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Home Geschützt: Blog Wirtschaftsberatung Ausstandspflichten
© iStock.com/styf22
8. Oktober 2020 | Wirtschaftsberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Ausstandspflichten

Carlo Goldoni verfasste ein im Jahre 1746 uraufgeführtes Bühnenstück «Il servitore di due padroni» (Der Diener zweier Herren). Im deutschen Sprachgebrauch ist uns auch die Redewendung «Man kann nicht auf zwei Hochzeiten tanzen» geläufig.

Richter oder Beamte z.B. dürfen nicht den Anschein einer Befangenheit auf sich fallen lassen, sondern müssen in den Ausstand treten, wenn Angelegenheiten zur Diskussion stehen, die sie selbst oder ihnen nahestehende Personen betreffen. Dies ist an sich eine Selbstverständlichkeit, die aber auch gesetzlich geregelt ist (für Juristen: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 47 ZPO, Art. 56 lt. f) STPO, div. Verwaltungsverfahrensgesetze). Anwälte können nur eine Partei vertreten, nicht aber mehrere gleichzeitig, wenn deren Interessen einander widersprechen können.

Etwas schwieriger und weniger strikt ist die Abgrenzung des Zulässigen vom Unzulässigen im politischen und wirtschaftlichen Leben. Wir betrachten hier die Position eines Verwaltungsrates etwas näher:

Ein Verwaltungsrat hat eine Treuepflicht gegenüber seiner Unternehmung (Art. 717 Abs. 1 OR). (Keine Treuepflicht gibt es dagegen für den Aktionär gegenüber seiner Gesellschaft). Ein Verwaltungsrat muss die Interessen seiner Gesellschaft in guten Treuen wahren. Das heisst nicht, dass er seine Interessen völlig vernachlässigen muss. Aber er muss dafür sorgen, dass Konkurrenzsituationen nicht entstehen oder dass sie zumindest transparent und den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates bekannt sind. Möglicherweise treten zwei Unternehmen, in deren Verwaltungsrat eine Person Einsitz hat, irgendwo in Konkurrenz zu einander. Dann wird sich der Verwaltungsrat bei Entscheidungen, welche eine solche Konkurrenzsituation betreffen, bei beiden Gesellschaften in den Ausstand begeben. 

Heikel sind die Fälle, in denen ein Verwaltungsrat z.B. als Privatperson mit seiner Gesellschaft oder als Verwaltungsrat einer anderen Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abschliesst und diskutabel ist, ob das Rechtsgeschäft einem Drittvergleich standhält, d.h. zu marktüblichen Konditionen abgewickelt wird. Die zivilrechtliche Treuepflicht spiegelt sich strafrechtlich in der ungetreuen Geschäftsbesorgung wieder, dies vor allem in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt nicht offengelegt wird.

Bei Verwaltungsratsmandaten soll ein neues Mitglied bei Antritt seine Interessenbindungen bekannt geben. An welchen Konkurrenten ist es bzw. sind seine ihm nahestehenden Personen massgeblich beteiligt? Zweckmässigerweise wird das Thema im Organisationsreglement des Verwaltungsrates thematisiert.

Mein (privat) und Dein (Gesellschaft) sind sauber zu trennen. Man soll sich die Frage stellen um sich bewusst zu machen, ob und in welchen Fällen eine Interessenkollision eintreten könnte. Wichtig und entscheidend ist, sich nicht in zweifelhafte Konstellationen zu begeben, in denen nicht klar ist, wer nun wem zu dienen hat. Heutzutage wird unsere Gesellschaft diesbezüglich immer sensibler und die Strafbehörden zusehends unnachsichtiger. Mit Offenheit und Transparenz lassen sich unangenehme Situationen zum Vornherein meist vermeiden.


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