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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten
© iStock.com/PeopleImages
20. März 2024 | Steuerberatung

Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten

Der Abzug für die Drittbetreuung von Kindern wurde für das Steuerjahr 2023 bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25’000 je Kind erhöht (bisher CHF 10’100). Viele Kantone planen ebenfalls eine Erhöhung dieses Abzugs oder haben diesen bereits erhöht.

In welchen Konstellationen ist ein Abzug möglich?

Der Abzug kann nur für die Drittbetreuung von Kindern beansprucht werden, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Abzug kann somit bis zum 14. Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptivkinder. Zudem fallen bei Ehepaaren auch die nicht gemeinsamen Kinder, also die Stiefkinder, darunter. Auch bei Pflegeeltern, die ein Kind bei sich aufgenommen haben, ist ein Abzug grundsätzlich möglich. Den Abzug können nur jene Steuerpflichtigen geltend machen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sie sorgen.

Der Abzug kann nur geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung in direktem kausalem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann. Unter «Ausbildung» ist ein Lehrgang für eine berufliche Ausbildung oder eine Weiterbildung, die mit dem erlernten oder gegenwärtig ausgeübten Beruf im Zusammenhang steht, sowie die im Hinblick auf einen Berufswechsel vorgenommene Umschulung zu verstehen. Der Besuch eines privat motivierten Kurses (z.B. Yogakurs) gilt nicht als Ausbildung in diesem Sinne. Der Begriff der «Erwerbsunfähigkeit» richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.

Verschiedene Familienkonstellationen

Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können den Abzug geltend machen, wenn beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für unverheiratete Eltern, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat). Halten die unverheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann jeder Elternteil maximal CHF 12’500 (Bund) der nachgewiesenen Kosten in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls zu einigen.

Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind, ist zu unterscheiden, ob Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden oder nicht. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, kommt die Regelung zum Tragen, die bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gilt. Andernfalls kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die Kosten in Abzug bringen. Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat.

Bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern in zwei Haushalten mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzliche derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt, den Abzug geltend machen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil maximal CHF 12’500 (Bund) in Abzug bringen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen.

Welche Kosten können abgezogen werden?

Abziehbar sind z.B. Kosten für Kinderkrippen, Kinderhorte oder für Tagesmütter. Kosten für Verpflegung oder anderen Unterhalt können jedoch nicht abgezogen werden, da diese auch ohne Drittbetreuung anfallen würden. Auch bei Internatskosten kann ein angemessener Anteil als Kinderdrittbetreuungskosten berücksichtigt werden. Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit angefallen sind (z.B. Babysitting am Abend), können nicht abgezogen werden.

Wir empfehlen, die Kosten in der Steuererklärung möglichst detailliert und begründet geltend zu machen.


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