
Dividende statt Lohn? Das richtige Verhältnis ist entscheidend
Viele Unternehmer beziehen einen Teil ihrer Vergütung als Dividende statt als Lohn, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Dabei ist Vorsicht geboten.

Der zunehmende internationale Druck sowie Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) haben den Bund veranlasst, die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter zu verschärfen.
Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Revision des schweizerischen Geldwäschereigesetzes (GwG) werden erstmals bestimmte Beratungstätigkeiten dem GwG unterstellt. Neu unterstehen insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Strukturierung juristischer Personen sowie im Bereich von Immobilien-Transaktionen dem Gesetz. Ziel der Revision ist insbesondere, bestehende regulatorische Lücken zu schliessen und die Transparenz bei potenziell geldwäschereianfälligen Strukturen zu erhöhen.
Die Geldwäscherei wird in der Schweiz strafrechtlich insbesondere durch die Einziehung krimineller Vermögenswerte (Art. 72 StGB), die Bestrafung geldwäschereirelevanter Handlungen (Art. 305bis StGB) sowie unsorgfältigen Finanzgebarens (Art. 305ter StGB) bekämpft. Diese Massnahmen allein genügen jedoch nicht, um Geldwäscherei wirksam zu verhindern.
Das GwG verfolgt deshalb einen präventiven Ansatz: Durch verbindliche Sorgfaltspflichten soll verhindert werden, dass Gelder krimineller Herkunft überhaupt in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird kontrolliert.
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a–e sowie Abs. 3ter nGwG unterstehen folgende Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen dem GwG. Betroffen sind insbesondere Anwaltskanzleien, Treuhandunternehmen, Notariate sowie weitere Dienstleister, die solche Transaktionen begleiten oder strukturieren.
Beraterinnen und Berater unterstehen dem GwG nicht generell, sondern nur soweit sie berufsmässig an den genannten Tätigkeiten mitwirken (BBl 2024 1607, S. 162).
Da die Unterstellung an die jeweilige Mitwirkung anknüpft, können bei einer Transaktion mehrere Personen gleichzeitig als Beraterinnen oder Berater im Sinne des GwG gelten. Je nach Aufgabenverteilung können beispielsweise Anwaltskanzleien, Notariate, Treuhandbüros oder weitere spezialisierte Dienstleister unterstellt sein. Die Unterstellung erfolgt dabei unabhängig davon, ob mehrere Beteiligte an derselben Transaktion mitwirken oder unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.
Jede beteiligte Stelle muss die Unterstellung für ihr eigenes Mandat prüfen, gegebenenfalls über einen SRO-Anschluss verfügen und die GwG-Pflichten erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Abklärung von Hintergrund und Zweck der Geschäftsbeziehung.
Das Inkrafttreten des revidierten GwG war ursprünglich auf Juli 2026 vorgesehen, wurde derzeit jedoch auf Herbst 2026 verschoben. Betroffene Unternehmen müssen sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen und die notwendigen Massnahmen umsetzen. Spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der erforderliche SRO-Anschluss bestehen. Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse, Zuständigkeiten und Compliance-Strukturen frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.