
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Zum Jahreswechsel lohnt es sich als Unternehmerin bzw. Unternehmer, einen Ausblick aufs 2025 sowie die Folgejahre zu werfen, um von anstehenden gesetzlichen Änderungen nicht überrascht zu werden und die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten.
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Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 erhalten ab dem 1. Januar 2025 mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes die Möglichkeit, anstelle der bisher gewohnten quartalsweisen oder halbjährlichen Mehrwertsteuerabrechnung die Mehrwertsteuer nur noch einmal jährlich abzurechnen. Um von dieser Änderung profitieren zu können, muss bis zum 28. Februar 2025 ein formeller Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Unternehmen im Jahr 2025 weiterhin quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen und ein Wechsel zurück zur quartalsweisen Abrechnung erst nach Ablauf von drei Steuerperioden wieder erlaubt ist.
Ferner gibt es auf den 1. Januar 2025 ein Update für die Saldosteuersatzmethode. Einerseits wurden einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze überprüft und durch die ESTV neu festgelegt, andererseits gibt es neu die Möglichkeit, mehr als zwei Saldosteuersätze zu wählen. Massgebend bleibt hier weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
Detaillierte Ausführungen zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes finden Sie in unserem Artikel «Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2025» im Schwyzer Gewerbe 11-2024.
Ziel der Massnahmen ist es, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihren finanziellen Verpflichtungen entledigen können. In diesem Zusammenhang sind die nachstehenden Neuerungen für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung:
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 um 2.9% auf maximal CHF 2’520 erhöht. Dies führt auch zu einer Anpassung der Beiträge für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende. Zusätzlich wird auch der Mindestbetrag für die Familienzulagen angehoben. Die Kinderzulage beträgt neu mindestens CHF 215 pro Monat (alt: CHF 200) und die Ausbildungszulage mindestens CHF 268 pro Monat (alt: CHF 250). Mit der Erhöhung der AHV/IV-Renten verändern sich auch die Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Per 1. Januar 2025 kommt zudem der zweite Teil der AHV-Reform 21 zum Tragen. Das heisst, das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 steigt auf 64 Jahre plus 3 Monate an. Somit beginnt für diese Frauen der Anspruch auf eine Altersrente zwischen Mai 2025 und April 2026.
Einen Überblick über die im Jahr 2025 gültigen Lohnabzüge und AHV-Renten liefert die Aufstellung in unserem Artikel «Lohnabzüge / AHV-Renten 2025».
Einzahlungen in die Säule 3a dienen der Vorsorge. Die Gelder können grundsätzlich erst bei Pensionierung bezogen werden, bis dahin sind sie gebunden. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, auch das angehäufte Kapital und der Zins sind bis zum Bezug von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen.
Die jährlichen Einzahlungen sind begrenzt, damit die Säule 3a nicht zum Steuervermeidungsinstrument wird. Im Jahr 2025 liegt der Maximalabzug in Kombination mit einer zweiten Säule bei CHF 7’258. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20% des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36’288 einzahlen.
Ab 1. Januar 2025 sind nun Einkäufe in die Säule 3a möglich, um Lücken in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahre zu decken. Als Lücke gilt die Differenz zwischen dem damals anwendbaren Maximalbetrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag. Hervorzuheben ist aber, dass Lücken aus den Jahren vor Inkrafttreten dieser Revision nicht mehr eingekauft werden können. Ein Einkauf in die Säule 3a wird somit frühestens im Beitragsjahr 2026 (für das Jahr 2025) möglich sein
Auf den 1. Januar 2025 wird die Income Inclusion Rule (IIR) eingeführt. Die IIR ist quasi Teil des OECD/G20-Projekts Mindestbesteuerung von 15% für international tätige Unternehmensgruppen.
Mit der IIR unterliegen die Gewinne direkter und indirekter ausländischer Tochtergesellschaften von schweizerischen Geschäftseinheiten unter bestimmten Bedingungen einer Mindestbesteuerung von 15%. Dies ist der Fall, sofern die schweizerischen Geschäftseinheiten Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. erzielen und damit im Anwendungsbereich der OECD-Mindeststeuer liegen. Zusätzlich ist erforderlich, dass ein möglicher unterbesteuerter Übergewinn nicht bereits mit einer nationalen Ergänzungssteuer erfasst wird
Die EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) trat bereits am 13. Dezember 2024 in Kraft. Während die Verordnung für Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, müssen Schweizer Unternehmen neue Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten beachten, wenn sie ab dem 13. Dezember 2024 Produkte in die EU exportieren.
Insbesondere bedarf die Zulassung von Produkten aus der Schweiz auf dem EU-Markt in Zukunft der Bezeichnung eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, welcher von den EU-Konsumenten bei Beschwerden kontaktiert werden kann. Dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur kann zum Beispiel eine der nachfolgenden Personen sein: i) Hersteller mit Sitz in der EU, ii) Einführer, falls der Hersteller ausserhalb der EU sitzt, iii) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, iv) Fulfilment-Dienstleister, wenn kein anderer Akteur in der EU ansässig ist. Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage ist der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschliesslich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs in der EU anzugeben.
Die Regulierungstätigkeit wird auch in den kommenden Jahren nicht abnehmen bzw. enden. Zwei anstehende Gesetzesanpassungen mit direktem Einfluss auf Unternehmen und deren Eigentümer, welche aktuell diskutiert werden, sind:

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