
Auf dem Weg zur Individualbesteuerung: Instrumentarium
Wenn denn einmal die Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen eingeführt sein wird (spätestens ab 1. Januar 2032), haben Ehegatten je eine Steuererklärung nach ...

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Mai 2025 einen Entwurf zur Praxisanpassung zum Thema ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) veröffentlicht. Wenn sich Vermieter und Mieter zu einem ZEV zusammenschliessen, ist aufgrund des Aussenauftritts die MWST-Pflicht des ZEVs zu prüfen.
Was technisch machbar ist, wird steuerlich schnell komplex: Wer Solarstrom an Nachbarn oder Mieter weitergibt, kann mitten im Mehrwertsteuerrecht landen.
Der Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung (z.B. Grundeigentümer, STWEG oder ein Dritter) darf die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen oder veräussern (Art. 16 EnG). Die entgeltliche Veräusserung des selbst produzierten Stroms durch den Betreiber der Anlage
an einen Dritten ist zum Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) steuerbar, wenn der Ort der Lieferung (Art. 7 Abs. 2 MWSTG) im Inland liegt und der Betreiber der An-
lage steuerpflichtig ist (Art. 10 MWSTG). Dem steuerpflichtigen Betreiber steht das Vorsteuerabzugsrecht für vorsteuerbelastete Installations- und Betriebskosten
zu (Art. 28 MWSTG). Theoretisch einleuchtend, praktisch herausfordernd bezüglich der subjektiven MWST-Pflicht eines ZEVs.
Da der nicht MWST-pflichtige ZEV als Vertragspartei zwischen dem VNB und der X-AG «geschoben» wurde, kann die X-AG die Vorsteuer auf der Stromlieferung nicht mehr geltend machen. Eine freiwillige Unterstellung des ZEV für die MWST gemäss Art. 11 MWSTG ist daher zu prüfen. Zudem erhöht sich der Strompreis der Mieterin auf CHF 116.86 gegenüber CHF 108.10 in Beispiel 1.