
Rechtliche Aspekte von Bring Your Own Device
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Am 27. September 2020 hat das Stimmvolk mit 60,3% Ja-Stimmen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur zurückgezogenen Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» angenommen. Seit 1. Januar 2021 sind die damit einhergehenden Gesetzesänderungen in Kraft. Alle erwerbstätigen Väter haben nun das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, d.h. auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen; entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Der Arbeitgeber darf im Gegenzug die Ferien nicht kürzen.
Frage:
Antwort:
Die folgenden vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und -entschädigung besteht:
Weitere Änderungen wurden auch im Erwerbsersatzgesetz (EOG) normiert, welches in diesem Zuge auch einen neuen Namen erhalten hat: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen hat der Vater einen Anspruch auf zehn freie Arbeitstage sowie 14 Taggelder.
Pro fünf bezogene Arbeitstage werden automatisch zwei zusätzliche Taggelder angerechnet, sodass 14 Taggelder bei vollständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.
Die Urlaubstage müssen innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden, ansonsten verfällt der Entschädigungsanspruch ersatzlos. Der Anspruch endet auch, wenn der Vater oder das Kind stirbt oder wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag (gesamthaft 2’744 Franken). Die tatsächliche Höhe der Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. Das maximale Taggeld wird bei Angestellten mit einem Monatseinkommen von 7’350 Franken und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von 88’200 Franken erreicht.
Die Vaterschaftsentschädigung gilt als Lohnersatz, auf welche Beiträge an die AHV, IV, EO und (nur Arbeitnehmer) ALV entrichtet werden müssen.
Arbeitnehmer, die eine Vaterschaftsentschädigung erhalten, bleiben auch während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert und müssen während dieser Zeit keine Prämien zahlen. Auch der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge wird während des Vaterschaftsurlaubs weitergeführt.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter die direkte Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangen. Da die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung jedoch erst nach dem Ende der Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes nachschüssig und einmalig ausbezahlt, schiesst die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Entschädigung in aller Regel vor und beantragt anschliessend an seiner Stelle die Entschädigung bei der Ausgleichskasse. In diesem Falle wird die Entschädigung an die Arbeitgeberin ausbezahlt.
Gemäss dem neuen Artikel 329g OR haben Väter einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, d.h. auf zehn freie Arbeitstage innerhalb der Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes. Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Der restliche Ferienanspruch des Arbeitnehmers bleibt auch bei Bezug des Vaterschaftsurlaubs unverändert und darf von der Arbeitgeberin nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 lit. c OR).
Bestanden zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen grosszügigere Vereinbarungen, bleiben diese weiterhin gültig. Wurde beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei der Geburt seines Kindes einen bezahlten Urlaub (100% Lohn) von drei Wochen erhält, hat der Arbeitnehmer weiterhin darauf Anspruch. War hingegen nur eine Woche bezahlter Urlaub vereinbart, hat der Arbeitnehmer neu einen Anspruch auf das gesetzliche Minimum von zwei Wochen (10 Arbeitstage) mit entsprechendem Taggeld (80% des Lohnes).
Die Finanzierung erfolgt über den Beitrag an die Erwerbsersatzordnung (EO). Mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs ist der EO-Beitragssatz von 0.45% auf 0.5% erhöht worden. Der AHV/IV/EO-Beitrag im Jahr 2021 beträgt nun 10.6%, wovon die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer je 5.3% übernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Kosten für die Vaterschaftsentschädigung für das Jahr 2021 auf rund 230 Millionen Franken.
Im Unterschied zum Kündigungsverbot für die Arbeitgeberin während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) kann der Arbeitsvertrag des Vaters jederzeit – also auch in der Zeit vor und bis sechs Monate nach der Geburt des Kindes – aufgelöst werden. Wurde der Vaterschaftsurlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig bezogen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vaterschaftsurlaub im noch verbleibenden Umfang zu beziehen, bevor sein Arbeitsverhältnis endet. Der neue Artikel 335c Abs. 3 OR sieht für diesen Fall eine Verlängerung der Kündigungsfrist um die Anzahl Urlaubstage vor, die im Zeitpunkt der Kündigung noch bezogen werden können.
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Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR) und die Verlängerung der Kündigungsfrist bei noch nicht bezogenem Vaterschaftsurlaub (Art. 335c Abs. 3 OR) können nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (Art. 362 Abs. 1 OR).
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