• Über uns
  • Team
  • Events
  • Kontakt
  • De
  • En
Mattig-Suter und PartnerMattig-Suter und PartnerMattig-Suter und PartnerMattig-Suter und Partner
  • Home
  • Dienstleistungen
    • Abacus Services
    • Finanz- und Rechnungswesen
    • Rechtsberatung
    • Steuerberatung
    • Wirtschaftsberatung
    • Wirtschaftsprüfung
  • Fragestellungen
    • Betreuung von Gemeinden
    • Die Wohnsitznahme in der Schweiz
    • Erben und Vererben von Immobilien
    • Fiskalvertretung
    • Nachfolgeplanung für Familienunternehmen
    • Wertorientierte Unternehmensführung
  • Karriere
    • Offene Stellen
Home Geschützt: Blog Rechtsberatung Die Wohltat einer Sanierung
© iStock.com/ipopba
1. April 2021 | Rechtsberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Die Wohltat einer Sanierung

In Zeiten von Covid-19 stossen manche Unternehmer und Unternehmen an ihre finanziellen Grenzen. Umsätze in ganzen Branchen brechen weg. Überbrückungskredite mögen über die ersten Finanzlücken hinweghelfen. Aber hilft das auf Dauer?

Manche Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten kommen ihren Mietern entgegen und reduzieren ohne gesetzlichen Zwang den Mietzins. Doch wie sieht es mit der Zukunft aus?

Die finanzielle Analyse der Situation beginnt bei der rechtlichen Struktur. Wickelt sich mein Geschäft in einem eigenen Haftungskreis ab, z.B. in einer juristischen Person? Habe ich deren Verbindlichkeiten mit Privatvermögen abgesichert oder habe ich mich gar persönlich verbürgt? Bin ich verheiratet und ist mein Vermögen auf beide Ehegatten aufgeteilt, eventuell mit Gütertrennung?

Allenfalls wollen sich Gläubiger bereit erklären, zwecks Abfederung eines Verlusts auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Im Rahmen einer juristischen Person sind derartige Forderungsverzichte steuerbarer Ertrag (der aber mit erlittenen Verlusten zeitlich beschränkt steuerlich verrechnet werden kann). Auch bei natürlichen Personen, seien dies Unternehmer oder Privatpersonen, gilt ein Forderungsverzicht beim Schuldner als steuerbares Einkommen, dies selbst dann, wenn die Forderung wegen seiner finanziellen Situation wirtschaftlich gar nichts wert gewesen war. Vorbehalten bleibt hier der Fall einer Schenkung, wenn aus persönlichen oder familiären Gründen ein Schulderlass vereinbart wird; allerdings sind dann Konsequenzen bei der Schenkungssteuer zu beachten, für deren Bezahlung in aller Regel auch der Schenkgeber haftet.

Juristische Personen können Verluste während 7 nachfolgenden Geschäftsjahren mit Gewinnen verrechnen. Sind die Verluste älter, so bleibt der im Rahmen einer Sanierung erzielte Ertrag eventuell steuerbar (was im Einzelfall abzuklären ist).

Bei natürlichen Personen ist die Situation ähnlich: Es fragt sich, ob der erlittene Verlust geschäftlicher oder privater Natur ist. Geschäftliche, d.h. unternehmerische Verluste, sind während 7 Jahren mit übrigen Einkünften steuerlich verrechenbar, dies aber nur dann, so lange als die unternehmerische Tätigkeit andauert. Endet die unternehmerische Tätigkeit im letzten Jahr mit einem grossen Verlust, so reduziert dies das steuerbare Einkommen im betreffenden Jahr allenfalls auf CHF 0.00. Verzichtet dann die Bank im folgenden oder übernächsten Jahr auf einen Teil ihrer Forderung, so stellt dies steuerbares Einkommen dar, mutmasslich ohne eine Möglichkeit einer Verlustverrechnung.

Private Verluste sind ohnehin steuerlich nicht verrechenbar; der Verzicht auf eine Forderung ist jedoch einkommenssteuerpflichtig (soweit keine Schenkung vorliegt).

Mit anderen Worten: Der Fiskus stösst sich am wirtschaftlichen Schicksal eines Steuerpflichtigen gesund.

Je nach Situation wäre gegebenenfalls ein (Privat-)Konkurs in Betracht zu ziehen. Nicht nur geschäftlicher Erfolg bedarf der Planung. Auch ein privater oder geschäftlicher Schiffbruch will (leider) geplant sein.


Weitere interessante Artikel

Die geschäftliche Nutzung privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende, auch bekannt als Bring Your Own Device (BYOD), gewinnt im modernen Arbeitsumfeld zunehmend an Bedeutung und bringt neue arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, eigentumsrechtliche und strafrechtliche Herausforderungen mit sich. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zentralsten rechtlichen Aspekte von BYOD nach Schweizer Recht.
10. Juni 2026

Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device

Die geschäftliche Nutzung privater digitaler Endgeräte durch Arbeitnehmende, auch bekannt als Bring Your Own Device (BYOD), gewinnt im ...

Florian
Farner

29. April 2026

Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Die Schweiz steht seit Jahren in der Kritik, da die Regelungen zur Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen als unzureichend gelten.

Claudia
Mattig

28. Januar 2026

Revision des kauf-/werkvertraglichen Mängel(rüge)rechts

Nach Bestreben des Bundesrats, bei Grundstückkaufs- und Werkverträgen (a) eine Verlängerung der Mängelrügefristen und (b) die Schaffung eines unentgeltlichen ...

Bernhard
Aschwanden

Home
Dienstleistungen
Fragestellungen
Events
Über uns
Team
Karriere
Offene Stellen
Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutzerklärung
Rechtliche Hinweise
Support
Kontakt
© Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Alle Rechte vorbehalten.
  • Home
  • Dienstleistungen
  • Fragestellungen
  • Events
  • Über uns
  • Team
  • Karriere
  • Offene Stellen
  • Impressum
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Datenschutzerklärung
  • Rechtliche Hinweise
  • Support
  • Kontakt
© Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Alle Rechte vorbehalten.
  • De
  • En
  • Home
  • Dienstleistungen
    • Abacus Services
    • Finanz- und Rechnungswesen
    • Rechtsberatung
    • Steuerberatung
    • Wirtschaftsberatung
    • Wirtschaftsprüfung
  • Fragestellungen
    • Betreuung von Gemeinden
    • Die Wohnsitznahme in der Schweiz
    • Erben und Vererben von Immobilien
    • Fiskalvertretung
    • Nachfolgeplanung für Familienunternehmen
    • Wertorientierte Unternehmensführung
  • Karriere
  • Offene Stellen
  • Über uns
  • Team
  • Events
  • Kontakt
Mattig-Suter und Partner