
Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device
Die geschäftliche Nutzung privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende, auch bekannt als Bring Your Own Device (BYOD), gewinnt im ...

Viele Unternehmer beziehen einen Teil ihrer Vergütung als Dividende statt als Lohn, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Dabei ist Vorsicht geboten: Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn oder zwischen Vermögen und Dividende, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.
Der Vorteil von Dividende gegenüber Lohn liegt auf der Hand: Während auf dem Lohn AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge anfallen, sind Dividenden nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Auch wird die Dividende bei qualifizierten Beteiligungsverhältnissen (10 Prozent und mehr) im Vergleich zu Lohn privilegiert, d.h. reduziert besteuert.
Zahlt sich der Unternehmer einen offensichtlich zu tiefen Lohn aus und wird gleichzeitig eine hohe Dividende ausgeschüttet, kann die Ausgleichskasse einen Teil der Dividende nachträglich in AHV-pflichtigen Lohn umqualifizieren. Dies kann zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen führen.
Bei der Ermittlung des branchenüblichen Lohnes prüft die Ausgleichskasse, welchen Lohn eine unabhängige Drittperson für dieselbe Tätigkeit erhalten würde. Für diesen Drittvergleich stützt sie sich auf den Lohnrechner «Salarium» des Bundesamtes für Statistik, der auf den Daten des privaten Sektors gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basiert. Dabei werden die individuellen Verhältnisse des Unternehmensinhabers mit den statistischen Löhnen vergleichbarer Funktionen verglichen. Zur Beurteilung eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn werden insbesondere Ausbildung, Spezialkenntnisse, Begabungen, Erfahrung und Beziehungen des Inhabers sowie Grösse, Umsatz, Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens und die Verhältnisse vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt.
Was einfach klingt, ist in der Praxis oft schwierig, da häufig die direkte Vergleichbarkeit von Unternehmen fehlt und der Lohnrechner «Salarium» lediglich eine ungefähre Lohnbandbreite angibt. Zudem verfügt die Ausgleichskasse bei der Festsetzung des branchenüblichen Lohnes über einen erheblichen Ermessensspielraum.
Liegt der abgerechnete Lohn unter dem gemäss Lohnrechner «Salarium» ermittelten Vergleichslohn, kann die Ausgleichskasse eine Aufrechnung bis zu diesem Lohn vornehmen, jedoch nur soweit die Dividende frankenmässig 10 Prozent des Steuerwerts der Aktien des Unternehmens übersteigt. Beträgt die Dividende höchstens 10 Prozent des Steuerwerts der Aktien, verzichtet die Ausgleichskasse in der Regel auf eine Aufrechnung.
Bei der Festlegung des Lohnes sollten Unternehmer nicht nur die aktuelle Steuer- und Beitragsbelastung berücksichtigen. Ein zu tiefer Lohn führt langfristig auch zu tieferen AHV-Leistungen und geringeren Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Im Hinblick auf die AHV-Rente sollte der Jahreslohn mindestens CHF 90’720.00 (Stand 2026) betragen. Ein solches durchschnittliches und inflationsbereinigtes Jahreseinkommen verschafft bei lückenlosen Beitragsjahren später Anspruch auf die maximale AHV-Rente.
Für Unternehmer kann eine ausgewogene Kombination von Lohn und Dividende sinnvoll sein. Eine sorgfältige Planung hilft, steuerliche Vorteile zu nutzen und unerwünschte Nachforderungen zu vermeiden.