
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Sie trifft die wichtigsten und grundlegendsten Entscheidungen und setzt sich aus den jeweils teilnehmenden Aktionären oder deren Vertretern zusammen. Bei der Durchführung von Generalversammlungen ist es zentral, die Formvorschriften korrekt umzusetzen, da Beschlüsse einer nicht frist- oder formgerecht einberufenen Generalversammlung sowie Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Statuten verstossen, (später) anfechtbar sind. Neben dem klassischen Treffen vor Ort, ist dabei in den letzten Jahren immer mehr die Option eines digitalen Zusammenkommens attraktiv geworden.
Frage:
Antwort:
Die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung einer nicht kotierten Aktiengesellschaft sind im Gesetz (Art. 698 Abs. 2 OR) abschliessend festgehalten:
Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag des Jahresabschlusses stattzufinden. In der Regel wird diese vom Verwaltungsrat einberufen.
Spätestens 20 Tage vor Durchführung der Generalversammlung sind die Aktionäre in der statutarisch vorgesehenen Form einzuladen. Zudem sind Traktanden und Anträge bekannt zu geben. Die Traktandenliste umfasst die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre. Aktionäre, welche 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte halten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Die ausserordentliche Generalversammlung wird, wenn nötig, vom Verwaltungsrat oder der Revisionsstelle einberufen. Auch Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte halten, können beim Verwaltungsrat die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsrat untätig, ruft nötigenfalls der Richter eine solche Generalversammlung ein.
Eine Universalversammlung bzw. eine Generalversammlung, an der sämtliche Aktien vertreten sind, kann auch ohne Einhaltung der Formvorschriften zur Einberufung gültige Beschlüsse fassen. Die weiteren Formvorschriften wie z.B. die Protokollierungspflicht sind aber in jedem Fall einzuhalten.
Teilnahmeberechtigte an einer Generalversammlung sind alle Aktionäre, ihre Vertreter und die durch die Versammlungsleitung eingeladenen Gäste, wobei Gäste kein Stimmrecht haben. Das Aktienrecht ist vertretungsfreundlich ausgestaltet, so dass den Aktionären mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ihre Rechte an der Generalversammlung durch Dritte auszuüben:
Der Organstimmrechtsvertreter, der Depotvertreter sowie der unabhängige Stimmrechtsvertreter müssen sich der Stimme enthalten, wenn sie keine Weisungen erhalten haben.
Die Generalversammlung entscheidet über die meisten Fragen mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen, wobei im Grundsatz auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Andere Anforderungen an die Mehrheit / Quoren ergeben sich aus dem Gesetz und den Statuten. Gemäss Gesetz sind für folgende Beschlüsse mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich:
Über die Generalversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse über Statutenänderungen sind zudem öffentlich zu beurkunden. Das Generalversammlung-Protokoll ist grundsätzlich ein Beschlussprotokoll, welches die Anträge und Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen zusammenfasst. Der Mindestinhalt des Protokolls ist im Gesetz (Art. 702 Abs. 2 OR) festgehalten:
Mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurde neu auch die «virtuelle Generalversammlung» im Gesetz verankert. Dies, um die Durchführung von Generalversammlungen an den technischen Fortschritt sowie an die Bedürfnisse der modernen Gesellschaft anzupassen. Damit aber eine virtuelle Generalversammlung gültig durchgeführt werden kann, sind einige Vorbereitungen und Grundsätze zu berücksichtigen.
Eine virtuelle Generalversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn zuvor eine entsprechende Grundlage in den Statuten geschaffen worden ist. Bei Aktiengesellschaften, die noch keine statutarische Grundlage für die virtuelle Generalversammlung haben, ist eine Statutenänderung notwendig. Diese bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Generalversammlung, der öffentlich zu beurkunden und anschliessend im Handelsregister einzutragen ist. Es braucht deshalb eine gewisse Vorlaufzeit, bevor eine erste virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden kann.
Damit die Generalversammlung reibungslos ablaufen kann, muss die Technik geprobt und die Teilnehmenden müssen unter Umständen geschult werden. Es ist zwingend nötig, dass die Generalversammlung ausreichend Interaktionsmöglichkeiten bietet, um einen Meinungsbildungsprozess sowie die Ausübung der Aktionärsrechte (Fragen stellen, Abstimmungen durchführen) zu gewährleisten. Relevante technische Probleme sind, wie erwähnt, zu protokollieren. Sollte bei einer virtuellen Generalversammlung ein Problem auftreten, welches die Weiterentwicklung der ordnungsgemässen Durchführung der Versammlung nicht gewährleistet, muss die Generalversammlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Die bis zum Auftreten der technischen Probleme gefassten Beschlüsse bleiben aber gültig.
Der Verwaltungsrat muss zudem sicherstellen, dass:
Um dies sicherzustellen, empfiehlt sich beispielsweise eine Authentifizierung mittels Zugangscode und Passwörtern.
Eine gesetzes- und statutenkonforme Durchführung der Generalversammlung gibt den Aktionären und Verwaltungsräten Rechtssicherheit und schützt sie damit davor, dass Entscheide angefochten werden. Mit dem neuen Aktienrecht ergibt sich die Möglichkeit, bequemer und flexibler zu sein und auf virtuelle Versammlungen zu setzen. Dazu ist jedoch eine entsprechende Vorbereitung nötig und auch die virtuelle Versammlung muss die wesentlichen Formelemente einhalten.

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