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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Tücken bei der Säule 3a
© iStock.com/Wavebreakmedia
11. April 2024 | Steuerberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

Tücken bei der Säule 3a

Grundsätzlich soll jeder für sich selber vorsorgen. 

Nebst der AHV (1. Säule) ist die berufliche Vorsorge (2. Säule) für die Erwerbstätigen wichtig. Von eher untergeordneter Rolle erscheint die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge). Sie ist freiwillig und die steuerlich absetzbaren Beträge für unselbständig Erwerbende sind nicht sehr hoch. In der Säule 3b (rein private Vorsorge) kann zusätzlich angespart oder versichert werden. Über die Dauer eines Erwerbslebens kommt in den Säulen 3a und 3b aber oft Einiges zusammen.

Die Säule 3a sollte man daher nicht vernachlässigen. Steuerlich vom Einkommen absetzbar sind Beiträge von bis zu CHF 7’056 p.a. bei Steuerpflichtigen, welche bereits einer 2. Säule angeschlossen sind. Bei Erwerbstätigen und Selbständigerwerbenden ohne 2. Säule sind es maximal 20% des Netto-Erwerbseinkommens bzw. höchstens CHF 35’280 p.a.

Grundsätzlich können alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in der Säule 3a vorsorgen. Wer jedoch nicht im genannten Sinne erwerbstätig ist (z.B. Hausfrauen oder Personen im Rentenalter), kann keine Beiträge in die Säule 3a absetzen. Der Abzug von (aktuell) CHF 7’056 p.a. für bereits in der 2. Säule Versicherte ist ein Maximalbetrag. Man kann auch weniger einzahlen (und abziehen).

In aller Regel ist ein Abzug beim Einkommen vorteilhaft und führt zu einer grösseren Steuerersparnis als die Steuer, die bei der Auszahlung später anfällt. Wer aus irgendwelchen Gründen in einem bestimmten Jahr aber ein Einkommen von CHF o realisiert (z.B. bei hohen Liegenschaftsunterhaltskosten), dem bringt eine Einzahlung in eine Säule 3a steuerlich natürlich nichts.

Die Einzahlung muss vor Jahresende dem Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und mittels einer Bescheinigung ausgewiesen sein. Es genügt nach einem neuesten (aber wenig verständlichen) Bundesgerichtsentscheid nicht, wenn der Pflichtige den Beitrag zahlt und er seinem Bankkonto vor dem 31.12. tatsächlich auch belastet wird. Massgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Gutschrift auf dem Vorsorgekonto des Pflichtigen.

Die Säule 3a wird nur in Kapitalform ausbezahlt. Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in einem Jahr ausgerichtet werden, werden alle zusammengezählt und gesamthaft besteuert. Es empfiehlt sich, mehrere Vorsorgekonten mit unterschiedlichen Fälligkeiten einzurichten (z.B. zwei bis drei), damit sie getrennt und zeitlich gestaffelt bezogen werden können (und z.B. nicht zeitgleich mit einem Kapitalbezug aus der Säule anfallen). Das Kapital auf einem Konto der Säule 3a kann man nicht zeitlich gestaffelt beziehen.

Wichtig ist, mit dem Sparen via Säule 3a frühzeitig zu beginnen (und nicht erst einige wenige Jahre vor der Pensionierung). Dann profitiert man vom Zinseszinseffekt und kann auch in Vorsorgelösungen mit einem langen Anlagehorizont (z.B. einem hohen Aktienanteil) investieren. Nur muss man dann bedenken, dass ein in der Vorsorgeeinrichtung realisierter Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen aus Vorsorge transformiert wird, der im Rahmen einer privaten Vermögensanlage einkommenssteuerfrei geblieben wäre.

Auszahlungen aus der Säule 3a unterliegen beim Begünstigten (im Todesfall meist der Ehegatte oder die Nachkommen) der Einkommenssteuer zu einem (kantonal unterschiedlichen aber meist günstigen) Spezialtarif – und nicht etwa der Erbschaftssteuer.


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