
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Bei der Finanzierung von NPO muss mehrwertsteuerrechtlich zwischen Spende, Sponsoring und Bekanntmachungsleistung unterschieden werden. Da die Rechtslage komplex ist, muss eine Finanzierungsaktion exakt geplant werden.
Das Mehrwertsteuerrecht unterscheidet bei Spenden- und Sammelaktionen von Non-Profit-Organisationen (NPO) zwischen drei unterschiedlichen Arten von Mittelzuflüssen: die Spende, das Sponsoring und die Bekanntmachungsleistung.
Eine freiwillige Zuwendung in der Absicht, die Empfängerin oder den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung, gilt im mehrwertsteuerlichen Sinn als Spende.
Eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn
Spenden unterliegen als so genannte «Nicht-Entgelte» nicht der Mehrwertsteuer und erfordern auch keine Vorsteuerkürzung.
Im Gegensatz zur Spende erfolgt eine Sponsoringzahlung in Erwartung einer Werbeleistung, weshalb eine solche Zahlung im Grundsatz der Mehrwertsteuer unterliegt. So gilt die blosse Nennung des Spenders oder Sponsors ausserhalb einer Publikation (z.B. Logo auf einem Fahrzeug der NPO) nach der Verwaltungspraxis als steuerbare Werbedienstleistung.
Die Umqualifikation einer Spende in eine steuerbare Sponsoringleistung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann erfolgen, wenn die erbrachte Gegenleistung wertmässig sehr klein ist. Ein Splitting in einen Spenden- und einen Leistungsanteil ist nicht möglich.
Als eigentliche «Zwischenlösung» hat der Gesetzgeber für NPO die so genannte Bekanntmachungsleistung ins Mehrwertsteuerrecht aufgenommen. Eine Bekanntmachungsleistung ist eine Leistung, mit der eine Zuwendung in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, die über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht (vgl. Spende).
Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze erfordern jedoch eine Vorsteuerkürzung.
Ist keine gemeinnützige Organisation am Finanzierungsvorgang beteiligt, also weder als Leistungserbringerin noch als Leistungsempfängerin, unterliegt die Bekanntmachungsleistung der Mehrwertsteuer (= Sponsoring).
Eine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn für das Publikum erkennbar ist, dass nicht Werbung für das Unternehmen oder eine Organisation beziehungsweise für deren Tätigkeit und Produkte betrieben wird, sondern auf das Engagement des Unternehmens gegenüber der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Organisation) aufmerksam gemacht werden soll.
Die Verwaltungspraxis tut sich in der Abgrenzung zwischen Spende, Sponsoring und Bekanntmachungsleistung selber schwer und behilft sich in den einschlägigen Verwaltungspublikationen durch die Nennung einer Vielzahl von Abgrenzungsbeispielen.

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