
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die ...

Wenn die Vermögensentwicklung während der Steuerperiode unerklärliche Resultate ergibt und der Steuerpflichtige diese Entwicklung später nicht plausibel erklären kann, droht eine ermessensweise Aufrechnung beim Einkommen, welche zu empfindlichen Steuerfolgen führen kann.
Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen der Bürgerinnen und Bürger regelmässig mit einem so genannten Vermögensvorschlag. Dabei geht es darum, die deklarierten Einkommen und Vermögen auf deren Plausibilität zu überprüfen. Die Entwicklung (Zu- oder Abnahme) des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren) erklärbar sein, andererseits muss auch ein plausibler Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung miteinbezogen werden.
Im ersten Schritt wird das Vermögen Anfang Jahr mit dem Vermögen Ende Jahr verglichen. Dieser Vermögenszu- oder -abnahme wird das steuerbare Einkommen gegenübergestellt. Aus dem steuerbaren Einkommen müssen sowohl der Lebensunterhalt als auch die Bezahlung der Steuern finanziert werden können. Falls das deklarierte Einkommen nicht ausreicht, kann auch eine Vermögensabnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Falls jedoch das Vermögen auf unerklärliche Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme finanziert werden kann, vermutet die Steuerverwaltung schon bald einmal ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann zu einer ermessensweisen Aufrechnung bei der Einkommenssteuer führen.
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang und Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden, die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug niederschlagen. So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme beispielsweise auf Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein. Es ist auch möglich, dass die Aktienwerte in einem Steuerjahr stark an Wert zu- oder abgenommen haben. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf von Aktien erzielt. Zudem werden Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen wiederum nimmt dadurch jedoch zu. Weiter ist auch zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen darstellt, welches zu keinem Mittelzufluss führt. Auch wer einen Grundstückgewinn erzielt, deklariert diesen Gewinn (normalerweise) nicht in der jährlichen Steuererklärung, hat aber einen beträchtlichen Vermögenszuwachs.
Vielfach werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich erkannt und berücksichtigt, was später zu aufwändigen Diskussionen mit der Steuerverwaltung und zusätzlichen Abklärungen führen kann.
Die korrekte Abbildung der relevanten Daten im Lohnausweis 2020 wird ebenfalls zu einer besonderen Herausforderung. Auf Grund der kantonal unterschiedlichen Praxen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Entschädigungen des Arbeitgebers an Miete oder Infrastruktur steuer- und abgabefrei sind oder ob sie eine Lohnkomponente darstellen. Auch wenn infolge Home-Office nicht für die ganze Referenzperiode massgebend, sind allenfalls die Felder F und G (Transport und Verpflegung) anzukreuzen. Ein Hinweis zur konkreten Situation hilft Klarheit zu schaffen für die Abzüge in der privaten Steuererklärung. Auch der Anteil Aussendienst ist unter dem Aspekt von Home-Office neu zu würdigen. Der Kanton Zürich hat sich bereits geäussert, dass die Berufskosten trotz Home-Office vollumfänglich abgezogen werden können, im Gegenzug entfällt ein Abzug für Home-Office.
EO-Taggelder, welche direkt an eine Privatperson ausbezahlt werden, sind von dieser als Taggeld zu versteuern und nicht im Lohnausweis aufzuführen.
Generell sind die Privatanteile und Naturalbezüge im Geschäftsjahr 2020 auf ihre Angemessenheit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Betriebsschliessungen.
Eine erfreuliche Entwicklung zeigt sich bei der RTV-Abgabe. Gewinnschwache Unternehmen in der untersten Einstufung haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der bezahlten Unternehmensabgaben zu beantragen.
Gewährte Mietzinsreduktionen führen zu einer Aufwandminderung. Zu beachten ist, dass Reduktionen unter nahestehenden Personen dem Drittvergleich standhalten müssen.

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Katja
Lötscher

Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird das Wohneigentum in der Schweiz grundlegend verändern. Allerdings tritt die Reform frühestens per 2028 in Kraft.

Claudia
Mattig

Seit dem 1. Januar 2024 sieht das Gesetz (Art. 725a Abs. 2 OR) für Gesellschaften ohne Revisionsstelle vor, dass bei einem Kapitalverlust die Jahresrechnung ...

Claudia
Mattig