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Home Blog Steuerberatung MWST und Hotellerie – Kurtaxen und anderen Tourismusabgaben
© iStock.com/Antonio_Diaz
27. April 2021 | Steuerberatung

MWST und Hotellerie – Ausweis und Abrechnung von Kurtaxen und anderen Tourismusabgaben

Die Kurtaxen (z.B. auch Sporttaxen, Tourismusförderungsabgabe, Geschäftstaxen oder Wirtschaftsförderungstaxen) sind in der Regel öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Gast schuldet. Solche Kurtaxen sind nicht zu versteuern, wenn der steuerpflichtige Hotelleriebetrieb diese dem Gast in gleicher Höhe fakturiert und als solche bezeichnet.

Andere Tourismusabgaben, bei denen es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt, sondern die aufgrund von zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und einer Tourismusorganisation an den Gast überwälzt werden, unterliegen auch bei separater Fakturierung als Teil der Beherbergungsleistung der MWST zum Sondersatz (vgl. MWST-Branchen Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 7.11; Praxispräzisierung vom 27.07.2020).

Verzichtet der Hotelleriebetrieb auf die separate Fakturierung der Kurtaxen, gehören diese Taxen zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz zu versteuern. Der blosse steuerliche Ausweis dieser Taxen gilt nicht als gesonderte Fakturierung (vgl. MWST-Branchen Info 08, Ziff. 7.11). Werden nicht nur Kurtaxen, sondern auch andere kantonale oder kommunale Abgaben (z.B. Beherbergungstaxen), für die der Hotelleriebetrieb und nicht der Gast abgabepflichtig ist, unter dem Begriff «Kurtaxen» in Rechnung gestellt, entspricht dies nicht einer gesonderten Rechnungsstellung. Die Kurtaxe gehört somit zum Entgelt für die Beherbergung und muss zum Sondersatz versteuert werden.

Allfällige Zuschläge sind dem Gast stets gesondert von den Kur- oder Beherbergungstaxen separat in Rechnung zu stellen; dies gilt auch für Zuschläge, die vom Gemeinwesen erhoben werden (vgl.MWST-Branchen Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 7.11; Praxispräzisierung vom 27.07.2020).

Kurtaxen, die nicht oder nicht vollständig an das Gemeinwesen weitergeleitet werden, unterliegen beim Beherbergungsbetrieb der MWST zum Sondersatz (positive Differenz zwischen dem vereinnahmten und dem weitergeleiteten Betrag); dies unabhängig davon, ob die kommunalen gesetzlichen Bestimmungen eine Weiterleitung vorsehen oder nicht. Sind die vereinnahmten Kurtaxen geringer als die weitergeleiteten Abgaben, gelten die gesamten vereinnahmten Kurtaxen als dem Gemeinwesen weitergeleitet.


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