
Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device
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Das neue Aktienrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist werden alte rechtswidrige Statutenbestimmungen automatisch ausser Kraft gesetzt.
Es stellt sich für die Aktiengesellschaften die Frage, ob Massnahmen aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen zu ergreifen sind, insbesondere ob die Gesellschaftsstatuten vor dem 31. Dezember 2024 angepasst werden müssen. Hier einige Anhaltspunkte:
Der Nennwert der Aktien muss nur noch grösser als null sein. Bisher mindestens 1 Rappen.
Neu ist ein Aktienkapital in Fremdwährung möglich, sofern die ausländische Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist. Zulässige Währungen neben dem CHF sind EUR, USD, GBP und JPY. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, müssen auch Buchführung und Rechnungslegung in der entsprechenden Währung erfolgen. Bei der Gründung oder Erstanwendung muss der Gegenwert der ausländischen Währung dem Mindestkapital von CHF 100’000 entsprechen. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn eines Geschäftsjahres möglich, muss von der Generalversammlung beschlossen werden und braucht eine Statutenänderung.
Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen, während einer Dauer von höchstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) selbst zu verändern. Die Generalversammlung legt dabei die Dauer der Ermächtigung sowie die obere und untere Grenze des Kapitalbands fest. Die Einführung eines Kapitalbandes bedarf neben einer statutarischen Grundlage zwingend eine eingeschränkte Revision.
Neu kann der Verwaltungsrat die operative Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte (Geschäftsleitung) übertragen. Diese Delegation bedurfte bisher einer statutarischen Grundlage und eines Organisationsreglements. Während die ausdrückliche Delegationskompetenz entfällt, bleibt das Organisationsreglement weiterhin eine zwingende Voraussetzung dafür.
Was während Corona per Verordnung eingeführt war, ist nun auch gesetzlich verankert. Eine Generalversammlung kann elektronisch abgehalten werden. Auch diese Möglichkeit muss aber in den Statuten vorgesehen sein, ansonsten sie nicht zulässig ist. Für die virtuelle Generalversammlung muss der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen. In privaten Aktiengesellschaften können die Statuten vorsehen, dass darauf verzichtet werden kann.
Die Generalversammlung einer Schweizerischen Gesellschaft kann, wenn die Statuten dies vorsehen, neu auch im Ausland durchgeführt werden. Dafür muss ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden, wobei die Aktionäre nichtkotierter Gesellschaften einstimmig darauf verzichten können.
Dem Vorsitzenden der Generalversammlung kann bei Stimmengleichheit der Stichentscheid eingeräumt werden. Dies bedarf allerdings einer entsprechenden statutarischen Regelung.
Bestimmungen über die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktionäre, über die Organe für die Verwaltung und für die Revision gehören nicht mehr zum zwingenden Inhalt der Statuten.

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