
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Zwischen Aktieninhabenden und dem Verwaltungsrat besteht typischerweise ein erhebliches Informationsgefälle. Mit dem scharfen Instrument der Sonderprüfung können Aktieninhabende dem Verwaltungsrat auf die Finger schauen.
Aktieninhabende haben in der Regel keinen Einblick in die Tätigkeiten des Verwaltungsrates, daher sieht das Aktienrecht bestimmte Auskunftsmöglichkeiten vor. Gemäss Gesetz können sie vom Verwaltungsrat jedoch Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Verwaltungsrat kann die Auskunft unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis jedoch verweigern und sich faktisch einer wirksamen Kontrolle durch die Aktieninhabenden entziehen.
Das Auskunftsrecht der Aktieninhabenden wird durch das Instrument der Sonderprüfung erweitert. Der Sonderprüfer
So können Aktieninhabende Vorgänge oder Sachverhalte korrekt beurteilen und Beweise für spätere Anfechtungs- oder Verantwortlichkeitsklagen beschaffen.
Gegenstand einer Sonderprüfung können alle Tatsachen sein, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage einer Gesellschaft haben können. Grundsätzlich können die Jahresrechnung oder andere Bereiche, für die das Gesetz bereits Spezialprüfungen vorsieht (bspw. Gründungs- oder Kapitalerhöhungsprüfung), nochmals geprüft werden. Die Sonderprüfung beschränkt sich auf die betroffene Gesellschaft. Sie kann sich aber auch auf Geschäftsbeteiligungen oder Fusionsverträge erstrecken.
Aktieninhabende können bei der Generalversammlung (GV) beantragen, Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern sie das «ordentliche» Auskunftsrecht bereits ausgeübt haben, ihrem Begehren aber nicht oder nur bedingt Folge geleistet wurde. Wird an der GV dem Antrag auf Sonderprüfung zugestimmt, so kann die Gesellschaft oder jede/r Aktionär/-in innert 30 Tagen den Richter um die Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.
Wird der Antrag an der GV abgelehnt, können Aktieninhabende innert drei Monaten den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen, sofern sie (alleine oder zusammen mit anderen)
Aktieninhabende müssen dem Richter jedoch glaubhaft machen können, dass der Verwaltungsrat Gesetz oder Statuten verletzt und somit die Gesellschaft oder die Aktieninhabenden geschädigt hat.
Entscheidet sich der Richter für eine Sonderprüfung, umschreibt er den Gegenstand der Sonderprüfung und wählt den Sonderprüfer. Dieser legt seinen schriftlichen, unterzeichneten Bericht über die Prüfergebnisse dem Richter vor. Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zur Stellungnahme zu. Der Verwaltungsrat bringt den Bericht in der nächsten GV mit seinen Stellungnahmen ein. Auf Antrag wird über den Bericht abgestimmt, ansonsten ist es ein Orientierungstraktandum mit anschliessender Debatte.
Für den Verwaltungsrat lohnt sich eine «Good Corporate Governance» sowie eine offene Kommunikation mit allen Anspruchsgruppen, auch im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung. Minderheitsaktieninhabende müssen so nicht zum Instrument der Sonderprüfung greifen. Im Übrigen sollen im Zuge der pendenten Aktienrechtsrevision die «Sonderprüfung» in «Sonderuntersuchung» umbenannt sowie die Hürden für die Einleitung einer Sonderprüfung gesenkt werden.

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