
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die ...

Geht eine Kapitalgesellschaft aktive oder passive Darlehensverhältnisse mit Aktionär*innen oder anderen Nahestehenden ein, so müssen diese drittpreiskonform sein.
Ob und in welchem Umfang ein Darlehen einem Drittvergleich standhält, muss im Einzelfall aufgrund aller konkreten Umstände beurteilt werden. Die ESTV veröffentlicht das jeweils für das Kalenderjahr gültige Rundschreiben «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen». Die darin enthaltenen Zinssätze gelten gemäss weitverbreiteter Praxis als sogenannte Safe-Haven, deren Anwendung keine steuerlichen Korrekturen zur Folge haben. Dabei müssen folgende Grundsätze beachtet werden:
Darlehen an Anteilsinhaber*innen oder nahestehende Personen (Aktivdarlehen):
Darlehen von Anteilsinhaber*innen oder nahestehenden Personen (Passivdarlehen):
Bei Krediten zur Finanzierung von Liegenschaften gelten gesonderte Konditionen, die hier nicht behandelt werden können. Diese können ebenfalls dem Rundschreiben entnommen werden.
Erfüllt eine Gesellschaft die steuerrechtlichen Mindestkapitalisierungsvorschriften nicht, so ist Vorsicht geboten bei der Verzinsung von Darlehen von Anteilsinhaber*innen oder nahestehenden Personen. Im Umfang der steuerrechtlichen Unterkapitalisierung werden Darlehen von Anteilsinhaber*innen und nahestehenden Personen umqualifiziert in sogenanntes verdecktes Eigenkapital. Darauf entfallende Zinsanteile werden dem Gewinn der Gesellschaft wieder aufgerechnet, bleiben bei Anteilsinhaber*innen aber weiterhin steuerbar.
Darlehen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber*innen müssen zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Der Nachweis der Drittvergleichskonformität eines ausserhalb der Safe-Haven Sätze liegenden Zinssatzes steht den Steuerpflichtigen weiterhin offen. Die Safe-Haven Zinssätze haben sich in der Praxis der Steuerverwaltungen jedoch stark etabliert. Die Anforderungen an eine abweichende Analyse sind entsprechend hoch. Die fallweise anzutreffende Fixierung eines Zinssatzes an den Libor bzw. Saron wird von den Steuerverwaltungen für die Mindestverzinsung tendenziell abgelehnt.