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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Vorsorgebezüge nach der AHV 21
© iStock.com/Panuwat Dangsungnoen
7. Februar 2024 | Steuerberatung

Vorsorgebezüge nach der AHV 21

Die AHV-Revision 21 betrifft auch die Regelungen rund um die Vorsorgebezüge aus der 2. Säule und den Bereich der Freizügigkeit. Der Komplexitätsgrad in der Vorsorge-Planung sowie -Abwicklung steigt aber durch die Flexibilisierung weiter an.

Freizügigkeitskonten und -policen

Das Regulierungspaket der AHV 2021, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, beinhaltet verschiedene Neugestaltungen im Bereich der Vorsorgeguthaben ausserhalb der AHV. In der ganzen revidierten Gesetzgebung wird neu vom Referenzalter, statt wie bisher vom Rentenalter, gesprochen. Dabei wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 Jahren bis 2028 auf 65 Jahre angehoben. Ab 2028 haben Frauen und Männer ein Referenzalter von 65 Jahren. Mit Erreichen des Referenzalters kann eine Person eine Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge beanspruchen.

Altersleistungen von Freizügigkeitskonten und -policen dürfen neu frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden im Grundsatz bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie im Sinne einer Ausnahme den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben. Nach Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen ist kein Mindestbeschäftigungsgrad notwendig. Vorbehalten bleiben Fälle eines offensichtlichen Missbrauchs.

Im Sinne einer Übergangsregelung dürfen Personen, die das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben und nicht mehr erwerbstätig sind, die Auszahlung der Altersleistung aus Freizügigkeitskonten und -policen in den Jahren 2024 bis 2029 bis zum 31.12.2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Vorsorgeguthaben der 2. Säule

Die versicherte Person kann die Altersleistung gesetzlich ab dem Alter 63 vorbeziehen und bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zum Alter 70 aufschieben. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Vorbezug bereits ab Alter 58 vorsehen und das ordentliche reglementarische Rentenalter abweichend vom Referenzalter festlegen.

Neu ist die Teilpensionierung gesetzlich geregelt. Die versicherte Person kann die Altersleistung gesetzlich als Rente in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgereglemente können auch mehr als drei Schritte zulassen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig, sofern dies so auch im Vorsorgereglement vorgesehen ist.

Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst dabei sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen. Im Weiteren kann im Vorsorgereglement vorgesehen werden, dass die gesamte Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter die reglementarische Mindestlohngrenze fällt. Zudem darf der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung den Anteil der mit der Teilpensionierung verbundenen Lohnreduktion nicht übersteigen.

Von der Teilpensionierung muss die reine Pensumsreduktion ohne Teilbezug unterschieden werden. In diesem Fall besteht wie vor der AHV-Revision 21 die Möglichkeit, den bisherigen versicherten Lohn trotz Reduktion des AHV-Lohnes auf dem früheren Niveau weiter zu versichern und den Bezug aufzuschieben.


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