
Auf dem Weg zur Individualbesteuerung: Instrumentarium
Wenn denn einmal die Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen eingeführt sein wird (spätestens ab 1. Januar 2032), haben Ehegatten je eine Steuererklärung nach ...

Das grenzüberschreitende Erbringen von elektronischen Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen löst in der Regel eine Registrierungspflicht in dem Land aus, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Die Steuer- und Registrierungspflichten sollten deshalb geklärt werden, bevor eine App oder eine Internet-Seite für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen in einem bestimmten Land lanciert wird.
Elektronische Dienstleistungen gelten nach dem Schweizer Mehrwertsteuergesetz als dort erbracht, wo der Empfänger der Dienstleistungen seinen Wohnsitz hat, und werden auch dort besteuert. Eine Dienstleistung gilt als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Dazu zählen das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung, das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken und das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
Nicht als elektronische Leistung gelten die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien und Bildungsleistungen in interaktiver Form.
Ausländische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Schweizer Kunden erbringen, sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. In solchen Fällen muss der Schweizer Kunde den Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland deklarieren (Reverse-Charge-Verfahren). Werden jedoch elektronische Dienstleistungen an Nicht-Mehrwertsteuerzahler (z.B. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz) erbracht, muss sich der ausländische Dienstleistungserbringer in der Regel für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen und die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze entrichten.
Auch im EU-Ausland gilt eine elektronische Dienstleistung als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. Für Schweizer Unternehmen ohne Betriebsstätte im EU-Ausland, die elektronische Dienstleistungen gegenüber Nicht-Mehrwertsteuerpflichtigen erbringen, gibt es zwei Möglichkeiten, wie sie die Steuern rechtskonform abrechnen können:
Elektronische Dienstleistungen gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Kunden können nicht über OSS deklariert werden. Bei diesen Leistungen geht die Steuerschuldnerschaft in der Regel auf den Kunden über (Reverse-Charge-Verfahren). Auch die meisten Nicht-EU-Staaten kennen umsatzabhängige Verbrauchssteuern auf dem Verkauf von elektronischen Dienstleistungen. Die Steuer- und Registrierungspflichten sollten deshalb geklärt werden, bevor eine App oder eine Internet-Seite für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen in einem bestimmten Land lanciert wird.