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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Von Fristen und ihren Tücken (in Steuerverfahren)
© iStock.com/filmfoto
29. Juli 2020 | Steuerberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Von Fristen und ihren Tücken (in Steuerverfahren)

Das Thema beginnt schon mit der in den Amtsblättern publizierten Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Wer dem, obwohl er in einem Kanton steuerpflichtig ist, nicht nachkommt, der ist schon säumig.

Verlangt ein Steuerbeamter bestimmte Auskünfte oder Belege und bleibt der Pflichtige säumig, so kann ihn der Beamte mahnen und für den Säumnisfall eine Ermessenseinschätzung androhen.

Einige Kantone unterbreiten den Steuerpflichtigen bei Abweichungen von der Selbstdeklaration einen Einschätzungsvorschlag, der in einem informellen Verfahren bereinigt werden kann. Andere schreiten direkt zu einer Veranlagung und überlassen es dem Pflichtigen, Einsprache zu erheben. Der zweite Fall ist insofern weniger angenehm, als mit der Zustellung der Veranlagung die Einsprachefrist (meist von 30 Tagen) läuft. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung folgenden Tag, und dieser Tag ist manchmal nicht klar feststellbar, dies nämlich bei Zustellung einer Sendung per A-Post Plus. Bei dieser legt der Postbote die Sendung in den Briefkasten, z. B. auch an einem Samstag, womit die Frist ab dem Sonntag zu laufen beginnt, auch wenn man von der Sendung erst am folgenden Montag Kenntnis nimmt.

Die Einsprachefrist ist eingehalten, wenn am letzten Tag der Frist schriftlich (zur Beweissicherung per chargé) die Einsprache mit Antrag und Begründung der schweizerischen Post übergeben wird. Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (z. B. Nichterfüllung einer amtlichen Auflage) ist der Nachweis zu liefern, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist und es sind die angemahnten Auflagen mit der Einsprache zu erfüllen (z.B. die vollständige, bisher nicht eingereichte Steuererklärung ist einzureichen). In der Praxis führt dies zu einem erheblichen Zeitdruck.

In gerichtlichen Rechtsmittelverfahren werden meist Kostenvorschüsse bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Geldschulden sind bekanntlich Bringschulden. Sie gelten dann als geleistet, wenn die Zahlung beim Gläubiger bzw. der Rechtsmittelbehörde eintrifft. Die Belastung auf dem Bankkonto des Schuldners genügt nicht. Wird die Zahlungsfrist verpasst, so tritt die Rechtsmittelbehörde auf das Begehren des Pflichtigen gar nicht erst ein.

Zur Sicherheit wähle man in derartigen Fällen den Gang zur Post und zahle per Einzahlungsschein ein. Die Post gilt hier nämlich als Erfüllungsgehilfe des Staates.

Werden Fristen völlig unverschuldet verpasst (sehr hohe Hürden), so kann ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt werden. Auch für dieses Gesuch gelten kantonale Fristen zu beachten. Fristwiederherstellungen sind dabei bedeutend mühsamer als im Voraus dafür zu sorgen, dass amtliche Zustellungen zuverlässig und zeitnah an den Adressaten weitergeleitet werden.

Manchmal geht eine Einschätzung trotz einer bestellten Vertretung direkt und nur an den Pflichtigen. Dieser meint dann, der Vertreter werde sich um die Angelegenheit kümmern. An sich darf aus einer fehlerhaften Zustellung einem Pflichtigen kein Nachteil erwachsen. Man erwartet von ihm aber doch, dass er gelegentlich bei seinem Vertreter nachfragt, wie es sich konkret verhalte. Nach Jahr und Tag wird der Einwand, die Eröffnung einer Verfügung sei fehlerhaft gewesen, nicht mehr gehört werden.


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