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Home Blog Rechtsberatung Teilzeitarbeit in der Schweiz – Grundlagen und Stolpersteine
© iStock.com/ogichobanov
12. August 2026 | Rechtsberatung
Stefan GetzmannMandatsleiter,
Rechtsanwalt,
Urkundsperson

Teilzeitarbeit in der Schweiz – Grundlagen und Stolpersteine

Teilzeitarbeit hat in der Schweiz weiter an Bedeutung gewonnen und ist heute ein fester Bestandteil der Arbeitswelt. Sie gewinnt auch bei Führungskräften und in qualifizierten Berufen zunehmend an Akzeptanz. Von Teilzeitarbeit spricht man bei einem Arbeitspensum von weniger als 90% eines betriebs- oder branchenüblichen Vollzeitpensums (100%).

Gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung arbeiten aktuell rund 1,9 Millionen Erwerbstätige in Teilzeit, was einer Teilzeitquote von knapp 39% entspricht. Rund 58% der erwerbstätigen Frauen arbeiten Teilzeit, bei den Männern sind es etwa 21%.

Frage:

Was muss bei einer Teilzeitanstellung beachtet werden?

Antwort:

Arten von Teilzeitarbeit

In der Arbeitswelt finden sich zahlreiche Arten und Mischarten der Teilzeitarbeit.

Am weitesten verbreitet ist die eigentliche Teilzeitarbeit. Darunter versteht man die regelmässige Arbeit mit festen (z. B. Montag bis Donnerstag) oder flexiblen (z. B. drei Halbtage pro Woche) Einsatzzeiten.

Bei uneigentlicher Teilzeitarbeit verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils im Voraus über den Umfang eines Einsatzes (z. B. im Voraus bestimmte Arbeitszeiten für die nächste Woche).

Bei der Arbeit auf Abruf steht es entweder im Belieben des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer aufzubieten (echte Arbeit auf Abruf) oder im Belieben des Arbeitnehmers, den Einsatz anzunehmen (unechte Arbeit auf Abruf).

Bei der Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit wird mit jedem Einsatz ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.

In den letzten Jahren hat sich zudem das Modell des Jobsharings etabliert. Dabei teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Stelle, wobei sie die Aufteilung der Arbeitszeit untereinander und ohne Zutun des Arbeitgebers regeln.

Gesetzliche Grundlagen der Teilzeitarbeit

Nach Art. 319 Abs. 2 OR gilt derjenige Vertrag als Einzelarbeitsvertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Das Schweizerische Obligationenrecht unterstellt damit den Teilzeitarbeitsvertrag den gleichen Vorschriften wie den Einzelarbeitsvertrag (im Vollzeitpensum). Das Arbeitsgesetz und die anwendbaren Gesamt- und Nominalarbeitsverträge gelten für Teilzeitarbeitsverhältnisse ebenso.

Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann auch mündlich abgeschlossen werden. Zu Beweiszwecken sollte er jedoch immer schriftlich abgeschlossen werden. Besondere Arbeitsverträge (z. B. Lehrverträge oder Gesamt- und Nominalarbeitsverträge) oder auch bestimmte arbeitsvertragliche Abmachungen (z. B. Konkurrenzverbote gemäss Art. 340 Abs. 1 OR) sind nur in schriftlicher Form gültig.

Was gehört alles in einen Teilzeitarbeitsvertrag?

Ein Teilzeitarbeitsvertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln:

  • Bezeichnung der Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Stellenbezeichnung
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • befristetes/unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Festlegung des Arbeitspensums (idealerweise auch betriebsübliches Vollzeitpensum nennen)
  • üblicher Arbeitsort
  • Tätigkeitsbereich (Umschreibung der wichtigsten Funktionen, direkter Vorgesetzter)
  • Arbeitszeiten
  • Regelung zu Überstunden
  • Ferien (gemäss Obligationenrecht mind. 4 Wochen nach dem 20. Altersjahr)
  • Feiertage und Freizeit
  • Lohn (Monatslohn oder Stundenlohn, der auf den Ferienlohn entfallende Anteil, Monatslohn, Spesen, Nebenleistungen, Zahlungsmodalitäten)
  • Sozialversicherungen
  • Krankheit und Unfall
  • Probezeit und Kündigungsfristen

Der Gerichtsstand kann im Arbeitsvertrag nicht frei vereinbart werden, sondern es gelten die Wahlgerichtsstände von Art. 34 Abs. 1 ZPO, d.h. der Kläger kann die jeweils andere Partei alternativ an deren Wohnsitz oder Sitz oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, einklagen.

Überstunden bei Teilzeitarbeit

Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, die über dem verabredeten oder üblichen zeitlichen Umfang liegen. Sie müssen betrieblich notwendig, zumutbar und entweder vom Arbeitgeber angeordnet oder vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig erachtet werden.

Ausserhalb von Normal- oder Gesamtarbeitsverträgen können die Parteien frei vereinbaren, ob und falls ja, wie sie die Überstunden kompensieren wollen. Fehlt eine vertragliche Regelung, sieht das Gesetz die Ausgleichung von Überstunden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer vor. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers. Liegt dieses nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die geleisteten Überstunden mit dem Normallohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens einem Viertel zu entrichten (Art. 321c Abs. 1 und 2 OR).

Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, dann beginnen bei Teilzeitarbeit die Überstunden bereits ab der ersten Stunde, welche das vereinbarte Arbeitspensum überschreitet. So fallen beispielsweise bei einem Arbeitspensum von 50% und einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ab der 22. geleisteten Arbeitsstunde Überstunden an. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, setzt die Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Liegt dieses nicht vor, dann muss der Arbeitgeber für die geleisteten Überstunden einen Lohnzuschlag von 25% bezahlen.

Um als Arbeitgeber derartige Lohnnachzahlungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag entweder den Zuschlag auszuschliessen oder ansonsten zu vereinbaren, dass ein Zuschlag von 25% erst ab Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit geschuldet ist.

Sollen Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, empfiehlt es sich, vertraglich festzulegen, dass die Kompensation ausserhalb der üblichen Blockzeiten zu erfolgen hat (z.B. Kompensation bis 9 Uhr vormittags und ab 16 Uhr nachmittags).

Ferien bei Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigte haben – wie Vollzeitbeschäftigte – Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Steht das Teilzeitpensum (z. B. 60%) fest, entspricht der Ferienanspruch anteilsmässig diesem Pensum im Verhältnis zu einem Vollzeitpensum (100%). Bei vier Wochen Ferien beziehungsweise 20 Arbeitstagen ergibt dies einen Anspruch von zwölf Ferientagen (20 / 10 x 6). Damit erhält der im 60%-Pensum beschäftigte Arbeitnehmer ebenfalls eine arbeitsfreie Zeit von vier Wochen pro Jahr.

Erfolgt die Reduktion des Arbeitspensums durch eine Verkürzung der Arbeitsstunden pro Tag, etwa von 8 Stunden (100%) auf 6,4 Stunden (80%), dann bleibt die Anzahl der arbeitsfreien Tage unverändert, weil jeder Ferientag lediglich eine Arbeitszeitreduktion von 6,4 Stunden bewirkt. Die arbeitsfreie Zeit bleibt bei vier Wochen (20 Tage à 6,4 Stunden).

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Teilzeitbeschäftigte gelten als unselbständig Erwerbstätige und unterliegen daher grundsätzlich der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) sowie zur Erwerbsersatzordnung (EO). Zudem sind Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), an die berufliche Vorsorge (BV) sowie gegebenenfalls für die Familienzulagen (FamZ) zu entrichten. Bei geringfügiger Beschäftigung mit einem Jahreslohn von weniger als CHF 2’500.00 pro Arbeitgeber müssen die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers entrichtet werden.  Hiervon ausgenommen sind insbesondere in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Tanz- und Theaterproduzenten (Art. 34d AHVV).

Das BVG-Obligatorium gilt erst ab einem jährlichen Verdienst von mindestens CHF 22’680.00 (Stand 2026). Wird dieser Mindestbetrag durch mehrere Anstellungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern erreicht, besteht für Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers, sofern deren reglementarische Bestimmungen dies zulassen.

Alle Teilzeitbeschäftigten sind obligatorisch der Berufsunfallversicherung unterstellt, wobei die entsprechenden Prämien vollständig vom Arbeitgeber zu tragen sind. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als acht Stunden sind über den Arbeitgeber nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert; eine freiwillige Versicherung ist möglich und wird empfohlen. Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg sind für diese Personengruppe automatisch in der Berufsunfallversicherung versichert. Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden fallen entsprechende Unfälle unter die Nichtberufsunfallversicherung, deren Prämien vom Arbeitnehmer zu tragen sind.


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