
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Leibrenten(-versicherungen) werden in naher Zukunft wieder an Attraktivität gewinnen. Höhere Zinsen und eine steuerliche Neuerung machen diese wieder zur echten Alternative.
Viele Leute wünschen sich ein geregeltes, sicheres Einkommen und haben das Bedürfnis, ihr Kapital in eine Leibrentenversicherung zu investieren. Ab einem bestimmten Zeitpunkt fliesst dieses Kapital inkl. der damit erwirtschafteten Erträge als Rente zurück. In der Regel werden diese Leibrenten bis ans Lebensende ausbezahlt. Es gibt Versicherungsprodukte mit und ohne Rückgewähr (bei der Variante mit Rückgewähr fliesst das nicht aufgebrauchte Kapital bei Tod in die Erbmasse).
Leibrenten und Leibrentenversicherungen waren in den letzten Jahren allerdings unattraktiv. Dies aus zwei Gründen: Einerseits erbrachten die tiefen Zinsen wenig Ertrag und somit tiefe Renten. Anderseits bewirkt die steuerliche Regelung, wonach 40% der Leibrentenerträge als Einkommen versteuert werden müssen, dass auch ein grosser Teil des Kapitalrückflusses systemwidrigerweise der Einkommenssteuer unterliegt. Im aktuellen Zinsumfeld bewirkt diese Regelung eine klare Überbesteuerung, geht man bei der steuerbaren Quote von 40% doch davon aus, dass die erwirtschafteten Zinsen höher als 4% liegen.
Dieses Problem hat auch der Bundesrat erkannt und beschlossen, die Besteuerung der Leibrenten zu ändern. Das Parlament hat den Ball aufgenommen und eine Gesetzesanpassung vorgenommen. Neu werden die Leibrenten nicht mehr pauschal zu 40% besteuert, sondern die Besteuerungsquote richtet sich nach dem aktuellen Zinsumfeld. Das Ziel ist, dass nur der Ertragsanteil als Einkommen besteuert wird und nicht auch der Rückfluss des einbezahlten Kapitals. Im neuen Gesetz wird zwischen den Leibrentenversicherungen (die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen) und den übrigen Leibrentenverträgen (inkl. ausländischen Leibrentenversicherungen und Verpfründungsverträgen) unterschieden.
Bei den Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil der Rentenleistung neu in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der FINMA (Finanzmarktaufsicht) berechnet. Allfällige Überschussleistungen sind zu 70% steuerbar. Massgebend ist jeweils der Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Bei Leibrenten und Verpfründungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Massgebend sind hier die Zinsen des aktuellen Steuerjahres und der neun vorangehenden Jahre (Durchschnitt). Damit wird einerseits dem langfristigen Charakter der Leibrente Rechnung getragen. Anderseits kann sich der steuerbare Ertragsanteil über die Jahre an das sich verändernde Zinsniveau anpassen. Wer aktuell eine Leibrente nach neuem Recht versteuern könnte, würde bei einem Durchschnittszinssatz von 0.23% (Durchschnitt der letzten 10 Jahre) eine Steuerquote von nur 9% deklarieren, anstelle der heute gültigen 40%. Bei den Versicherungsverträgen sehen die künftigen Steuerquoten beispielhaft wie folgt aus:
| Technischer Zins | Steuerbare Quote |
|---|---|
| - 0.5% | - 6% |
| - 1.5% | - 17% |
| - 2.0% | - 21% |
| - 3.0% | - 30% |
Da die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, wird die steuerliche Neuerung voraussichtlich auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten können. Die systemwidrige Besteuerung des Kapitalrückflusses wird grundsätzlich beseitigt. Die Lösung ist zwar noch immer eine «Pauschale», jedoch wird diese den effektiven Verhältnissen besser gerecht als die heutige Regelung. Die steigenden Zinsen und die hier dargestellte steuerliche Neuregelung werden dafür sorgen, dass die Leibrente als Vorsorgeplanungsinstrument wieder stark an Attraktivität gewinnen wird.

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