
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Ein Verwaltungsratshonorar wird grundsätzlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Die Honorare unterliegen der AHV- und mitunter der BVG-Beitragspflicht.
Ein Verwaltungsratsmandat ist rechtlich direkt an eine natürliche Person geknüpft. Zudem wird die Verwaltungsratstätigkeit grundsätzlich auf eigenen Namen, eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das Mandat des Verwaltungsrats «ad personam» ausgeübt, wonach ihm das Honorar persönlich zusteht und es als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit versteuert werden muss. Selbst dann, wenn das Honorar über eine Gesellschaft in Rechnung gestellt wird. Um eine solche Umqualifikation des Honorars durch die Steuerverwaltung zu vermeiden, müssen Verwaltungsrät*innen beweisen, dass sie ihre Tätigkeit nicht «ad personam», sondern in Vertretung der Interessen eines Dritten (z.B. einer Aktiengesellschaft) ausüben. Dieser Beweis kann in der Regel durch einen schriftlichen Mandatsvertrag erbracht werden.
Gerade in Kleinstverhältnissen muss die steuerliche Qualifikation besonders beachtet werden. In der Praxis rechnen Verwaltungsrätinnen ihre Honorare oft über persönlich gehaltene Aktiengesellschaften ab. Alleinaktionärinnen üben klassischerweise diverse Mandate aus und rechnen Verwaltungsratsentschädigungen über ihre Aktiengesellschaften ab. Daher sollten Alleinaktionärinnen eindeutige vertragliche Verhältnisse schaffen, sodass die Honorare steuerlich der Kapitalgesellschaft zugeordnet und nicht als Lohn besteuert werden.
Verwaltungsratshonorare gelten gemäss Verordnung der AHV grundsätzlich als massgebender Lohn aus unselbständiger Tätigkeit und sind AHV-pflichtig. Das Honorar muss daher von der auszuzahlenden Gesellschaft mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden, unabhängig davon, ob die Verwaltungsrätinnen das erhaltene Honorar behalten können oder nicht.
Unfallversicherungspflichtig (UVG) sind Verwaltungsratsentschädigungen nur, wenn die betreffenden Personen im Unternehmen aktiv sind, d.h. nebst den Verwaltungsratsmandaten auch als Mitarbeitende tätig sind. Gleiches gilt in der Regel für die Krankentaggeldversicherung (KTG).
Weiter sind die Honorare BVG-pflichtig, sobald die Eintrittsschwelle von CHF 21’330 (gültig ab 1.1.2019) erreicht wird; ausser die Tätigkeit wird im Nebenerwerb ausgeübt. Ob eine Verwaltungsratstätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb qualifiziert werden muss, muss sorgfältig abgeklärt werden.
Der «Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV in Bezug auf die AHV-Abrechnungspflicht auf Verwaltungsratshonorare» zufolge können Verwaltungsrätinnen ihr Honorar über ihre Arbeitgebenden in Rechnung stellen. Als Arbeitgebende zählen auch eigene Kapitalgesellschaften, sofern die folgenden drei Voraussetzungen zwingend kumulativ erfüllt sind:
Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Honorar sozialversicherungspflichtig. Abgabepflichtig ist dabei das Unternehmen, welches das Honorar ausbezahlt.
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Verwaltungsratshonoraren ist sehr komplex und birgt kostspielige Stolpersteine. Daher empfiehlt sich für die Klärung einer zweckmässigen und zulässigen Vorgehensweise im konkreten Einzelfall eine Beratung.

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