugelassenen Revisor mittels eingeschränkter Revision prüfen zu lassen. Diese Revisionspflicht entfällt nur dann, wenn der Verwaltungsrat ein Nachlassstundungsgesuch einreicht.

Neu ist explizit geregelt, dass für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts nur die nicht rückzahlbaren, gesperrten gesetzlichen Reserven zu berücksichtigen sind. Dieser Punkt war im bisherigen Recht nicht eindeutig geregelt.

Überschuldung

Auch die neuen Vorgaben sehen bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung grundsätzlich die Erstellung eines Zwischenabschlusses zu Fortführungs- und Veräusserungswerten vor, welcher durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden muss.

In gewissen Situationen sind Vereinfachungen bezüglich der Erstellung von Zwischenabschlüssen möglich: Besteht die Fortführungsannahme nicht mehr, so ist neu der Zwischenabschluss lediglich zu Veräusserungswerten zu erstellen. Liegt der Gesellschaft aber immer noch eine Fortführungsannahme zugrunde und zeigt der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung, so kann in Zukunft auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden.

Benachrichtigung des Gerichts

Rangrücktritte werden oft gesprochen, um bei überschuldeten Gesellschaften auf den Gang zum Richter verzichten zu können. Nach neuem Aktienrecht müssen solche Rangrücktritte nun explizit auch die Zinsforderungen während der Überschuldung umfassen.

Zeigt ein geprüfter Zwischenabschluss eine Überschuldung, besteht aber die Aussicht, dass diese Überschuldung innert 90 Tagen behoben werden kann, so kann neu auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden. Dies allerdings nur, wenn Gläubiger dadurch keiner zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt werden.

Fazit

Insgesamt sind die neuen Regelungen betreffend Kapitalverlust und Überschuldung zu begrüssen, führen sie durch zahlreiche Präzisierungen schliesslich zu mehr Rechtssicherheit.


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