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Home Blog Rechtsberatung GwG-Revision: Neue Sorgfaltspflichten
© iStock.com/SmileStudioAP
22. Juli 2026 | Rechtsberatung
Claudia MattigGeschäftsmitinhaberin,
Group CEO,
Leiterin Hauptsitz Schwyz

GwG-Revision: Neue Sorgfaltspflichten

Der zunehmende internationale Druck sowie Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) haben den Bund veranlasst, die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter zu verschärfen.

Hintergrund der Gesetzesrevision

Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Revision des schweizerischen Geldwäschereigesetzes (GwG) werden erstmals bestimmte Beratungstätigkeiten dem GwG unterstellt. Neu unterstehen insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Strukturierung juristischer Personen sowie im Bereich von Immobilien-Transaktionen dem Gesetz. Ziel der Revision ist insbesondere, bestehende regulatorische Lücken zu schliessen und die Transparenz bei potenziell geldwäschereianfälligen Strukturen zu erhöhen.

Warum braucht es neben strafrechtlichen Bestimmungen zusätzlich das GwG?

Die Geldwäscherei wird in der Schweiz strafrechtlich insbesondere durch die Einziehung krimineller Vermögenswerte (Art. 72 StGB), die Bestrafung geldwäschereirelevanter Handlungen (Art. 305bis StGB) sowie unsorgfältigen Finanzgebarens (Art. 305ter StGB) bekämpft. Diese Massnahmen allein genügen jedoch nicht, um Geldwäscherei wirksam zu verhindern.

Das GwG verfolgt deshalb einen präventiven Ansatz: Durch verbindliche Sorgfaltspflichten soll verhindert werden, dass Gelder krimineller Herkunft überhaupt in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird kontrolliert.

Welche Tätigkeiten sind dem GwG unterstellt?

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a–e sowie Abs. 3ter nGwG unterstehen folgende Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen dem GwG. Betroffen sind insbesondere Anwaltskanzleien, Treuhandunternehmen, Notariate sowie weitere Dienstleister, die solche Transaktionen begleiten oder strukturieren.

  • Kauf und Verkauf von Grundstücken;
  • Gründung nicht operativer Rechtseinheiten in der Schweiz oder im Ausland;
  • Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten;
  • Einlagen und Ausschüttungen solcher Rechtseinheiten;
  • Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch nicht operative Rechtseinheiten;
  • Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz einer Gesellschaft für länger als sechs Monate.

Beraterinnen und Berater unterstehen dem GwG nicht generell, sondern nur soweit sie berufsmässig an den genannten Tätigkeiten mitwirken (BBl 2024 1607, S. 162).

Transaktionsbezogene Mitwirkung und Mehrfachunterstellung

Da die Unterstellung an die jeweilige Mitwirkung anknüpft, können bei einer Transaktion mehrere Personen gleichzeitig als Beraterinnen oder Berater im Sinne des GwG gelten. Je nach Aufgabenverteilung können beispielsweise Anwaltskanzleien, Notariate, Treuhandbüros oder weitere spezialisierte Dienstleister unterstellt sein. Die Unterstellung erfolgt dabei unabhängig davon, ob mehrere Beteiligte an derselben Transaktion mitwirken oder unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.

Jede beteiligte Stelle muss die Unterstellung für ihr eigenes Mandat prüfen, gegebenenfalls über einen SRO-Anschluss verfügen und die GwG-Pflichten erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Abklärung von Hintergrund und Zweck der Geschäftsbeziehung.

Inkraftsetzung

Das Inkrafttreten des revidierten GwG war ursprünglich auf Juli 2026 vorgesehen, wurde derzeit jedoch auf Herbst 2026 verschoben. Betroffene Unternehmen müssen sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen und die notwendigen Massnahmen umsetzen. Spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der erforderliche SRO-Anschluss bestehen. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse, Zuständigkeiten und Compliance-Strukturen frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.


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