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Home Geschützt: Blog Steuerberatung Neuerungen bei der Leibrente
© iStock.com/Wirestock
5. März 2025 | Steuerberatung
Florian FarnerMandatsleiter,
Rechtsanwalt,
Urkundsperson

Neuerungen bei der Leibrente

Ausgangslage

Viele Leute wünschen sich ein geregeltes, sicheres Einkommen und haben das Bedürfnis, ihr Kapital in eine Leibrentenversicherung zu investieren. Ab einem bestimmten Zeitpunkt fliesst dieses Kapital inkl. der damit erwirtschafteten Erträge als Rente zurück. In der Regel werden diese Leibrenten bis ans Lebensende ausbezahlt. Es gibt Versicherungsprodukte mit und ohne Rückgewähr (bei der Variante mit Rückgewähr geht das nicht aufgebrauchte Kapital beim Tod in die Erbmasse). 

Leibrenten und Leibrentenversicherungen waren vor Inkrafttreten der neuen Leibrentenbesteuerung allerdings unattraktiv. Dies aus zwei Gründen: Einerseits erbrachten die tiefen Zinsen wenig Ertrag und somit tiefe Renten. Anderseits bewirkte die steuerliche Regelung, wonach pauschal 40% der periodischen Rentenzahlung als Einkommen versteuert werden mussten, dass nicht nur die erwirtschafteten effektiven Erträge, sondern auch ein grosser Teil des Kapitalrückflusses systemwidrigerweise der Einkommenssteuer unterlag. Im aktuellen Zinsumfeld bewirkte diese Regelung eine klare Überbesteuerung, geht man bei der steuerbaren Quote von 40% doch davon aus, dass die erwirtschafteten Zinsen höher als 4% liegen. 

Diese Probleme haben der Bundesrat und das Parlament erkannt und eine entsprechende Anpassung der Besteuerung von Leibrenten verabschiedet, welche per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Die Neuerung bei der Besteuerung von Leibrenten

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass nur noch der Ertragsanteil der periodischen Leibrentenzahlung besteuert wird. Der Rückfluss des einbezahlten Kapitals bleibt hingegen steuerfrei. Zur Bestimmung des steuerbaren Ertragsanteils einer Leibrente wir im neuen Gesetz zwischen den Leibrentenversicherungen (die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen) und den übrigen Leibrentenverträgen (inkl. ausländischen Leibrentenversicherungen und Verpfründungsverträgen) unterschieden. 

Bei den Leibrentenversicherungen gemäss Versicherungsvertragsgesetzt wird der steuerbare Ertragsanteil der Rentenleistung neu in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der FINMA (Finanzmarktaufsicht) berechnet. Massgebend ist jeweils der Zins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für das Jahr 2025 hat die FINMA den Höchstzinssatz auf 0.35% festgelegt, was einem steuerbaren Ertragsanteil von 4% entspricht. Allfällige Überschussleistungen sind zu 70% steuerbar. Die Versicherungsgesellschaften müssen neu in den jährlichen Bescheinigungen den steuerbaren Ertragsanteil und allfällige Überschussleistungen angeben, sodass der Steuerpflichtige diese nicht selber berechnen muss. 

Bei den übrigen Leibrentenverträgen und den Verpfründungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Massgebend sind hier die Zinsen des aktuellen Steuerjahres und der neun vorangehenden Jahre (Durchschnitt). Damit wird einerseits dem langfristigen Charakter der Leibrente Rechnung getragen. Anderseits kann sich der steuerbare Ertragsanteil über die Jahre an das sich verändernde Zinsniveau anpassen. In diesen Fällen muss die steuerpflichtige Person den steuerbaren Ertragsanteil selber bestimmen und deklarieren.

Zusammenfassung

Per 1. Januar 2025 ist die revidierte Besteuerung von Leibrenten in Kraft getreten. Die systemwidrige Besteuerung des Kapitalrückflusses wird damit grundsätzlich beseitigt. Die Lösung ist zwar noch immer eine «Pauschale», jedoch wird diese den effektiven Verhältnissen besser gerecht als die heutige Regelung. Diese hier dargestellte steuerliche Neuregelung wird dafür sorgen, dass die Leibrente als Vorsorgeplanungsinstrument wieder stark an Attraktivität gewinnt.


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