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Home Blog Wirtschaftsprüfung Neuerungen von Swiss GAAP FER 30 für Konzernrechnungen
© iStock.com/AndreyPopov
30. Juni 2023 | Wirtschaftsprüfung
Aldo DubacherPartner,
Mitglied Geschäftsleitung,
Spartenleiter

Neuerungen für Anwender von Swiss GAAP FER 30 für Konzernrechnungen

Ab 1. Januar 2024 tritt der überarbeitete Swiss GAAP FER Standard 30 für Konzernrechnungen in Kraft. Was sich damit für Ihre Konzernrechnung ändert, und welche Schritte vorzunehmen sind, damit die Umstellung erfolgreich gelingt, erläutern wir zusammenfassend im nachfolgenden Beitrag.

Neu werden gewisse Themen explizit geregelt, wo es bislang den Anwendern in der Praxis überlassen wurde, eine geeignete Lösung im Sinne der Swiss GAAP FER zu finden. Die folgenden Bereiche stellen eine Auswahl der materiellen Änderungen mit häufigen Anwendungsfällen dar.

Recycling von historischen Fremdwährungsdifferenzen

Ein Verlust des massgeblichen Einflusses an einer assoziierten Organisation («At-Equity-Beteiligung») mit Jahresrechnung in Fremdwährung führt zur erfolgswirksamen Ausbuchung der im Eigenkapital erfassten, kumulierten Umrechnungsdifferenzen. Bei schrittweiser Devestition einer Tochterorganisation, die nicht zu einem Kontrollverlust führt, sind die kumulierten Umrechnungsdifferenzen anteilig den Minderheitsanteilen erfolgsneutral zuzuordnen. Bei sonstigen schrittweisen Veräusserungen sind die kumulierten Umrechnungsdifferenzen anteilig im Periodenergebnis zu berücksichtigen.

Goodwill-Accounting

Bisher nicht erfasste immaterielle Vermögenswerte, die den Beschluss zum Kontrollerwerb entscheidend motiviert haben, sind zu identifizieren und zu aktuellen Werten zu bilanzieren. Ein negativer Goodwill («Badwill») ist zu passivieren und innerhalb von max. 5 Jahren erfolgswirksam aufzulösen. Die buchhalterische Behandlung von Good- und Badwill hat einheitlich zu erfolgen (entweder Bilanzierung oder Verrechnung mit Eigenkapital).

Schrittweiser Unternehmenserwerb/-verkauf

Neu wird die Behandlung schrittweiser Anteilserwerbe und -verkäufe explizit geregelt. Bei einem schrittweisen Anteilserwerb ist der positive bzw. negative Goodwill für jeden Akquisitionsschritt gesondert zu ermitteln. Im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs sind die übernommenen Nettoaktiven zu aktuellen Werten zu bewerten. Sich dabei ergebende Bewertungsdifferenzen auf bisherigen Anteilen werden im Eigenkapital erfasst.

Für jeden Anteilsverkauf wird der Erfolg aus der Veräusserung berechnet und im Periodenergebnis erfasst. Falls der schrittweise Anteilsverkauf zu einer assoziierten Organisation bzw. zu einer Finanzanlage führt, erfolgt die Bewertung des verbleibenden Anteils zu den anteiligen Nettoaktiven unter Berücksichtigung des anteiligen Goodwills bzw. negativen Goodwills.

Kaufpreisbestandteile («Earn-Outs»)

Von künftigen Ereignissen abhängige Kaufpreisbestandteile sind Teil der Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt, sofern ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Die Folgebewertung bedingter Kaufpreisbestandteile erfolgt zu jedem Bilanzstichtag, wobei Veränderungen zur Anpassung des bilanzierten oder mit dem Eigenkapital verrechneten Goodwills/negativen Goodwills führen. Bilanziell abgegrenzte sowie nicht bilanzierte Kaufpreisbestandteile sind im Anhang offenzulegen.

Konsolidierungskreis / Assoziierte Gesellschaften

Als Basis für den Einbezug einer assoziierten Organisation sollte diese einen Abschluss nach Swiss GAAP FER vorweisen. Falls diese keinen solchen erstellt, haben die aus der Sicht des Konzerns wesentlichen Abschlusspositionen den FER-konformen, konzerninternen Richtlinien zu entsprechen. Die Behandlung von Goodwill von assoziierten Organisationen hat identisch mit der Behandlung bei vollkonsolidierten Konzerngesellschaften zu erfolgen. Die Abschreibung des Goodwills bildet Teil des Ergebnisses aus assoziierten Organisationen.

Offenlegungen im Anhang der Konzernrechnung

Der für die Berechnung der latenten Ertragssteuerposten angewendete Steuersatz muss nicht mehr im Anhang offengelegt werden.

Um dem Bilanzleser die Einschätzung der Bedeutung des Erwerbs bzw. Verkaufs auf die konsolidierte Erfolgsrechnung zu ermöglichen, ist bei Erwerb und Verkauf von Konzerngesellschaften im Anhang zusätzlich der Einfluss der Erst- bzw. Dekonsolidierung auf die Nettoerlöse offenzulegen. Beim Verkauf sind die in der Konzernrechnung enthaltenen Nettoerlöse bis zum Zeitpunkt der Dekonsolidierung sowie jene des Vorjahres offenzulegen.

Erleichterungen bei der Erstanwendung

Die Anwendung des neuen FER 30 erfolgt retrospektiv via Anpassung der Vorjahres-Werte. Bei der Umstellung können Anwender von Erleichterungen in drei Bereichen profitieren. Bestimmungen zum Goodwill, zur erfolgswirksamen Ausbuchung kumulierter Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowie zu den latenten Steuern müssen nicht retrospektiv umgesetzt werden.

Historische Fremdwährungsdifferenzen dürfen per 1. Januar 2024 auf Null gestellt werden (Umgliederung im Eigenkapital), sofern eine retrospektive Ermittlung zu einem wesentlichen Zusatzaufwand führen würde.

Rechtzeitiges Einplanen der Umstellung

Der neue Standard FER 30 tritt ab 1. Januar 2024 in Kraft, eine vorzeitige Anwendung ist möglich. Damit ab 2024 FER 30 erfolgreich angewendet werden kann, empfehlen wir, die Umstellung im Jahr 2023 einzuplanen. Der Handlungsbedarf in den betroffenen Bereichen der Konzernrechnung sollte frühzeitig ermittelt und ein Zeitplan für die Umstellung festgelegt werden, insbesondere für die rückwirkende Anpassung der Eröffnungszahlen per 1. Januar 2024 (Restatement).


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