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Home Geschützt: Blog Rechtsberatung Zulässigkeit der Zwischendividende seit 1. Januar 2023
© iStock.com/NicoElNino
11. April 2023 | Rechtsberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Zulässigkeit der Zwischendividende seit 1. Januar 2023

Mit der Einführung des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurde eine gesetzliche Grundlage für die Ausschüttung von Zwischendividenden, auch Interimsdividenden genannt, geschaffen. Aufgrund der früher fehlenden gesetzlichen Grundlage war die Zulässigkeit von Zwischendividenden bis anhin umstritten.

Definition

Während ordentliche und ausserordentliche Dividenden jeweils aus dem Gewinn vorangehender Geschäftsjahre respektive dem Bilanzgewinn ausgeschüttet werden, so handelt es sich bei Zwischendividenden um Ausschüttungen aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres.

Voraussetzungen

Damit eine Zwischendividende ausgeschüttet werden kann, muss zwingend ein Zwischenabschluss erstellt werden, und zwar auch dann, wenn die Zwischendividende noch innert sechs Monaten nach dem ordentlichen Abschluss beschlossen werden soll. Dieser Zwischenabschluss ist von der Revisionsstelle prüfen zu lassen, bevor die Generalversammlung über die Zwischendividende beschliesst. Die Prüfung des Zwischenabschlusses entfällt, wenn die Gesellschaft auf eine Revisionsstelle verzichtet hat (opting-out) oder wenn alle Aktionäre der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. In letzterem Fall wird es wohl sinnvoll sein, die Zustimmung der Aktionäre vor der ausserordentlichen Generalversammlung in schriftlicher Form einzuholen.

Auch auf Zwischendividenden sind die gesetzlich vorgesehenen Reservenzuweisungen vorzusehen. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem neuen Aktienrecht die zweite Zuweisung nicht mehr verlangt wird.

Verfügt eine Gesellschaft über einen noch nicht zurückbezahlten Covid-19-Kredit, so ist eine Ausschüttung von Zwischendividenden nicht möglich.

Anforderungen an den Zwischenabschluss

Der Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und umfasst neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Anhang mit folgendem Inhalt: 

  • Zweck des Zwischenabschlusses
  • Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen
  • weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität

Auch wenn gewisse Vereinfachungen zur letzten Jahresrechnung möglich sind, so ist die Stetigkeit und damit die Vergleichbarkeit von Zwischenabschluss und letzter Jahresrechnung zu gewährleisten. Im Zwischenabschluss müssen die Zwischensummen und Überschriften mit jenen der letzten ordentlichen Jahresrechnung übereinstimmen. Zudem dürfen die Vereinfachungen und Verkürzungen die korrekte Darstellung des Geschäftsgangs nicht beeinträchtigen.

Verbuchung

Zwischendividenden sind erfolgsneutral zu verbuchen. Im Hinblick auf den Zwischenabschluss ist jedoch auf eine Verrechnung mit dem Gewinnvortrag oder den Reserven zu verzichten, da Zwischendividenden ja explizit aus dem laufenden Gewinn ausgeschüttet werden. Deshalb empfiehlt sich ein Ausweis als separater Minusposten im Eigenkapital.

Anwendung

Die Bestimmungen zur Zwischendividende sind aufgrund entsprechender Verweise auch für GmbHs, Kommanditaktiengesellschaften und für Genossenschaften gültig, wobei für letztere noch weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Fazit

Die neuen gesetzlichen Grundlagen zu den Zwischendividenden schaffen Klarheit und beseitigen Unsicherheiten für Verwaltungsräte, Aktionäre und Revisionsstellen.


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