
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen im Berufsalter richten sich nach deren sozialen Verhältnissen. Die AHV-Beiträge für Liegenschaftseigentümer/-innen sind seit 2019 stark angestiegen.
Nichterwerbstätige Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, bezahlen AHV-Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen. Für Liegenschaftseigentümer/-innen haben sich die AHV-Beiträge seit 2019 aufgrund einer «technischen» Berechnungsänderung massiv erhöht.
Als nichterwerbstätig im AHV-rechtlichen Sinn gelten Personen mit keinem respektive geringem Einkommen. Dazu zählen Frühpensionierte, jüngere Ehegatten von Pensionierten, Verwitwete, Bezüger von IV/KTG-Geldern und Erwerbstätige mit einem – zumindest im Verhältnis zur Vermögenslage – geringen Einkommen. Ebenso als nichterwerbstätig und AHV-pflichtig gilt, wenn
Die Beitragshöhe hängt vom AHV-Vermögen der nichterwerbstätigen Person ab. Das Vermögen berechnet sich aus dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen und dem Gesamtvermögen. Bei Ehepaaren wird das Vermögen unabhängig vom Güterstand hälftig geteilt.
Die nachfolgende Beitragstabelle (Auszug) zeigt auf, welches Vermögen zzgl. 20-faches jährliches Renteneinkommen ab 1. Januar 2021 zu welchem AHV-Beitrag führt:
| Jährliches Renteneinkommen | AHV-Beitrag |
|---|---|
| unter 300‘000 | 503 (Minimalbetrag) |
| 900‘000 | 1‘802 |
| 1‘500‘000 | 3‘074 |
| 4‘000‘000 | 10‘708 |
| 7‘000‘000 | 20‘203 |
| 8‘550‘000 | 25‘150 (Maximalbeitrag) |
Liegenschaften werden für die Bestimmung des Vermögens nicht nach dem kantonalen Steuerwert, sondern zum so genannten Repartitionswert berücksichtigt. Der Repartitionsfaktor ist eine Prozentzahl, die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (Vereinigung der kantonalen Steuerbehörden) herausgegeben wird. Er ermöglicht eine korrekte und sachgemässe Aufteilung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen bei interkantonalen Steuerpflichten, indem die kantonal unterschiedlichen Bewertungspraxen auf eine «einheitliche» Basis umgerechnet werden.
Aufgrund der technischen Überarbeitung der Repartitionsfaktoren, die seit der Steuerperiode 2019 zum Einsatz kommen, müssen nicht erwerbstätige Liegenschaftseigentümer/-innen massiv höhere AHV-Beträge bezahlen. Bisher war der Kanton Appenzell-Innerrhoden, der gesamtschweizerisch die höchsten Steuerwerte aufweist, mit 70% die Basis der Repartitionstabelle. 2019 wurde diese Basis auf 100% angehoben. Die Repartitionsfaktoren der anderen Kantone wurden verhältnismässig nach oben angepasst: Schwyz von 80 auf 125%, Uri von 90 auf 110%, Wallis von 145 auf 170%, Zug von 110 auf 115%, Zürich von 90 auf 115%
Für den Kanton Schwyz ist die Erhöhung besonders stossend, weil das Schätzungsziel von Neuschatzungen bereits bei 100% des Verkehrswertes liegt. Die Repartitionswerte und damit die Berechnungsbasis für die AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge liegen nun systematisch einen Viertel über dem Verkehrswert. Ob die gesetzliche Vorgabe, wonach Nichterwerbstätige AHV-Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse bezahlen, noch eingehalten ist, ist daher fraglich. Klarheit dürfte ein Rechtsmittelverfahren bringen. Erfolgsaussichten hätten vermutlich aber nur jene Fälle, bei denen eine aktuelle Neuschatzung klar unter dem Repartitionswert liegt.

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