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Home Blog Steuerberatung Mehrwertsteuer auf elektronischen Dienstleistungen
© iStock.com/islander11
4. Oktober 2023 | Steuerberatung

Mehrwertsteuer auf elektronischen Dienstleistungen

Das grenzüberschreitende Erbringen von elektronischen Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen löst in der Regel eine Registrierungspflicht in dem Land aus, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Die Steuer- und Registrierungspflichten sollten deshalb geklärt werden, bevor eine App oder eine Internet-Seite für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen in einem bestimmten Land lanciert wird.

Leistungen von ausländischen Anbietern in der Schweiz

Elektronische Dienstleistungen gelten nach dem Schweizer Mehrwertsteuergesetz als dort erbracht, wo der Empfänger der Dienstleistungen seinen Wohnsitz hat, und werden auch dort besteuert. Eine Dienstleistung gilt als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie wird über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht.
  • Sie wird automatisiert erbracht und die menschliche Beteiligung seitens des Leistungserbringers ist minimal. 
  • Das Erbringen der Dienstleistungen ist ohne Informationstechnologie nicht möglich.

Dazu zählen das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung, das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken und das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.

Nicht als elektronische Leistung gelten die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien und Bildungsleistungen in interaktiver Form.

Ausländische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Schweizer Kunden erbringen, sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. In solchen Fällen muss der Schweizer Kunde den Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland deklarieren (Reverse-Charge-Verfahren). Werden jedoch elektronische Dienstleistungen an Nicht-Mehrwertsteuerzahler (z.B. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz) erbracht, muss sich der ausländische Dienstleistungserbringer in der Regel für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen und die Mehrwertsteuer auf diese Umsätze entrichten.

Leistungen von Schweizer Anbietern im Ausland

Auch im EU-Ausland gilt eine elektronische Dienstleistung als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. Für Schweizer Unternehmen ohne Betriebsstätte im EU-Ausland, die elektronische Dienstleistungen gegenüber Nicht-Mehrwertsteuerpflichtigen erbringen, gibt es zwei Möglichkeiten, wie sie die Steuern rechtskonform abrechnen können:

  • Sie registrieren sich in jedem Land, in dem sie Umsätze tätigen.
  • Sie melden sich in einem EU-Land zur Sonderregelung, des sogenannten One Stop Shops (OSS), an. Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ihre in den EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zentral an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermitteln und die sich ergebende Steuer dort insgesamt zu entrichten. 

Elektronische Dienstleistungen gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Kunden können nicht über OSS deklariert werden. Bei diesen Leistungen geht die Steuerschuldnerschaft in der Regel auf den Kunden über (Reverse-Charge-Verfahren). Auch die meisten Nicht-EU-Staaten kennen umsatzabhängige Verbrauchssteuern auf dem Verkauf von elektronischen Dienstleistungen. Die Steuer- und Registrierungspflichten sollten deshalb geklärt werden, bevor eine App oder eine Internet-Seite für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen in einem bestimmten Land lanciert wird.


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