• Über uns
  • Team
  • Events
  • Kontakt
  • De
  • En
Mattig-Suter und PartnerMattig-Suter und PartnerMattig-Suter und PartnerMattig-Suter und Partner
  • Home
  • Dienstleistungen
    • Abacus Services
    • Finanz- und Rechnungswesen
    • Rechtsberatung
    • Steuerberatung
    • Wirtschaftsberatung
    • Wirtschaftsprüfung
  • Fragestellungen
    • Betreuung von Gemeinden
    • Die Wohnsitznahme in der Schweiz
    • Erben und Vererben von Immobilien
    • Fiskalvertretung
    • Nachfolgeplanung für Familienunternehmen
    • Wertorientierte Unternehmensführung
  • Karriere
    • Offene Stellen
Home Blog Steuerberatung Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
© iStock.com/tadamich
10. Februar 2021 | Steuerberatung

Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Die ESTV hat das Kreisschreiben «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» aktualisiert. Die Präzisierungen betreffen «Start-ups» und übrige nicht börsenkotierte Unternehmen.

Die Grundsätze

Als Mitarbeiterbeteiligung gilt grundsätzlich jede Art von Beteiligung, die Arbeitnehmende von ihren Arbeitgebenden (oder einer dem Arbeitgebenden nahestehenden Person) erhalten, die auf ein ehemaliges, aktuelles oder künftiges Arbeitsverhältnis zurückgeführt werden kann.

Die Formen von Mitarbeiterbeteiligungen sind vielfältig. In der Praxis sind Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen die geläufigsten Formen. Mitarbeiteraktien und freie börsenkotierte Optionen werden grundsätzlich im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert, nicht börsenkotierte oder gesperrte Optionen erst im Zeitpunkt der Ausübung oder des Verkaufs.

Als Einkommen besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung und dem Abgabepreis an Arbeitnehmende. Dieses Erwerbseinkommen unterliegt zudem der Sozialversicherungspflicht (AHV etc.). Arbeitgebende haben eine entsprechende Bescheinigungspflicht.

Während bei börsenkotierten Aktien oder Optionen der Verkehrswert klar bestimmt werden kann, fehlt bei nicht börsenkotierten Beteiligungen in der Regel der Verkehrswert. Daher kann ein tauglicher und anerkannter Formelwert angewendet werden. Zudem werden gesperrte Mitarbeiteraktien rabattiert. Die Rabatthöhe hängt von der Anzahl der Sperrjahre ab. Die kantonalen Praxen sind in vielerlei Hinsicht sehr unterschiedlich, da ein Ermessensspielraum beim Formelwert sowie bei der Besteuerung künftiger Kapitalgewinne besteht.

Neue Präzisierungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Rahmen der Umsetzung der Motion «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen» Anpassungen im einschlägigen Kreisschreiben vorgenommen. Die Anpassungen beinhalten wie folgt:

  • Der Formelwert kann analog der Aktienbewertung für die Vermögenssteuer erfolgen. Es ist aber auch weiterhin möglich, andere taugliche Bewertungsformeln zu verwenden (z.B. Umsatz- oder EBITDA-Multiples). 
  • Nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer und einem Verkauf ist ein steuerfreier privater Kapitalgewinn möglich (bei Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip). Diverse Kantone kannten diese Praxis schon bisher. Nun soll sie schweizweit gelten. Viele Kantone erlauben einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn aber nur bei einem Verkauf an Dritte. Bei Verkäufen an das Unternehmen selbst oder an dessen Aktionäre – auch nach Ablauf der fünf Jahre – muss der Gewinn besteuert werden. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt des Verkaufs und einem allfälligen höheren Verkaufspreis (sogenannter «Übergewinn»).
  • Aktien, die zu Drittkonditionen oder im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden (sogenannte «Gründeraktien»), gelten nicht als Mitarbeiterbeteiligung. Daher müssen sie nicht besteuert werden – weder bei der Zuteilung noch bei der Realisierung eines späteren Kapitalgewinns. 

Die neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2021.

Beurteilung

Die neuen Präzisierungen werden grundsätzlich begrüsst. Allerdings müssen weiterhin kantonale Besonderheiten bei der Umsetzung beachtet werden. Diesbezüglich sollte in jedem Fall die steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen vorgängig mit den zuständigen Steuerbehörden abgesprochen werden.


Weitere interessante Artikel

13. Mai 2026

Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick

Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die ...

Katja
Lötscher

22. April 2026

Handlungsbedarf vor der Abschaffung des Eigenmietwertes

Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird das Wohneigentum in der Schweiz grundlegend verändern. Allerdings tritt die Reform frühestens per 2028 in Kraft.

Claudia
Mattig

15. April 2026

Stärkung des Eigenkapital durch Forderungsverzicht

Seit dem 1. Januar 2024 sieht das Gesetz (Art. 725a Abs. 2 OR) für Gesellschaften ohne Revisionsstelle vor, dass bei einem Kapitalverlust die Jahresrechnung ...

Claudia
Mattig

Home
Dienstleistungen
Fragestellungen
Events
Über uns
Team
Karriere
Offene Stellen
Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutzerklärung
Rechtliche Hinweise
Support
Kontakt
© Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Alle Rechte vorbehalten.
  • Home
  • Dienstleistungen
  • Fragestellungen
  • Events
  • Über uns
  • Team
  • Karriere
  • Offene Stellen
  • Impressum
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Datenschutzerklärung
  • Rechtliche Hinweise
  • Support
  • Kontakt
© Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Alle Rechte vorbehalten.
  • De
  • En
  • Home
  • Dienstleistungen
    • Abacus Services
    • Finanz- und Rechnungswesen
    • Rechtsberatung
    • Steuerberatung
    • Wirtschaftsberatung
    • Wirtschaftsprüfung
  • Fragestellungen
    • Betreuung von Gemeinden
    • Die Wohnsitznahme in der Schweiz
    • Erben und Vererben von Immobilien
    • Fiskalvertretung
    • Nachfolgeplanung für Familienunternehmen
    • Wertorientierte Unternehmensführung
  • Karriere
  • Offene Stellen
  • Über uns
  • Team
  • Events
  • Kontakt
Mattig-Suter und Partner