
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die ...

Eine multinationale Vereinbarung verschiedener EU und EFTA Staaten regelt seit dem 1. Juli 2023 die Zuständigkeit bei den Sozialversicherungen in Bezug auf Homeoffice/Telearbeit. Bei Homeoffice/Telearbeit von unter 50% findet kein Zuständigkeitswechsel statt, sofern die beteiligten Staaten die multinationale Vereinbarung unterzeichnet haben.
Aufgrund der globalen Grenzschliessungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie galten die bis zum 30. Juni 2023 verlängerten flexiblen EU-Unterstellungsregeln im Bereich der Sozialversicherungen. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlag eine Person weiterhin den schweizerischen Vorschriften über die soziale Sicherheit, auch wenn die Arbeit im Homeoffice/Telearbeit im Wohnsitzland im EU-/ EFTA-Raum ausgeführt wurde. Aufgrund des Ablaufes dieser Vereinbarung wurde eine neue multinationale Vereinbarung abgeschlossen, damit die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen im internationalen Verhältnis geklärt werden können.
Die neue Regelung betreffend Versicherungsunterstellung ist entstanden, um die bisherigen zeitlich beschränkten Bestimmungen für Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer auch langfristig zu regeln und zu vereinfachen. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Arbeitnehmenden bis zu 50% (maximal 49.9% der Arbeitszeit) grenzüberschreitende Telearbeit leisten können, damit sie noch dem Sozialversicherungsstatut des Arbeitgeberstaates unterstellt bleiben. Diese Regelung ist jedoch nur anwendbar auf Arbeitsverhältnisse die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der betreffende Telearbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers verbunden ist. Diese IT-Verbindung muss nicht während 100% der Arbeitszeit bestehen, aber doch normalerweise und gewöhnlich. Daher fallen manuelle Tätigkeiten in der Regel nicht in den Geltungsbereich.
Die multilaterale Vereinbarung ist jedoch nur anwendbar auf Personen, auf die auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA anwendbar ist. Zudem wird das neue Sozialversicherungsabkommen nicht automatisch angewendet, die Anwendung muss beantragt werden.

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