
Mieterstellung bei Eigentumswechsel
Beim Eigentumsübergang einer Liegenschaft gehen nach schweizerischem Obligationenrecht (Art. 261 OR) sämtliche bestehenden Mietverträge automatisch ...

Einerseits kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemäss Artikel 128 Abs. 1 lit. d (MWSTV) von der steuerpflichtigen Person die Einreichung der Umsatzabstimmung verlangen. Andererseits zeigt die Praxis, dass Umsatzdifferenzen statistisch der häufigste Grund von Aufrechnungen der ESTV anlässlich von MWST-Kontrollen sind.
Gemäss Artikel 128 Abs. 2 (MWSTV) muss aus der Umsatzabstimmung ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode, unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze, bzw. der Saldo und Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird.
Der im Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz wird mit den deklarierten Werten gemäss den Formularpositionen der Mehrwertsteuerabrechnungen abgeglichen.
Mögliche Gründe für Abweichungen (nicht abschliessende Aufzählung):
Neben den oben genannten Gründen beeinflusst auch die Abrechnungsmethode (vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt) die Umsatzabstimmung. Je nach Organisation der Buchhaltung und/oder Grösse des Unternehmens sind diese Abstimmungsarbeiten jedoch umfangreich und komplex.
Durch regelmässige Umsatzabstimmungen können Aufrechnungen der ESTV vermieden oder vermindert werden.
Als Dienstleistung gegenüber unseren Kunden erstellen wir mit jedem Jahresabschluss auch gleichzeitig die MWST-Umsatzabstimmung.
Denn die MWST-Umsatzabstimmung ist das A und O. Dies bestätigt uns unsere langjährige Erfahrung und die enge Zusammenarbeit mit den MWST-Revisorinnen und -Revisoren.
Somit ist eine gut strukturierte und organisierte Buchhaltung für eine effiziente Umsatzabstimmung eine zwingende Voraussetzung.
Sollten im Rahmen dieser Arbeiten Differenzen festgestellt werden, müssen diese mittels dem Korrekturformular innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende der Steuerperiode (Einreichfrist 60 Tage) gemeldet werden. Erhält die ESTV kein Berichtigungsformular, geht sie davon aus, dass die eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen korrekt sind. Diese erhalten somit definitiven Charakter.
Der Finalisierung der Mehrwertsteuerabrechnung schenken wir beim Jahresabschluss deshalb nochmals besondere Aufmerksamkeit.

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