
EU entschärft Berichtspflichten massiv. Wie reagiert die Schweiz?
Weniger Pflicht, weniger Aufwand: Die EU entschärft ihre Nachhaltigkeitsrichtlinien. Die Schweiz zwischen Konzernverantwortungsinitiative und ...

Finanziell angespannte Situationen verlangen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung rasches und gesetzeskonformes Handeln. Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet Unternehmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, zur Früherkennung von Risiken sowie zur Einleitung von Sanierungsmassnahmen.
Wirtschaftliche und politische Unsicherheiten, steigende Finanzierungskosten und volatile Märkte erhöhen den Druck auf Schweizer Unternehmen. In finanziell angespannten Situationen rückt die Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung besonders in den Fokus. Neben wirtschaftlichen Entscheidungen stehen insbesondere gesetzliche Pflichten, der Schutz der Gläubigerinteressen sowie die Sicherung der Unternehmensfortführung und der damit verbundenen Arbeitsplätze im Zentrum.
Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet den Verwaltungsrat (oder aber das oberste Leitungsorgan anderer Gesellschaftsformen) ausdrücklich zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit einer Gesellschaft. Seit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 wurden die Vorschriften zu drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung präzisiert und teilweise verschärft. Ziel ist es, Krisen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig wirksame Gegenmassnahmen einzuleiten.
Bereits bei Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit muss der Verwaltungsrat aktiv werden. Gemäss Art. 725 OR sind geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu treffen. Dazu gehören Liquiditätsplanungen, Kostenreduktionen, Restrukturierungen oder Gespräche mit Finanzierungspartnern. Reichen interne Massnahmen nicht aus, sind weitergehende Sanierungsschritte oder aber bei der Unmöglichkeit einer zeitgerechten Sanierung eine Nachlassstundung oder aber gar ein Konkurs zu prüfen.
Besondere Bedeutung kommt dem Kapitalverlust (Art. 725a OR) zu. Liegt gemäss letzter Jahresrechnung ein Verlust von mindestens der Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven vor, muss neben der unverzüglichen Sanierung der Gesellschaft auch die Jahresrechnung mittels einer Eingeschränkten Revision geprüft werden. Untätigkeit kann haftungsrechtliche Folgen für den Verwaltungsrat bis hin zur persönlichen Haftung mit seinem Privatvermögen haben.
Noch gravierender ist die Überschuldung gemäss Art. 725b OR. Besteht die begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, sind Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und prüfen zu lassen. Ergibt sich daraus eine Überschuldung, ist grundsätzlich das Gericht zu benachrichtigen, sofern keine ausreichenden Rangrücktritte bestehen oder eine nachhaltige Sanierung kurzfristig realistisch erscheint.
Professionelles Krisenmanagement verlangt zudem eine transparente Kommunikation gegenüber Banken, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern. Vertrauen ist in angespannten Situationen ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Fehlende Transparenz kann Liquiditätsprobleme verschärfen und unumkehrbare Reputationsschäden verursachen.
Ebenso zentral ist eine saubere finanzielle Berichterstattung. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen sicherstellen, dass Bewertungen nachvollziehbar und realistisch erfolgen und Annahmen zur Fortführungsfähigkeit dokumentiert werden. Revisionsstellen übernehmen dabei eine wichtige Kontroll- und Frühwarnfunktion.
Die Praxis zeigt, dass erfolgreiche Sanierungen meist dort gelingen, wo Probleme früh erkannt und konsequent adressiert werden. Unternehmerische Verantwortung bedeutet deshalb nicht nur Krisenbewältigung, sondern auch die Pflicht, Risiken frühzeitig zu erkennen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und nachhaltige Lösungen zum Schutz von Unternehmen, Mitarbeitenden und Gläubigern umzusetzen.