
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Der Frühling ist da und schon bald stehen auch die Sommerferien vor der Tür. Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, Gelegenheits- oder Ferienjobs anzubieten, sollten sich im Vorfeld gründlich über die diversen Vorschriften bezüglich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeiten informieren. Es gibt zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, darunter Versicherungsfragen, Risikomanagement, die Pflicht zur Beitragszahlung an die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sowie die steuerliche Behandlung des erzielten Einkommens.
Frage:
Antwort:
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV, IV, EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Keine Beträge müssen dann erhoben werden, wenn der Lohn CHF 2’300 pro Jahr und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht übersteigt. Nicht anwendbar ist die Freigrenze von CHF 2’300 hingegen bei Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten und entlöhnt werden (hier bleiben nur Löhne bis zu CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin an Jugendliche bis 25 Jahre betragsfrei). Als Tätigkeiten in Privathaushalten gelten insbesondere Reinigungstätigkeiten, Haushaltstätigkeiten, Gartenarbeiten, Betreuungstätigkeiten (z.B. Kinder-, Betagten- oder Tierbetreuung) oder Aufgabenhilfe.
Arbeitnehmende können jedoch verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als CHF 2’300 im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt hierzu.
Nur Monatslöhne von mehr als CHF 1’837.50 (bei mindestens drei Monate laufenden befristeten Verträgen) bzw. Jahreslöhne von mehr als CHF 22’050 werden der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt. Die Löhne verstehen sich als Bruttolöhne (gleicher Lohn wie für die AHV).
Die Unfallversicherungspflicht besteht auch für Gelegenheitsjobs, sobald der Lohn den AHV-Freibetrag überschreitet. Dabei trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen, d.h. jeder Franken steuerpflichtig. Auch Minderjährige mit eigenem Erwerbseinkommen müssen dieses in einer eigenen Steuererklärung deklarieren. In der Regel sind die Einkünfte aber so gering, dass sie selten das steuerpflichtige Mindesteinkommen übersteigen – somit fallen auch keine Steuerabgaben an. In solchen Fällen verzichten einige Kantone auf eine separate Steuerdeklaration bei Minderjährigen mit geringfügigem Einkommen.
Ferienjobs können vielfältige Aufgaben umfassen, wie beispielsweise Nachhilfe, Babysitting, Zeitungsauslieferung oder Schulhausreinigungen. Diese Tätigkeiten werden vorwiegend von Jugendlichen ausgeführt, die ihr Taschengeld aufbessern möchten und in der Regel eine niedrigere Qualifikation erfordern.
Die zulässige Höchstarbeitszeit variiert dabei abhängig vom Alter der Jugendlichen:
Besonders bei Jugendlichen sind grundsätzlich alle gefährlichen Arbeiten untersagt, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigen können. Um sich angemessen gegen mögliche Risiken im Rahmen des Ferienjobs abzusichern, ist es von grosser Bedeutung, dass Jugendliche betriebliche Sicherheitsvorschriften und interne Regelungen genau befolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Jugendliche vor ihrem Einsatz im Ferienjob in entsprechende Sicherheitsmassnahmen und betriebliche Abläufe einzuführen.
Obwohl es in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dennoch an Gesamt- und Normalarbeitsverträge gebunden. Für Jugendliche in Ausbildung empfiehlt der Schweizer Gewerkschaftsbund einen Stundenlohn von etwa CHF 15 und CHF 20 für Ferienjobs mit geringer Qualifikation.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei Ferienjobs oft den Anspruch auf einen Ferienzuschlag vernachlässigen. Dieser sollte klar und deutlich in der Lohnabrechnung ausgewiesen sein. Es ist entscheidend, sich dieser Regelungen bewusst zu sein, um einen reibungslosen und sicheren Ferienjob zu gewährleisten.

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